Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Oktober 1987
Aktenzeichen: 4 O 129/86

(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.10.1987, Az.: 4 O 129/86)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1 .

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungs­geldes bis zu 500 .000 ,--DM, er­satzweise Ordnungshaft oder Ord­nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jah­ren,

bis zum Ablauf der Schutzrechts­dauer am 13. Oktober 1987 zu unterlassen,

Schieberplatten oder Bodenplatten (Verschlußplatten) für den Einbau in einen oder zur Verwendung in einem Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen, insbesondere Stahl, der eine in den Gefäßausguß einge­baute Einlaufhülse und eine darunter vorgesehene Bodenplatte, ferner einer mit dieser dichtend zusammenwirkende Schieberplatte und eine dieser zugeordnete Aus­laufhülse aufweist,

wobei die Schieberplatte und dieBodenplatte als auswechselbarefeuerfeste Verschleißteile vonjeweils gleicher Gestalt und

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gleichen Abmessungen ausgebildet sind,

gewerbsmäßig dadurch herzustel­len, daß sie

a)

im Bereich der Durchflußöffnungen von Schieber- und/oder Boden­platte die verschlissene Platten­substanz entfernen, in die Öff­nung jeweils ein keramisches Bauteil mit einer Durchflußöff­nung einsetzen und darin fest­legen, bestehend aus einem Ring in der Stärke der Platte mit einer umlaufenden Randnut und einem ringförmigen Aufsatz, der in die Nut eingreift und mit dem Ring verbunden ist

und/oder

b)

im Bereich der Durchflußöffnungen von Schieber- und/oder Boden­platte die verschlissene Platten­substanz entfernen und in die Öffnung jeweils einen keramischen Ring in der Stärke der Platte mit einer Durchflußöffnung einsetzen und darin festlegen,

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wobei die erweiterten Einsatz­öffnungen an einer Oberfläche der Platte einen weiteren und an der gegenüberliegenden Oberfläche der Platte einen engeren Durchmesser aufweisen und beide Bereiche beim Aufeinandertreffer/am Öffnungsrand eine umlaufende Schulter bilden,

der keramische Ring an seinem Außenrand ebenfalls an einer Seite einen weiteren und an der gegenüberliegenden Seite einen engeren Durchmesser aufweist und mit einer beide Bereiche verbin­denden umlaufenden Schulter ver­sehen ist,

die Außenkanten des Ringes und der Einsatzöffnung komplementär zueinander profiliert sind

und sich der Ring mit seiner Schulter auf der Schulter der Einsatzöffnung abstützt,

und/oder

die vorstehend beschriebenen Platten in den Verkehr zu brin­gen, feilzuhalten oder zu ge­brauchen ;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu

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legen, in welchem Umfang sie die Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art seit dem 29. Mai 1971 begangen haben, unter Angabe der Liefermengen, -Zeiten, -preise von Verschlußplatten sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, der Angebote und Ange­botsempfänger, von Art und Umfang der Werbung, sowie der Gestehungskosten, unter Benennung der einzelnen Kostenfaktoren, wobei die Angaben über die Wer­bung nach Bundesländern und Ka­lendervierteljahren sowie nach Werbeträgern und Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln sind;

dabei bleibt den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klä­gerin einem von dieser zu benen­nenden, ihr gegenüber zur Ver­schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkreten Befragen darüber Auskunft zu erteilen, ob in der Rechnungslegung ein bes­timmter Abnehmer oder Angebots-

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empfänger, eine bestimmte Liefe­rung oder ein bestimmtes Angebot enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind,

1.

der Klägerin wegen derjenigen Hanldungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art, die sie in der Zeit vom 29. Mai 1971 bis zum 25-Dezember 1971 begangen haben, eine angemessene Entschädigung zu leisten,

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch dieje­nigen Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art, die die Beklagten seit dem 25. Dezember 1971 begangen haben, entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehenden Rechnungsle-gungs-, Entschädigungs-und Scha­denersatzforderungen betreffend die/unter Ziff. I 1 a) und b) genannten Handlungen werden ab­gewiesen.

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IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheits­leistung in Höhe von 200.000,--DM vorläufig vollstreckbar, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer zum Geschäfts­betrieb in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin zugelassenen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.

V.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbe­halten .

