Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 26. Mai 2003
Aktenzeichen: Not 6/03

(OLG Celle: Beschluss v. 26.05.2003, Az.: Not 6/03)

Tenor

Der Antrag des Notars vom 13. März 2003 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2003 - ... - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der am ... geborene Notar ist seit dem ... 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Urkunde des Nds. Justizministeriums vom 20. November 1990 wurde der Antragsteller zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts ... mit dem Amtssitz in ... bestellt.

1. Aufgrund des Umstandes, dass verschiedene Gläubiger gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hatten, teilte der Antragsgegner dem Notar am 13. Dezember 1999 mit, dass er im Hinblick auf §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 50 Abs. 1 Nr. und 8 BNotO die Vermögensverhältnisse des Notars zu überprüfen habe und bat ihn, zu den im Schreiben näher bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 3. Januar 2000 Stellung zu nehmen. In einem Gespräch am 12. Januar 2000 überreichte der Antragsteller einen "vorläufigen Status Finanzsituation" und erläuterte, dass er aufgrund persönlicher Schwierigkeiten der kaufmännischen Seite seiner Kanzlei über einige Zeit nicht die hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet habe. 1996 sei der Kollege ... aus der Kanzlei ausgetreten, was sehr viel Geld gekostet habe; sodann sei 1998 die Trennung von Rechtsanwältin ... erfolgt; seine Ehefrau sei zudem im Jahre 1996 sehr schwer erkrankt. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses im Oktober 1998 habe er einige Rechnungen vor sich hergeschoben, eine weitere Rechnung auch "übersehen und zu spät bezahlt".

In der Folgezeit kam es wiederholt zu Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen den Antragsteller, der dem Antragsgegner mit Schreiben zum 3. Juli 2000 mitteilte, dass die finanziellen Probleme "innerhalb der nächsten zwei Monate endgültig und auf Dauer beseitigt seien" würden. Seine Frau werde in Zukunft ihren Beruf nicht mehr mit ihm gemeinsam, sondern in eigener Kanzlei und in ihren eigenen Räumen ausüben; in beruflicher und privater Hinsicht werde eine Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau mit Wirkung zum 1. August 2000 stattfinden. Sowohl er und seine Ehefrau würden diesen radikalen Schritt als Chance zu einem Neubeginn begreifen, der nachhaltig dazu führen werde, die an den Berufsstand gestellten Anforderungen in jeglicher Hinsicht wieder zu erfüllen. Am 11. Juli 2000 kam es zu einer notariellen "Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen" zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau.

Im Hinblick auf die verschiedenen Vollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller und ihn betreffende bei der Rechtsanwaltskammer geführte Beschwerdevorgänge versuchte der Antragsgegner die Vermögensverhältnisse des Notars weiter aufzuklären, insbesondere durch eine Anfrage vom 27. Oktober 2000, die allerdings - nach Auffassung des Antragsgegners - von diesem nur unzureichend beantwortet wurden. Der Antragsgegner enthob deshalb den Notar mit Verfügung vom 3. April 2001 mit sofortiger Wirkung gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 50 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Der Antragsgegner machte geltend, dass verschiedene Vollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller vorgelegen hätten. Dabei handelte es sich um vier Vollstreckungsbescheide, vier Zwangsbescheide und eine vollstreckbare Kostenrechnung, wobei teilweise die Beträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlt worden sind, teilweise die Vollstreckung - Zwangsbescheid der Rechtsanwaltskammer ... vom 15. September 1999 - ausgesetzt worden sei. Des weiteren wurde dargestellt, dass sich insbesondere im Jahre 2000 verschiedene gegen den Antragsteller gerichteten Verbindlichkeiten angehäuft hätten, die er allerdings - teilweise offensichtlich im Rahmen einer finanziellen Umstrukturierung - habe begleichen können. Gegen diese, ihm am 5. April 2001 zugestellte Verfügung stellte der Notar mit Schreiben vom 4. Mai 2001 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO.

