Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 6. April 2001
Aktenzeichen: 16 E 152/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 06.04.2001, Az.: 16 E 152/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, auÀergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 19.074,00 DM festzusetzen,

hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers ergibt, und im Übrigen nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, in Streitverfahren um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG den Jahresbetrag der geforderten Leistungen zugrundezulegen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 1997 - 8 E 1304/95 -, mwN, vom 26. Februar 1999 - 24 E 1052/98 -, vom 25. August 1999 - 16 A 5589/97 - und vom 16. Februar 2000 - 22 E 140/99 -; vgl. auch Ziff. II 40.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten sog. Streitwertkatalogs, abgedruckt etwa bei Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage (2000), Anhang 1; für die sozialhilferechtliche Überleitung von Unterhaltsansprüchen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1997 - 5 B 158.96 -, FEVS 48, 97 = BayVBl. 1998, 159 = NVwZ-RR 1998, 142 = NDV-RD 1998, 10; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 4 O 4855/96 -, info also 1997, 26.

Der Grund für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG im Sozialhilferecht liegt darin, dass die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG maßgebliche Erwägung, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung nicht durch hohe - möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten,

vgl. dazu etwa Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. (2001), § 17 GKG Rn. 2,

auch für laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zutrifft,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1997 - 8 E 1304/95 -, mwN, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 4 O 4855/96 -, aaO,

wobei entsprechend den Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Geltendmachung von laufenden Sozialhilfeleistungen - anders als bei der unmittelbaren Anwendung von § 17 Abs. 1 GKG - der zu betrachtende Jahreszeitraum typischerweise mit der Leistungsbeantragung beim jeweiligen Hilfeträger einsetzt und zur Zeit der Klageerhebung schon abgeschlossen ist.

Entsprechend dieser Zielsetzung ist § 17 Abs. 1 GKG auch in Verfahren entsprechend angewandt worden, in denen es um Sozialleistungsansprüche außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes ging, etwa um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1997 - 3 VO 33/97 -, FEVS 47, 551 = ZfS 1997, 343.

Auch den Gegenstandswert einer Klage auf Bewilligung von Blindengeld hat das erkennende Gericht in gleicher Weise wie im Sozialhilferecht begrenzt, weil die dargestellten sozialpolitischen Erwägungen auch für diese Art der Hilfe Geltung beanspruchen könnten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 1995 - 8 E 1229/94 -.

Ähnlich wurde in einem Verfahren entschieden, das die Leistung von Kostenbeiträgen im Kinder- und Jugendhilferecht betraf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1998 - 16 E 689/98 -.

Nach alledem spricht alles dafür, auch bei der gerichtlichen Geltendmachung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entsprechend zu verfahren. Auch insoweit geht es um laufende Ansprüche, die für deren Bezieher existenzsichernde Bedeutung haben; hinzu kommt, dass gerade diese Leistung aufgrund ihres Charakters als staatlich gewährter Vorschuss auf Unterhaltsansprüche des Kindes und wegen der Orientierung der Leistungshöhe an der jeweils geltenden Regelunterhalts-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVG) einen besonders engen Bezug zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen aufweist, für deren gerichtliche Geltendmachung § 17 Abs. 1 GKG unmittelbar gilt. Überzeugende Gründe dafür, im Unterhaltsvorschussrecht andere Grundsätze für die Festsetzung des Gegenstandswertes anzuwenden als im Sozialhilferecht, im Asylbewerberleistungsrecht, im Jugendhilferecht oder im Blindengeldrecht, sind für den Senat nicht ersichtlich.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg

- vgl. den Beschluss vom 27. Mai 1994 - 6 S 1249/94 -, Juris -

in einem Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen höheren Gegenstandswert als den Jahresbetrag der gerichtlich geltend gemachten Leistungen zugrundegelegt hat, beruht das darauf, dass er für verwaltungsgerichtliche Leistungsbegehren offenbar generell - also auch für den Bereich sozialhilferechtlicher Ansprüche - die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG außer Betracht gelassen hat; dagegen geht auch der genannte Beschluss des VGH Baden-Württemberg davon aus, dass Sozialhilfeansprüche und Leistungsansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Hinblick auf die Festsetzung des Gegenstandswertes gleich zu behandeln sind.

Danach erweist es sich als zutreffend, dass das Verwaltungsgericht den Jahresbetrag der beantragten Unterhaltsvorschussleistungen, also 10.404 DM, als Gegenstandswert festgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO iVm § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO und § 25 Abs. 4 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 06.04.2001
Az: 16 E 152/01


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