Gründe

Die Klägerin ist Inhaber des auf ihren früheren Namen X eingetragenen deutschen Patents X (Klagepatent, Anlage W 1) betreffend einen Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen; sie nimmt die Beklagten daraus auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 13-Oktober 1969, die am. 29. April 1971 offengelegt

wurde. Die Auslegung hat am 25. November 1971 statt­gefunden, die Ausgabe der Patentschrift am 31. Januar 1974. In der Offenlegungsschrift (Anlage B 3) lauteten die hier interessierenden Schutzansprüche 1 und 2 des Klagepatents:

1. Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen mit im Bereich des Gefäßausflusses und im metallischen Schieber angeordneten auswechselbaren Verschleißtei­len aus feuerfestem Material, dadurch gekennzeichnet , daß Ausfluß und Schieber von Gestaltung und Abmessung gleich gebildete Verschleißteile (4 und 11 bzw. 10 und 14) aufweisen.

2. Schieberverschluß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Einlaufhülse (4) des Gefäßausflusses und die Auslaufhülse (11) des Schiebers sowie die Bodenplatte (14) und die mit ihr dichtend zusammenwirkende Schie­berplatte (10) gleiche Gestalt und Abmes­sungen haben.

In der Klagepatentschrift hat der Schutzanspruch 1 folgende Fassung erhalten:

Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen, insbesondere Stahl, der eine in den Gefäßausfluß eingebaute Einlaufhülse und eine darunter vorgesehene Bodenplatte, ferner eine mit dieser dichtend

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zusammenwirkende Schieberplatte und eine dieser zugeordnete Auslaufhülse aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Einlaufhülse (4) und die Auslauf­hülse (11) bzw. die Schieberplatte (10) und die Bodenplatte (14) als auswechselbare feuerfeste Verschleißteile von jeweils gleicher Gestalt und gleichen Abmessungen ausgebildet sind.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Ge­sellschafterin die Beklagte zu 2) ist, die ihrer­seits unter der Geschäftsführung der Beklagten zu 3) und 4) steht, übernimmt von Gießereibetrieben un­brauchbar gewordene, ursprünglich von der Klägerin stammende Boden- und Schieberplatten für Metallguß­gefäße und macht daraus wiederverwendbare Verschluß-platten. Sie bohrt das beschädigte Plattenmaterial im Bereich der Durchflußöffnung für die Metall­schmelze aus. In diese erweiterte Bohrung setzt sie einen ringförmigen Einsatz aus feuerfestem Material und legt ihn anschließend fest.

In einer ersten Ausführungsform bestand dieser Ein­satz aus zwei Teilen, nämlich einem mit einer um­laufenden Randnut versehenen Ring in der Stärke der Platte und einem Aufsatz, der in die Nut eingreift und mit dem Ring verbunden ist (Anlage B 4, Bilder 8 bis 11); der Aufsatz überragte die Platte (Anlage B 4 Bilder 7 bis 10).

In einer zweiten Ausführungsform ist der Einsatz aus

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einem einteiligen Ring gebildet und mit einer Schul­ter ausgerüstet, in die eine spiegelbildliche Schulter am Rand der Plattenaufbohrung eingreift; das Vorhandensein dieser Schultern hat die Klägerin im Verhandlungstermin nicht mehr in Frage gestellt. Der Ring überragt die Platte an einer ihrer beiden Oberflächen.

Eine dritte Ausführungsform besteht aus einem Ein­satzring, der an beiden Seiten die Plattenoberfläche nicht überragt und ebenfalls mit einer Schulter ausgerüstet ist, in die eine spiegelbildliche Schul­ter des Bohrungsrandes eingreift (Anlage B 6).

Die Klägerin sieht darin einen Eingriff in ihre Rechte aus dem Klagepatent und macht geltend: Die angegriffenen Platten seien dazu bestimmt und geeignet, in nach dem Klagepatent geschützte Aus­flußschieberverschlüsse eingesetzt zu werden. Sie seien sowohl als Schieber- als auch als Bodenplatte verwendbar und von untereinander gleicher Gestalt und gleichen Abmessungen. Es handelte sich daher um erfindungsfunktionell individualisierte Teile. Die Bearbeitung der Verschlußplatte- komme einer völligen Neuherstellung gleich. Die Platten seien verschlissen und unbrauchbar geworden; ohne die Aufarbeitung durch die Beklagten müßten sie wegge­worfen werden. Durch die Bearbeitung entstehe unter Verwendung von Resten der alten Platte eine neue. Die Platten seien nach der Aufarbeitung von ein­heitlicher Gestalt, während sie vorher infolge der an jeder Platte unterschiedlichen verschleißbeding­ten Erweiterungen der Durchflußöffnung von unter­schiedlicher Gestalt gewesen seien.