Der Notar überreichte dem Antragsgegner am 10. Mai 2001 eine "Ertragsvorausschau" vom 30. April 2001 und teilte mit, nach Prüfung beim Finanzamt ... sei festgestellt, dass alle laufenden Steuern gezahlt seien und Steuerschulden nicht bestünden; weiter aufgeführte Unregelmäßigkeiten seien in der Vergangenheit bereinigt worden. Aus der Ertragsvorschau der Steuerbevollmächtigten ... vom 30. April 2001 ergab sich ein monatlicher Liquiditätsüberschuss in Höhe von 3.071,48 DM. Nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Notarkammer hob der Antragsgegner mit Verfügung vom 15. Mai 2001 die vorläufige Amtsenthebung vom 3. April 2001 auf, da der Antragsteller die Ertragsvorschau vorgelegt habe und die Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts ... sowie der ... ... und der Rechtsanwältin ... erledigt seien. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2001 nahm der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

2. Vom für den Antragsteller zuständigen Obergerichtsvollzieher ... wurde dem Antragsgegner Ende Juli 2001 sowie Mitte August 2001 mitgeteilt, dass Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Notar vorlägen. Einen weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag benannte der Obergerichtsvollzieher ... am 28. August 2001, was der Antragsgegner am 27. September 2001 zum Anlass nahm, dem Antragsteller mitzuteilen, dass er seine Vermögensverhältnisse und seine Wirtschaftsführung (erneut) überprüfe. Der Abvermerk dieser dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Verfügung datiert vom 1. Oktober 2001. Ein Empfangsbekenntnis wurde nicht zurückgesandt; auf telefonische Nachfrage vom 24. Oktober 2001 erklärte der Antragsteller, er habe das Schreiben vom 27. September 2001 nicht erhalten, das ihm deshalb am 26. Oktober 2001 erneut übersandt wurde, sodass das Empfangsbekenntnis vom Antragsteller am 29. Oktober 2001 unterschrieben wurde. Da der Antragsteller auf diese Verfügung untätig blieb, erinnerte ihn der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. November 2001, woraufhin der Antragsteller am 29. November 2001 erklärte, hinsichtlich der Ansprüche seiner ehemaligen Kollegin ... habe er auf ein mit dieser zu führendes Abschlussgespräch gewartet, das nicht stattgefunden habe; die Situation werde aber demnächst "auf kollegialer Ebene" bereinigt werden. Aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen seien Zahlungen an die ... ... (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 23. Juli 2001) nicht ausgeführt worden. Der Antragsteller überreichte am 5. Dezember eine Stellungnahme seiner Steuerbevollmächtigten ... vom 3. Dezember 2001, aus der sich aus den "Ist-Zahlen" bis 28. November 2001 ein monatlicher Liquiditätsüberschuss von 1.870,62 DM (gegenüber am 30. April 2001 prognostizierten 3.071,48 DM ) ergibt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 benannte der Antragsgegner diese Abweichung vom prognostizierten Liquiditätsüberschuss und bat darum, die für das Jahr 2001 zu erstellende Gewinnermittlung gemäß § 4 Ab s. 3 EStG vorzulegen und die Anzahl der Urkundsgeschäfte für das Jahr 2001 mitzuteilen. Laut Abvermerk wurde das Schreiben nebst Empfangsbekenntnis am 23. Januar 2002 abgesandt; das Empfangsbekenntnis gelangte nicht zur Akte zurück, sodass der Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2003 erneut unter Fristsetzung bis zum 15. März 2002 erinnert wurde. Mit Schreiben vom 11. April 2002 teilte der Antragsteller mit, dass die Gewinnermittlung für 2001 noch nicht vorliege; sie werde nicht vor Mitte/Ende Mai 2002 erstellt sein.

Da der Antragsteller in der Folgezeit untätig blieb, bat ihn der Antragsgegner am 17. Juli 2002 zu einem persönlichen Gespräch am 31. Juli 2002. Das Gespräch fand am 6. August 2002 statt , die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2001, die von der Steuerbevollmächtigten ... am 5. August 2002 erstellt worden war, war Gegenstand eines an den Antragsteller gerichteten Schreibens des Antragsgegners vom 9. August 2002. In diesem Schreiben wurde um die Erläuterung der einzelnen Beträge gebeten, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. August 2002 vornahm. In der Folgezeit wurden dem Antragsgegner vom für den Antragsteller zustehenden Obergerichtsvollzieher ... weitere - über die bereits mitgeteilten Vollstreckungsaufträge der ... ... ... sowie Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... - Zwangsvollstreckungsaufträge mitgeteilt, nämlich einerseits der Gläubiger ... und ... (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 9. Oktober 2002 über 201,70 EUR; dazu teilte OGV ... am 7. Februar 2003 mit, dass die Forderung im Rahmen der Vollstreckung durch Scheck voll bezahlt worden ist) sowie der Rechtsanwaltskammer ... (Beitragsbescheid vom 5. September 2002 über 300 EUR; der Zwangsvollstreckungsauftrag datiert vom 16. Oktober 2002; auch dieser Betrag ist gezahlt worden, wie OGV ... am 25. November 2002 mitgeteilt hat).

Diese weiteren bekannt gewordenen Zwangsvollstreckungsaufträge sowie zwei bei der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ... anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Antragsteller (NB 37/02 sowie NB 34/02) nahm der Antragsgegner am 17. Januar 2003 zum Anlass, dem Antragsteller die Prüfung einer vorläufigen Amtsenthebung mitzuteilen. Zur Erläuterung der Vermögensverhältnisse wurde mit diesem Schreiben dem Antragsteller ein Termin am 4. Februar 2003 angeboten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2003 beantwortete der Antragsteller die Verfügung vom 17. Januar 2003, teilte die Einkommenssituation für das Jahr 2002 mit und erläuterte, dass der Jahresabschluss noch nicht fertig gestellt sei, zudem die Einkommensteuererklärung für 2001 noch nicht vorläge. Er gab zudem an, dass es nach Prüfung seiner Unterlagen zu einem weiteren Titel (Buchhandlung ...) gekommen sei. Im Gespräch vom 4. Februar 2003 teilte der Antragsteller mit, er sei derzeit psychisch nicht in der Lage, seine Tätigkeit auszuüben; sein Therapeut halte eine dreimonatige Pause für angemessen. Er führe die derzeitige Situation im Wesentlichen auf Vorgänge aus der Zeit der Trennung von seiner Ehefrau zurück. Er habe nach wie vor keine Steuererklärung für das Jahr 2001 eingereicht. Zu den Verbindlichkeiten teilte der Antragsteller weiter mit, das Finanzamt habe einen Umsatzsteuerbetrag von ca. 1.800 EUR angemahnt; der Vollstreckungsbescheid der Buchhandlung ... belaufe sich auf einen Betrag von ca. 700 EUR; die Notarkammerbeiträge für das Jahr 2002 seien noch nicht gezahlt. Für den investiven Bereich sehe er einen Bedarf von rd. 8.000 EUR; seine Familie sei bereit, ihm eine weitere Unterstützung in Höhe von 15.000 EUR zukommen zu lassen; darüber hinaus stehe er in Verhandlung mit einer Bank zwecks Aufnahme eines weiteren Kredits in Höhe von 15.000 EUR. Der Antragsteller erklärte, er lebe immer aus den laufenden Einkünften; es finde eine "Wellenbewegung" statt, die nicht immer auszugleichen sei. Die Situation wurde mit dem Notar erneut in dessen Büro am 7. Februar 2003 erörtert. Am 6. Februar 2003 erklärte die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ..., dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers vorlägen.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 enthob der Antragsgegner den Antragsteller erneut mit sofortiger Wirkung gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprechen würden, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Der Antragsgegner berief sich dabei auf die erwähnten fünf gegen den Antragsteller gerichteten Zwangsvollstreckungsaufträge sowie die gegen ihn nach seinen eigenen Angaben bestehenden weiteren Forderungen des Finanzamts ..., der Buchhandlung ... sowie der Notarkammer und führte abschließend das Verhalten des Notars in den Beschwerdesachen an.

Im Hinblick auf die vom Antragsteller nach der Trennung von seiner Ehefrau im Innenverhältnis allein übernommenen Verbindlichkeiten, die zum 11. Juli 2002 noch rd. 304.000 DM betragen hätten, reichten die Einkünfte nicht aus, um die sonstigen monatlichen Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben seien, in Höhe von 10.397,00 DM zu tilgen. Die Zahlungsschwierigkeiten könnten den Antragsteller in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen, sodass die Gefahr der zweckwidrigen Verwendungen etwa von Kostenvorschüssen bestünden. Durch sein weiteres Verhalten in den Beschwerdesachen zeige sich eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers, aus der starke Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung resultierten.

3. Der Bescheid vom 11. Februar 2003 wurde dem Notar am 13. Februar 2003 zugestellt. Mit am 13. März 2003 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Telefax beantragte der Antragsteller "gerichtliche Entscheidung über o. g. Bescheid", wobei das Schreiben betitelt ist mit "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" .... gegen den Bescheid des Oberlandesgerichts ... vom 11. Februar 2003, Geschäftsnummer ..., zugestellt am 13. Februar 2003.

Mit Schreiben des Senats vom 14. März 2003 wurde der Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags hingewiesen, wozu der Antragsteller mit beim Senat am 30. März 2003 eingegangenen Telefax Stellung nahm.