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Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen:

1 .

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi­derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ord­nungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona­ten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu

2 Jahren,

zu unterlassen,

Schieberplatten oder Bodenplatten (Verschluß­platten) für den Einbau in einen oder zur Ver­wendung in einem Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen, insbesondere Stahl, der eine in den Gefäßausguß eingebaute Einlaufhülse und eine darunter vorgesehene Bodenplatte, ferner eine mit dieser dichtend zusammenwirkende Schieberplatte und eine dieser zugeordneten Auslaufhülse aufweist,

wobei die Schieberplatte und die Bodenplatte als auswechselbare feuerfeste Verschleißteile von jeweils gleicher Gestalt und gleicher Ab­messungen ausgebildet sind,

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gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu brin­gen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art seit dem 15. Mai 1971 begangen haben, unter Angabe der Lie­fermengen, -Zeiten, -preise von Verschluß­platten sowie Namen und Anschriften der Ab­nehmer, der Angebote und Angebotsempfänger, von Art und Umfang der Werbung, sowie der Ge­stehungskosten, unter Benennung der einzelnen Kostenfaktoren, wobei die Angaben über die Werbung nach Bundesländern und Kalenderviertel­jahren sowie nach Werbeträgern und Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln sind, wobei es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbe­halten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klä­gerin einem von dieser zu benennenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin ver­pflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen K-osten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob in der Rechnungslegung ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmtes Angebot enthalten ist,

II.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet

sind,

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1.

der Klägerin wegen derjenigen Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art, die sie in der Zeit vom 15. Mai 1971 bis zum 14. Dezember 1971 begangen haben, eine angemesene Entschä-digung zu leisten,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch diejenigen Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art, die die Beklagten seit dem 15. Dezember 1971 begangen haben, entstan­den ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

Sie machen geltend:

Der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt. Er richte sich nach seinem Wortlaut gegen die Herstellung und Lieferung von Neuplatten. Solche Handlungen hätten sie nicht begangen. Die nach der Klagebegründung angegriffenen Aufarbeitungsmaßnahmen seien aus der Fassung des Klageantrages nicht zu erkennen.

In der Sache stellen sie eine Verletzung des Klage­patents in Abrede und tragen insoweit vor: Sie hätten die Verschlußplatten, die bereits mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt

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seien, lediglich repariert. Ein Reparaturmonopol des Patentinhabers habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Förderrinne" in GRUR 1959, Seite 232 gerade nicht anerkannt. Die Patentrechte der Klägerin seien verbraucht. Reparaturen als Neu­herstellung zu bewerten, komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die überarbeiteten Stellen nur einen geringen Anteil der gesamten Schieberplatte ausmach­ten und die Qualität der aufgearbeiteten Platte hinter derjenigen von Neuware an den Stellen zurück­bleibe, an denen die ursprüngliche Substanz erhalten bleibe. Inzwischen sei es bei den Anwendern solcher Platten auch üblich, die Verschlußplatten so oft wie möglich zu repararieren anstatt sie wegzuwerfen.

Die Beklagten stellen weiterhin in Abrede, die kenn­zeichnenden Merkmale des Schutzanspruchs zu verwirk­lichen. Gegenüber der Offenlegungsschrift (Anlage B 3) sei der Schutzanspruch 1 des Klagepatents unzu­lässig erweitert worden. Außerdem befasse sich keine der drei angegriffenen Ausführungsformen mit Ver­schlußplatten, die in ihrer Funktion als Boden- oder Schieberplatte gegeneinander austauschbar seien; beide fraglichen Teile seien nicht in gleicher Ge­stalt und Abmessung ausgebildet.

In der ersten angegriffenen Ausführungsform (Anlage B 4) seien die Keramikplatten zwar gleich gestaltet und bemessen, ihre Blech- oder Stahlummantelung sei aber bei Schieber- und Bodenplatte unterschiedlich gestaltet. Da die Keramikplatte dauerhaft in den Mantel eingekittet werde, könne der Anwender sie nicht mehr gegeneinander austauschen. Im übrigen sei

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die Ausbildung des Ringeinsatzes nur ein Versuch gewesen, der sich nicht bewährt habe. Die Beklagten hätten diese Ausführungsform bereits nach kurzer Zeit aufgegeben.

Die Ausgestaltung der zweiten angegriffenen Aus­führungsform sei aus Anlage B 5 ersichtlich. Jeder Ringeinsatz besitze einen über die Platte ragenden konischen Überstand. In der Bodenplatte liege die Schulter des Ringeinsatzes so, daß der breitere Ringteil den überstehenden Konus bilde, in der Schieberplatte bilde dagegen der engere Ringteil den Konus. Auf diese Weise solle der Ringteil mit dem größeren Durchmesser stets an der nach oben gewen­deten Plattenoberfläche liegen, um sich auf seiner Schulter gegen den Druck der Metallschmelze auf der/3ehulter zur Plattenöffnung abstützen zu können. Dadurch wolle man verhindern, daß die Guß­flüssigkeit den ringförmigen Einsatz nach unten herausdrücke, was zum Verlust der Bewegungsfähigkeit des Schiebers führen könne. Aus diesem Grund sei die Platte mit dem breiteren Konus nur als ortsfeste Bodenplatte einsetzbar und die Platte mit dem schmaleren Konus ausschließlich als Schieberplatte. Deshalb kennzeichneten sie auf Wunsch des Kunden Boden- und Schieberplatte mit getrennten Markierun­gen. Die Klägerin erwidert darauf, die Ringeinsätze könnten auch unter dem Druck des Gußmetalls nicht ausweichen. Der Ringeinsatz der ortsfesten Boden­platte werde durch die absolut dicht anliegende Schieberplatte unverrückbar festgehalten, der Ring­einsatz der beweglichen Schieberplatte durch die darunter befindliche Auslaufhülse und die diese festhaltenden Bauteile.

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Hinsichtlich der dritten angegriffenen Ausführungsform (Anlage ß 6) macht die Beklagte geltend:

Es bestünden zwar gleicne Abmessungen der Keramikplatte, man nüsse jedoch beim Einbau darauf achten, daß die Schulter der Ringe mit ihrer Kante nach unten zeige und der breitere Ringteil oben liege.

Wegen weiterer Einzelneiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidung s g ründe:

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der angegriffenen Verschlußplatten gemäß Anlage 8 % und Anlage B 6 zur Endentscheidung reif. Deshalb ist insoweit durch Teilurteil nach § 301 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu ent­scheiden. Dagegen bedarf noch der Aufklärung, ob auch die angegriffene Aus­führungsform gemäß Anlage B 5 in die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent eingreift.

Hinsichtlich der Ausführungsformen gemäß Anlagen B 4 und B 6 ist die Klage zulässig und in wesentlichen auch begründet.

A.

Die Klage ist zulässiq. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Aus dem Antrag der Klägerin ist hinreichend klar zu entnehmen, daß sie sich gegen die gewerbliche Nutzung erfindungsfunktionell individualisierter Teile wendet, die in nach dem Klagepatent geschützten Anlagen eingesetzt werden können. Da die Verschlußplatten, denen die Klägerin die Eigenschaft als erfindungsfunktionel1 individualisierte Teile in diesem Sinne beinessen will, nach ihrer Auffassung von den Kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 wortlautgemäß Gebrauch machen, genügte es den Erfordernissen einer möglichst genauen Anpassung des Klageantrags an die konkrete Verletzunqsform, insoweit: lediglich die Merkmale des Patentanspruchs im Unterlassungsantrag aufzuführen. Da die

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angegriffenen Benutzungshandlungen sich aus ihrer Sicht als Her­stellen bewerten lassen, war es auch nicht erforderlich, die Hand­lungen näher zu umschreiben, die die Klägerin als Herstellung be­trachtet.