Mit beim Senat am 6. Mai 2003 eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2003 macht der Antragsteller geltend, hinsichtlich der Ansprüche seiner ehemaligen Kollegin ... habe er es sich nicht vorstellen können, dass die Kollegin "so weit geht". Eine von ihm erneut angebotene einvernehmliche Lösung sei bislang im Sande verlaufen.

Hinsichtlich der Ansprüche des Kollegen ... habe er die Angelegenheit "nicht mehr weiter verfolgt", die Titulierung der Forderung des Kollegen sei dann "wohl nicht weiter beachtet" worden. Hinsichtlich der Forderung der ... ... sei ihm die Forderung entfallen und bis 15. Mai 2001 nicht weiter bearbeitet worden. Danach müsse er auf den Erlass des Vollstreckungsbescheides erneut nicht reagiert haben.

Die Forderungen der Rechtsanwaltskammer habe er übersehen und Mahnungen ignoriert. Im Hinblick auf die Gläubiger .../... sei die Zusammenarbeit beendet gewesen; erneute Gebührenrechnungen habe er ignoriert. Den Umstand der Titulierung und Vollstreckung habe er erst mit Einschaltung des Gerichtsvollziehers wieder wahrgenommen und die Forderung dann beglichen.

Die Forderung des Finanzamts sei ausgeglichen; es bestünden aber neue Forderungen. Die Forderung der Buchhandlung ... sei ebenfalls ausgeglichen, wohingegen die Beiträge für die Notarkammer noch offen seien.

Hinsichtlich der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller lediglich vor, der Vorgang sei erledigt; die Eigentumsüberschreibung sei erfolgt.

Hinsichtlich seiner Vermögenssituation macht der Antragsteller geltend, der für 2001 angegebene Gewinn reiche für die Deckung der genannten Kosten aus. Zu einer konkreten Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden in Folge treuwidrigen Zugriffs auf anvertraute Gelder sei es nicht gekommen. Seine Leistungsfähigkeit sei in den letzten Jahren aufgrund der Überbelastung eingeschränkt gewesen. Er habe sich allerdings nach längerem inneren Widerstreben seine Schwäche eingestanden und versuche mit entsprechender Hilfe wieder eine den Anforderungen an sein Amt und auch seine anwaltliche Tätigkeit entsprechende Lebens- und Berufseinstellung zu gewinnen. Sofern die finanzielle Umstrukturierung gelinge, halte er sich wieder für in der Lage, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Amtsführung ein für allemal auszuschließen und den ehemals guten Leumund wieder herzustellen.

Im Hinblick auf weitere nach der angegriffenen Verfügung durch Mitteilung des Gerichtsvollziehers bekannt gewordene Vollstreckungen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angegeben, bis auf die Forderungen der Notarkammer für das Jahr 2002 sowie (teilweise) für das Jahr 2003 und die Forderungen des Finanzamts wegen laufender Umsatzsteuer seien die den Vollstreckungen zugrunde liegenden Forderungen bezahlt, bzw. eine Zahlungsvereinbarung (Forderung der ... in Höhe von 7.010,02 EUR) getroffen worden. Im Hinblick auf zwei Vollstreckungsaufträge war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 22. Mai 2003 anberaumt worden.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Bescheid - Verfügung des Oberlandesgerichts ... vom 11. Februar 2003, Geschäftsnummer ... -, und damit die vorläufige Amtsenthebung, aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig. Entgegen §§ 111 Abs. 2, Abs. 4 BNotO, 39 Abs. 2 BRAO sei das Ziel des Antrags nicht zu erkennen. Das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte zur Feststellung des Gegenstandes des Antrags genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen; aus der Tatsache der Einlegung des Rechtsbehelfs als solcher sei das Ziel des Antrags nicht erkennbar. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2003 macht er hilfsweise geltend, dass der Antrag auch in der Sache unbegründet sei.

II.

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft; nach Maßgabe der in § 111 BNotO geregelten Verfahrensvoraussetzungen unterliegt die durch den Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 29 Abs. 2 lit. f. AV Not vom 1. März 2001 (Nds. Rechtspflege 2001, Seite 100) im Notaraufsichtsverfahren durch Verfügung vom 11. Februar 2003 nach § 54 BNotO ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung des Notars als Verwaltungsakt auf dem Gebiet der Bundesnotarordnung der Anfechtung.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 13. März 2003 trägt zudem - mit Bedenken - den in § 111 BNotO fixierten Form- und Fristerfordernissen Rechnung. Die Verfügung vom 11. Februar 2003 ist dem Antragsteller am 13. Februar 2003 zugestellt worden, die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO mit Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 13. März 2003 demnach gewahrt. Im Übrigen lässt sich - jedenfalls bei wohlwollender Betrachtung - dem Antrag auch das mit ihm verfolgte Ziel entnehmen. Zwar konnte der Senat erst aufgrund der nach Fristablauf vorgelegten Verwaltungsvorgänge erkennen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2003 erneut - wie im Verfahren Not 13/01 - eine vorläufige Amtsenthebung betraf. Dies musste nämlich nicht zwingend der Fall sein. Dem Antragsgegner ist allerdings wenigstens zuzugeben, dass er nicht nur das Aktenzeichen "..." angegeben hat, das sich lediglich auf die Personalakte des Antragstellers beim Antragsgegner bezieht, sondern auch durch den Zusatz SH II wenigstens eine Bezugnahme auf gerade den Verwaltungsvorgang beim Antragsgegner vorgenommen hat, dessen Gegenstand die Vermögensverhältnisse des Antragstellers waren, sodass es nahe liegt - wenn eben auch nicht ausdrücklich vom Antragsgegner benannt -, dass es sich um eine Amtsenthebung handelt, wobei allerdings offen bleibt, in welcher Form eine Amtsenthebung hier Gegenstand des Verfahrens ist (endgültige Amtsenthebung, Ankündigung einer endgültigen oder vorläufigen Amtsenthebung). Im Übrigen genügt es allerdings, wenn das Ziel des Antrags allein aus der Tatsache der Einlegung der Rechtsbehelfs klar erkennbar ist (Senat, Beschluss vom 16. August 2000 - Not 11/00 -; BGHR BNotO, § 111 Abs. 1, Antragsvoraussetzungen 1). Durch die Bezeichnung des Datums der Verfügung des Antragsgegners ist der konkrete Bescheid jedenfalls zeitlich eindeutig zu fixieren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der im Übrigen identisch ist mit dem vom Antragsteller bereits im Verfahren Not 13/01 gestellten Antrag, wird der Antragsteller auch (noch) den Anforderungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 9. Dezember 1991 (NotZ 14/91, Fundstelle s. o.) gerecht, nach dem er angeben muss, "inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll". Es genügt nämlich, wenn das Ziel des Rechtsbehelfs schon allein aus der Tatsache der Erhebung des Rechtsbehelfs klar erkennbar ist (BGH a. a. O.), sodass hier der Formulierung des Antrags wenigstens zu entnehmen ist, dass der Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme begehrt; einer bestimmten Spezifizierung im Hinblick auf ein Verpflichtungsbegehren des Antragstellers bedurfte es daher nicht. Nach alledem hält der Senat den Antrag bei großzügiger Auffassung noch für zulässig.

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde den Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn sie die Voraussetzungen des § 50 BNotO für gegeben hält. Maßgebend für eine entsprechende Einschätzung ist das gewissenhafte Urteil der Aufsichtsbehörde (Schippel/Fetter, BNotO, 7. Aufl., § 54 BNotO Rz. 11). Sie braucht jedoch nicht abzuwarten, bis letzte Zweifel behoben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4. November 2002 - Not 17/02; Beschluss vom 1. April 2003 - Not 24/02). Danach ist vorläufige Amtsenthebung grundsätzlich geboten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Amtsenthebung bestehen und eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden kann, die nur dadurch verhindert wird, dass gerade die vorläufige Maßnahme größeren Schaden abzuwenden geeignet ist, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsenthebung ihre Wirkung zeigt (Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 54 BNotO Rdnr. 6).

Die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 11. Februar 2003 entspricht diesen Anforderungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und 2. Variante BNotO).

31a) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars gefährden die Interessen der Rechtsuchenden, wenn erhebliche Zahlungsansprüche gegen den Notar bestehen oder auch nur gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wobei es auf sein Verschulden nicht ankommt (Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rdnr. 26). Eine solche Gefährdung aufgrund "erheblicher Zahlungsansprüche" kann einerseits dann vorliegen, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast des Notars nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist; in diesem Fall ist regelmäßig der Schluss zulässig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - Not/ 19/99, NJW 2000, 2359). Andererseits muss dies auch dann gelten, wenn über eine geraume Zeit hinweg eine nicht unbedeutende Anzahl von - möglicherweise auch geringeren - Ansprüchen gegen den Notar geltend gemacht werden, ohne dass der Notar diese zeitnah erfüllte. So liegt es hier: Jedenfalls seit Frühjahr 1999 - wie sich aus der letztlich vom Antragsteller nicht angegriffenen Verfügung des Antragsgegners (vorläufige Amtsenthebung) vom 3. April 2001 ergibt -, also nunmehr seit mehr als vier Jahren, häufen sich Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar. Kennzeichen der damaligen Situation war, dass der Notar nicht einmal eher geringe Beträge bei Fälligkeit ausgleichen konnte, sondern die Zahlungen erst im Vollstreckungsverfahren bewirkt hat. Dieser Befund hat sich offenkundig im Laufe des Jahres 2001 nur kurz geändert - mit der Folge, dass die vorläufige Amtsenthebung aufgehoben worden ist; zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Antragsteller ist es indes nicht gekommen.