B.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen gemäß Anlage B 4 und 3 6 ist die Klage abgesehen von geringen zeitlichen Abstrichen bei den Ansprüchen auf Entschädigung, Schadensersatz und Rechnungslegung be­gründet. Nach § 47 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) 1968 haben die Beklagten die angegriffenen Benutzungshandlungen zu unterlassen; nach § 47 Abs. 2 PatG 1963 sind sie der Klägerin zum Schadenseratz, gemäß § 24 Abs. 5 PatG 1968 zur Entschädigung und gemäß §§ 242, 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Rechnungslegung verpflichtet. Die angegriffenen Ver­schlußplatten machen von der geschützten Lehre des Klaqepatents mittelbar Gebrauch. I.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft Ausflußschieber­verschlüsse zum Vergießen von Metallen, insbesondere Stahl, mit einer in den Gefäßausfluß eingebauten Einlaufhülse und einer darunter vorgesehenen ortsfesten Bodenplatte sowie einer mit dieser dichtend zusammenwirkenden Schieberplatte und einer dieser zugeordneten Auslaufhülse.

In der Klagepatentschrift ist einleitend ausgeführt, Bei derartigen Schieberverschlüssen sei es notwendig, die einem großen Verschleiß durch das ausfließende flüssige Metall ausgesetzten Teile häufig auszuwechseln, um ein dichtes Abschließen des Verschlusses während des Betriebes zu gewährleisten. Besonders im heutigen Stahlwerkbetrieb seien die Beanspruchungen der feuerfesten Teile dieser z. B. an Gießpfannen für Strangguß angebrachten Schieberverschlüsse außerordent­lich hoch. Dies liege vor allem an den langen Gießzeiten der großen, bis zu 300 Tonnen Stahl enthaltenden Pfannen sowie an den sehr hohen Temperaturen und den großen Fließgeschwindiqkeiten des unter hohem ferrostatischem Druck stehenden flüssigen Metalls. Infolge dieser hohen Beanspruchungen der dem Verschleiß ausgesetzten Teile des Schieberverschlusses sei es unumgänglich, kostspieliges feuerfestes Material höchster keramischer

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Qualität zu verwenden, vor allem solches, das bis zu 90 % Tonerde enthalte. Selbst in diesem Fall sei der Verschleiß noch so hoch, daß es selten qelinge, die den Abschluß bewirkenden Platten für mehr als eine Pfannencharqe zu verwenden. Die qeringen Standzeiten erqäben sich nicht zuletzt auch aus der qeforderten Betriebssicherheit qeqen Stahldurchbrüche und Leckstellen. Die bekannten Schieberverschlüsse wiesen Verschleißteile verschiedener Gestalt auf, wobei für die Formqebung der einzelnen Teile vorwiegend wärmetechnische Überlegungen berücksichtigt würden. Bei den bekannten Schieberverschlüssen sei das Auswechseln der Verschleißteile mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil eine Vielzahl von verschie­denartigen Teilen für das Auswechseln in Betracht komme.

Zu einer aus der CH-PS X vorbekannten Lösung erläutert die Klagepatentschrift, bei den verschiedenen Ausführunqsformen seien die Bodenplatten und die Schieberplatten verschieden ausgebildet. Auch die Einlaufhülse und die Auslaufhülse seien ganz verschieden gestaltet. Zwischen Einlaufhülse und Auslaufhülse sei eine Verbindung durch Nut und Feder vorgesehen; Nut und Feder seien jedoch jeweils nicht identisch ausgebildet.

Auch nach der DE-OS X und der FR-PS X seien die einzelnen Verschleißteile voneinander verschieden ausgebildet. An diesem Vorschlag bemänqelt die Klaqepatentschrift als nachteilig, daß die Fabrikation und Lagerhaltung solcher in ihrer Gestalt viel­fältiger Verschleißteile verhältnismäßig aufwendig und kostspielig sei. Außerdem seien die Montaqe- und Austauscnarbeiten für die Verschleißteile schwierig, wobei auch Verwechslungen von Teilen ähnlicher Gestalt beim Einbau nicht auszuschließen seien.

Im Anschluß daran bezeichnet die Klaqepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Ausflußschieberverschluß für Gefäße von Metallen, wie z. B. Stahl zu schaffen, insbesondere für Gefäße mit großem Aufnahmevermögen, der durch zweckentsprechende Ausbildung einzelner Bauelemente wesentlich vereinfacht ist und bei dem das Auswechseln und Ersetzen der Verschleißteile erleichtert wird.