aa) Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit Frau Rechtsanwältin ... kam es zur Verhängung eines Zwangsgeldbeschlusses über 2.500 DM am 23. Mai 2001 durch das Amtsgericht .... Der entsprechende Zwangsvollstreckungsauftrag wurde am 28. Juni 2001 erteilt. Hier entlastet es den Antragsteller nicht, wenn er ausführt, diese Angelegenheit habe eine besondere Note gehabt, weil es um Reste der Abwicklung der ehemaligen Zusammenarbeit handelte. Dem Antragsteller musste klar sein, dass er die Auskunft, zu der er durch Teil-Versäumnisurteil vom 6. März 2001 verurteilt worden war, zu leisten hatte. Erst am 9. Juli 2001 hat der Antragsteller Auskunft erteilt.

bb) Nichts anderes gilt für die Forderung von Rechtsanwalt ... aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 5. Juli 2001 über 1.130,03 DM. Auch insofern konnte der Antragsteller die Forderung erst im Vollstreckungsverfahren bezahlen, wie OGV ... am 28. August 2001 mitgeteilt hat. Eine Erklärung dafür konnte der Antragsteller nicht abgeben; sofern er in der Begründung seines Antrags ausführt, die Titulierung sei - nachdem man sich zunächst nicht einig über die Höhe der Gebührenteilung gewesen sei - "dann wohl nicht weiter beachtet" worden, erscheint dies im Hinblick auf den Verfahrensablauf - nach Beendigung des Mahnverfahrens ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden - kaum nachvollziehbar.

cc) Offenkundig war der Antragsteller auch nicht in der Lage, die Forderung der ... GmbH & Co. KG Verlag und Druckerei zu begleichen, die auch zur Durchsetzung ihrer Ansprüche, deren Berechtigung im Übrigen auch der Antragsteller nicht in Frage stellt, das Mahnverfahren einleiten musste, sodass schließlich der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... über 1.015,13 DM erging. Auch hier ist die Einlassung des Antragstellers, die Forderung sei ihm "entfallen und bis 15. Mai 2001 nicht bearbeitet worden" die Zahlung sei "trotz nachhaltiger Anweisungen und eigener Kontrolle der rechtzeitigen Zahlungen eingehender Rechnungen ... aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht ausgeführt worden" kaum nachvollziehbar.

dd) Der Antragsteller hat ebenfalls erst im Vollstreckungsverfahren 300 EUR auf die Forderung der Rechtsanwaltskammer ... gezahlt, der der Beitragsbescheid vom 5. September 2002 zu Grunde lag. Trotz dieses Bescheides hat der Antragsteller keine Zahlung geleistet, sodass die Rechtsanwaltskammer am 16. Oktober 2002 den Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilen musste; eine Zahlung ist auch hier erst im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt.

ee) Schließlich war der Antragsteller offenkundig nicht einmal in der Lage, die Forderung der Gläubiger ... ... und ... ... in Höhe von 201,70 EUR zu begleichen, die aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 9. Oktober 2002 resultierte. Auch hier ist Zahlung erst im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt, wie OGV ... am 7. Februar 2003 mitgeteilt hat.

ff) Diesen Befund unterstreichen die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt gewordenen vier neuen Zwangsvollstreckungsaufträge. Die Forderungen der Steuerberater ... und ... und der Rechtsanwaltskammer ... konnten ebenfalls ersichtlich erst im Vollstreckungsverfahren beglichen werden, das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Forderung der ... GmbH & Co. KG Verlag und Druckerei (Vollstreckungsbescheid vom 10. Februar 2003) ruht; mit der ... AG wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen; die an die Notarkammer zu leistenden Beiträge sind noch nicht bezahlt.

Angesichts der Mehrzahl der Gläubiger erscheint dem Senat die Einlassung des Beklagten, "ihm seien Forderungen entfallen", oder er habe diese "ignoriert", wenig nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Anlass für die Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Notars im Dezember 1999 gerade Forderungen der ... ... in ... aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts ... vom 6. Oktober 1999 sowie eine Forderung der Rechtsanwaltskammer ... aufgrund des Zwangsgeldbescheides wegen einer Forderung von 750 DM war, der Antragsteller also allen Anlass hatte, auf Ansprüche - insbesondere dieser - Gläubiger besonders zu achten. Im Termin am 26. Mai 2003 hat der Notar im Übrigen - hinsichtlich der Beiträge für die Notarkammer - eingeräumt, diese zur Zeit jedenfalls nicht zahlen zu können.

b) Die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentieren auch weitere Forderungen, wobei der Antragsteller selbst eingeräumt hat, dass die noch im Bescheid vom 11. Februar 2003 aufgeführte Forderung des Finanzamts ... auf Zahlung eines fälligen Umsatzsteuerbetrages in Höhe von ca. 1.800 EUR zwar mittlerweile ausgeglichen sei, jedoch neue Forderungen bestünden.

Hinsichtlich der Forderung der Buchhandlung ... hat der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 30. April 2003 angegeben, dass die Forderung ausgeglichen sei. Dies muss allerdings vor dem Hintergrund des Pfändungsprotokolls von OGV ... vom 17. März 2003 bewertet werden. Vollstreckungsgläubiger ist ... ..., der - was der Antragsteller in der Verhandlung vom 26. Mai 2003 klar gestellt hat - Inhaber der Buchhandlung ... ist. Aus dem Pfändungsprotokoll ergibt sich, dass die Forderung des Gläubigers insgesamt 1.039,40 EUR beträgt, wobei am 17. März 2003 ein Teilbetrag der Forderung bezahlt worden ist und - da keine weiteren Zahlungen geleistet werden konnten - der Rest in Raten gemäß § 806 b ZPO abgezahlt werden sollte; die nächste Rate am 25. März 2003.

Diese gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen, die seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse und seine mangelnde Liquidität unter Beweis stellen, gefährden die Interessen der Rechtsuchenden, da sie die Integrität des Notars und seine Unabhängigkeit in Frage stellen. Angesichts erheblicher Verbindlichkeiten, denen jedenfalls nicht immer liquide aktive Mittel gegenüberstehen, besteht die Gefahr, dass der Notar fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt, und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99, NJW 2000, 2359). Beengte wirtschaftliche Verhältnisse führen möglicherweise zudem - mangels Liquidität - zu neuen Verbindlichkeiten. Die durch eine Verstärkung der Zahlungsschwierigkeiten gekennzeichnete Situation birgt damit das Risiko in sich, dass der Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten gerät, sodass er etwa Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - Not 26/79 - DNotZ 1980, 424, 425).

c) Darüber hinaus gefährdet die Art der Wirtschaftsführung des Notars die Interessen der Rechtsuchenden. Bereits für sich allein genommen berechtigt eine Wirtschaftsführung des Notars, die - was hier gegeben ist - seine Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, die Amtsenthebung (Beschluss des BGH vom 26. März 2001 - NotZ 23/00; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00).

43Die Entwicklung des Zahlungsverhaltens und die eigene Einschätzung des Notars hinsichtlich der Organisation seines Büros belegen zudem, dass dem Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit und Stringenz bei der Organisation seiner Wirtschaftsführung fehlen, zu der insbesondere gehört, dass der Notar zeitnah nicht nur Zahlungsverpflichtungen, sondern auch anderen Verpflichtungen nachkommt. Aus dem vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahren sowie den bei der Notarkammer anhängigen Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass dies nicht der Fall ist.

aa) Der Notar hat es im laufenden Verfahren - und bereits nach der vom Antragsgegner mit Verfügung vom 3. April 2001 ausgesprochenen vorläufigen Amtsenthebung - an der gebotenen Mitwirkung fehlen lassen.

(1) Der Antragsgegner hat den Notar mit Schreiben vom 9. April 2001 aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens darzulegen, dass er in der Lage sei, die dem Vertreter zu zahlende angemessene Vergütung nach § 43 BNotO aufzubringen. Dieses Schreiben ist dem Antragsteller am 12. April 2001 zugestellt worden, sodass die gesetzte Wochenfrist am 19. April 2001 ablief. Der Antragsteller blieb indes zunächst untätig, sodass er am 25. April 2001 erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, bei dessen Zustellung am 2. Mai 2001 sich der Antragsteller allerdings schon - jedoch eben erst am 27. April 2001 - gemeldet hatte.