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Dieser Aufgabe soll gemäß dem Schutzanspruch 1 durch eine Vorrichtung mit folqenden Merkmalen gelöst werden:

1. Es handelt sich um einen Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen, insbesondere Stahl;

2. Der Anschluß weist auf:

2.1. eine in den Gefäßausfluß eingebaute Einlaufhülse und

2.2. eine darunter vorgesehene Bodenplatte,

2.3. ferner eine mit dieser dichtend zusammenwirkende Schieberplatte und

2.4. eine dieser zugeordnete Auslaufhülse.

- überbegriff -

3.

4. 5.

Die Einlaufhülse (4) und die Auslaufhülse (11) bzw. die Schieberplatte (10) und die Bodenplatte (14) sind als auswechselbare feuerfeste Verschleißteile von jeweils gleicher Gestalt und gleichen Abmessungen ausge­bildet.

- Kennzeichen -

Die erreichten Vorteile der geschützten Erfindung liegen nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift einmal darin, daß sich die Herstellung der Verschleißteile beim Fabrikanten vereinfache, da nunmehr die Produktion auf wenige Erzeugnisse beschränkt sei, die in Massenfertigung mit einem minimalen Aufwand an Maschinen und Werkzeugen billig und gut bei Verringerung der Ausschußquote hergestellt werden könnten. Zum anderen werde die Lagerhaltung für den Fabrikanten und Abnehmer vereinfacht. Weiterhin könnten Montage- und Reparaturarbeiten am Schieberverschluß mit den eine Verwechselungsgefahr nunmehr weitgehend ausschließenden Verschleiß-teilen schnell durchgeführt werden, so daß sich die kostspieligen Ausfallzeiten im laufenden Gießbetrieb verringerten.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält der Anspruch 1 in der erteilten Fassung keine unzulässige Erweiterung. Mit dieser Problematik hat sich die Kammer bereits in ihrem ebenfalls eine Verletzung des vorliegenden Klagepatents betreffenden Urteil vom 19. November 1985 (4 0 297/84 Anlage W 4) auseinandergesetzt. An der seinerzeit gegebenen Begründung hält sie fest. Die Beklagten haben keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine abweichende Betrachtung rechtfertiqen.

II.

Durch die angegriffene Aufarbeitunq der gebrauchten Verschlußplatten greifen die Beklagten in Form der mittelbaren Patentverletzung in die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin ein. Voraussetzung für Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung ist, daß der in den Verkehr gebrachte Gegenstand der qeschützten Erfindung ange­paßt, also erfindungsfunktionell individualisiert ist und der Ver­treter weiß oder wissen muß, daß die Abnehmer den Gegenstand in schutzrechtsverletzender Weise benutzen (BGH GRUR 1961, 466, 469 Gewinderollkopf; 1961, 627 Metallspritzverfahren).

Beides trifft auf die von den Beklagten aufgearbeiteten Platten zu.

1.

Die Verschlußplatten, die die Beklagte in der angegriffenen Weise

bearbeitet hat, sind erfindungsfunktionell individualisiert.

a)

Sie besitzen eine solche Ausgestaltung, die sie an die geschützte Gesamtvorrichtung "Ausflußschieberverschluß" erfindunqsqemäß anpaßt und aus der Zahl anderer vergleichbarer Einzelteile heraushebt. Dadurch sind sie in eine unmittelbare Beziehung zu dem Erfindungs­gedanken gesetzt.

Daß dies auf neu hergestellte Verschlußplatten zutrifft, die zur Verwendung in nach dem Klaqepatent geschützten Vorrichtungen geeignet und bestimmt sind, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Daran hat sich

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durch die Bearbeitungsmaßnahmen der Beklagten nichts geändert. Nach wie vor sind die Verschlußplatten von qleicher Gestalt und gleichen Abmessunq ausqebildet, wie die Merkmale 4 und 5 des Klage­patents voraussetzen.

aa)