(2) Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 teilte der Antragsgegner dem Notar mit, dass die für das Jahr 2001 feststellende Gewinnermittlung vorzulegen sei; darüber hinaus bitte er, die Anzahl der Urkundsgeschäfte für das Jahr 2001 mitzuteilen. Das Schreiben wurde nebst Empfangsbekenntnis am 23. Januar 2002 abgesandt, ohne dass der Notar darauf reagierte oder auch nur das Empfangsbekenntnis zurücksandte, sodass der Notar erneut - am 4. März 2002 - zur Vorlage ermahnt werden musste; das Empfangsbekenntnis datiert vom 11. März 2002, wobei der Senat allerdings zu Gunsten des Antragstellers annehmen will, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2001, dem ebenfalls bereits ein Empfangsbekenntnis beigefügt war, den Antragsteller nicht erreicht hat, wie er in einem Telefongespräch am 24. Oktober 2001 mitgeteilt hat.

(3) Hinsichtlich der Gewinnermittlung 2001 erklärte der Antragsteller am 11. April 2002, diese werde voraussichtlich nicht vor Mitte/Ende Mai 2002 erfolgt sein. Tatsächlich lag die Gewinnermittlung nicht einmal am 17. Juli 2002 vor, wurde vielmehr erst am 5. August 2002 überhaupt erstellt.

(4) Im Zusammenhang mit der vorläufigen Amtsenthebung vom 11. Februar 2003 wurde dem Notar erneut mit Schreiben vom selben Tage Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens darzulegen, ob er in der Lage sei, die der Vertreterin zu zahlende angemessene Vergütung nach § 43 BNotO aufzubringen. Auch dieses Schreiben wurde dem Antragsteller - neben der vorläufigen Amtsenthebung selbst - am 13. Februar 2003 zugestellt, sodass die Wochenfrist am 20. Februar 2003 ablief, der Antragsteller jedoch erst mit am 10. März 2003 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 5. März 2003 mitteilte, dass er in der Lage sei, die Vergütung auch zu erbringen.

bb) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars beeinträchtigt auch die Interessen der Rechtsuchenden insofern, als jedenfalls in zwei Fällen der Antragsteller gegenüber den Beteiligten erst tätig wurde, als diese um Hilfe bei der Notarkammer nachgesucht hatten.

(1) Auf die Beschwerde des Verkäufers ... vom 10. November 2002 (NB 37/02) wurde der Antragsteller von der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ... mit Schreiben vom 27. November 2002 aufgefordert, zu dieser Beschwerde bis zum 12. Dezember 2002 Stellung zu nehmen und auf die aus § 74 Abs. 1 Satz 1 BNotO resultierende Auskunftsverpflichtung hingewiesen. Der Notar blieb untätig, sodass die Notarkammer ihn an die Erledigung erinnerte und um eine Übersendung der Stellungnahme bis spätestens 20. Dezember 2002 bat, wobei auch diese Frist fruchtlos verstrich, sodass die Notarkammer dem Antragsteller eine letzte Frist am 20. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2003 setzte.

(2) In der Beschwerdesache ... (NB 34/02) wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 aufgefordert, zur Beschwerde bis zum 4. November 2002 Stellung zu nehmen. Da der Notar untätig blieb, wurde er am 27. November 2002 zur Stellungnahme bis spätestens 4. Dezember 2002 aufgefordert. Sodann wurde ihm eine letzte Frist bis zum 16. Dezember 2002 gesetzt. Da der Notar auch diese Frist nicht einhielt, wurde ihm am 16. Dezember 2002 wiederum eine letzte Frist bis zum 23. Dezember 2002 gesetzt und für den Fall, dass die Stellungnahme nicht eingegangen sein sollte, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 1.000 EUR angedroht. Der Notar blieb in der Folgezeit wiederum untätig, sodass die Notarkammer am 8. Januar 2003 einen Zwangsgeldbescheid in Höhe von 1.000 EUR festsetzte.

Auch diese Vorgänge zeigen, dass der Notar es nicht nur gegenüber der Notaraufsicht in erheblicher Art und Weise an Kooperationsbereitschaft fehlen lässt; dies wirkt sich letztlich - durch eine Verzögerung der Angelegenheit - auch auf die Vermögensinteressen der an den jeweiligen Urkundsgeschäften Beteiligten aus; das Verhalten kann also erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, sodass auch die Untätigkeit des Notars insofern letztlich seine Wirtschaftsführung betrifft und damit die Interessen der Rechtsuchenden beeinträchtigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 210 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO auf 7.500 EUR festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 26.05.2003
Az: Not 6/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/afad34850456/OLG-Celle_Beschluss_vom_26-Mai-2003_Az_Not-6-03




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