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B 4 wenden die Beklagten ohne Erfolg ein, Bodenplatte und Schieber seien schon deshalb nicht gleich gestaltet und bemessen, weil sie bei der Aufarbeitung dauerhaft in einen Metall rahmen eingebracht würden, der seinerseits für Bodenplatte und Schieberelement unter­schiedlich ausgestaltet und bemessen sei. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1, wie ihn der Fachmann versteht, genügt es, daß die jeweiligen Keramikteile der Platten als auswechselbare feuerfeste Verschleiß­teile von jeweils gleicher Gestalt und gleichen Abmessungen ausge­bildet sind. Auf die Beschaffenheit der Metallummantelunq kommt es ersichtlich nicht an. Wie die Beschreibunq der Klagepatentschrift erkennen läßt, sind unter Verschleißteilen lediglich die Platten und die zugehörigen Ein- bzw. Auslaufhülsen zu verstehen. In der Beschreibung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels (Spalte 3 Zeilen 45 bis Spalte 4 Zeile 15 der Klagepatentschrift) sind die Ummantelungen an keiner Stelle in den Begriff "Verschleißteile" einbezogen, sondern wie schon die Verwendung unterschiedlicher Bezugsziffern zeigt, stets voneinander getrennt. Der Fachmann erkennt, weiterhin, daß es gerade auf die Ausgestaltung der feuerfesten Teile ankommt, um die Vorteile der geschützten Lehre zu erreichen. Sie bestehen nach den Ausführungen in Spalte 2 Zeilen 45 bis 58 der Klagepatentschrift in einer vereinfachten, da auf weniqe Feile beschränkten Fabrikation, einer vereinfachten Lagerhaltung für Fabrikanten und Abnehmer und einer vereinfachten Montage oder Repa­ratur an Schieberverschluß, da die Verschleißteile gleich ausgestaltet sind und man nunmehr insoweit auf mögliche Verwechslungen nicht mehr zu achten braucht. Dies alles bezieht sich auf die eingesetzten Feuerfestteile. Denn gerade sie unterlieqen dem hohen Verschleiß durch das Passieren der heißen Metallschmelze. Gerade sie sind daher auch besonders häufig zu erneuern.

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Die patentgemäßen Vorteile, die die Scnieberplatten nach dem Klage­patent erreichen, lassen sich auch mit den von den Beklagten in den Verkehr gebrachten Verschlußplatten bewirken. Denn unabhängig davon, wie die Blechummantelungen ausgestaltet sind, sind für alle Blechummantelungen nur einheitlich gestaltete Feuerfestplatten vorhanden, gleichgültig ob sie als Boden- oder als Schieberplatte verwendet werden sollen. Dadurch kann sich die Herstellung auf eine einzige Ausführung der Einsatzplatten beschränken, was den Aufwand Maschinen und Werkzeugen entsprechend vermindert, und ebensowenig brauchen beim Einsetzen der von der Beklaqten zu 1) wieder herge­richteten Platten verschiedene Gestaltungen beim Einsatz in die Blechummantelungen auseinandergehalten zu werden.

bb)

Auch die angegriffene Ausführung gemäß Anlage B 6 verwirklicht die Merkmale 4 und 5 des Klagepatentanspruchs. Wie die Beklagten selbst nicht in Abrede stellen, sind die Platten von gleicher Abmessung und von gleicher Gestalt. Sie machen insoweit lediglich geltend, man müsse beim Einbau darauf achten, daß diejenige Plattenoberflächenseite beim Betrieb nach oben zeige, an der der ringförmige Einsatz an seiner Außenkante den größeren Durchmesser aufweist. Dies ändert aber nichts daran, daß die aufgearbeiteten Platten sowohl als Schie­ber- als auch als Bodenplatte verwendbar sind. Auch insoweit ist der mit dem Klagepatent angestrebte technische Erfolg zu erreichen. Auch hier braucht für beide Funktionen - Boden- und Schieberplatte -nur eine einziqe Plattengattung hergestellt zu werden, und demqemäß braucht man beim Einbau keine unterschiedlichen Plattenausführungs­formen auseinanderzuhalten.

b)

Die Platten, die die Beklaqte zu 1) wieder aufgearbeitet hat, sind

zumindest nicht ohne weiteres auch außerhalb der nach dem Klagepatent

qeschützten Gesamtvorrichtung verwendbar. Dazu sind sie, was im

Hinblick auf die hier entsprechend geltenden Ausführungen der Kammer

in dem bereits qenannten Urteil 4 0 297/84 nicht weiter ausgeführt

werden muß, auch zu diesem Zweck geeignet und bestimmt. Hierzu

bieten die Beklagten sie ausdrücklich an.

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2.

Die Abnehmer der Beklagten begehen eine unmittelbare Patentverletzung, indem sie die von den Beklagten aufgearbeiteten und vertriebenen Platten für die von der Klägerin bezogenen Ausflußschieberverschlüsse für Gefäße zum Vergießen von Metallen verwenden, die die übrigen Merkmale des Schutzanspruchs 1 aus dem Klagepatent aufweisen. Zu Unrecht meinen die Beklagten, das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin sei durch die Lieferungen der Gesamtvorrichtunqen verbraucht. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 19. NovemDer 1985 (4 0 297/84, Anlage W 4) entschieden hat, steht der Einsatz eines feuerfesten Ringes in die Durchflußöffnunq einer unbrauchbar gewordenen Verschlußplatte deren Neuerstellunq gleich. Nach einer nochmaligen Überprüfung hält die Kammer an ihrem damals eingenommenen Standpunkt fest. Sie hatte sich in der vorgenannten Entscheidung maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, daß die Neuerstelluno und Lieferunq der erfindunqsfunktionell individualisierten Verschlußplatten eine Patentverletzung darstelle; dieser Neunerstellung seien die Überar­beitungsmaßnahmen der Beklaqten des damaligen Rechtsstreits gleich­zustellen, weil qerade in den wesentlichen Bereichen der Platte neues Material zum Einsatz qelange.das nicht vom Patentinhaber stamme. Daß diese Ausführungen nach wie vor richtiq sind und auch auf den vorliegenden Fall zutreffen, ergibt sich aus folqenden Erwägungen:

Grundsätzlich ist das Ausschlußrecht des Patentinhabers verbraucht durch den Verkauf der patentierten Vorrichtung, durch den er den Lohn für seine Erfindung erhält. Nach dem Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts wird jedes patentgeschützte Erzeugnis, das einmal berechtigterweise in den Verkehr qelangt ist, gemeinfrei benutzbar. Der Erwerber einer qemeinfrei qewordenen Vorricntunq kann über sie in jeder Hinsicht frei verfügen und sie demgemäß auch ungehindert gebrauchen. Ob und inwieweit er jedoch die ganz oder teilweise schad­haft oder unbrauchbar gewordene, durch Sachpatent geschützte Vor­richtung ohne besondere Erlaubnis des Patentinhabers ausbessern oder wieder herstellen darf, hängt einerseits von der Bedeutung des geschützten Erfindunqsgedankens für die betreffenden feile der Vorrichtung, andererseits von der Art der an innen vorgenommenen Ausbesserungs- und Wiederherstellungsarbeiten ab. Wäre

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allerdings jede Ausbesserung eines erfindungsfunktionell wesentlichen Teils einer geschützten Gesamtvorrichtunq noch vom Patentrecht erfaßt, so führte dies zu einem nicht gerechtfertigten Reparaturmonopol des Patentinhabers (BGH GRUR 1959, 232, 235 Förderrinne; Benkard/ Bruchhausen, Patentgesetz, 7. Auflage, § 9 Rdnr. 39). Deshalb ge­hören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer geschützten Vorrichtung alle üblichen Maßnahmen zur Inbetriebnahme, Inbetriebhaltung und zur Pflege der Vorrichtung. Hierzu rechnen auch alle Ausbesserungen, soweit sie nicht unter dem Begriff der Neuherstellung fallen (BGH GRUR 1973, 518, 520 Spielautomat II: 1959, 232, 234 Förderrinne; Urteil der Kammer in GRUR 1957, 599, 600 Rebuild-Pumpen; Lindenmaier GRUR 1952, 294, 296 f). Ob hiervon ausgehend eine erlaubte Ausbes­serung oder eine an die Zustimmung des Patentinhabers gebundene Wiederherstellung vorliegt, ist von Fall zu Fall unter Berücksichti­gung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wobei das angemessene Erfinderinteresse und die Bedürfnisse eines nicht unangemessenen eingeschränkten Wirtschafts- und Verkehrslebens gegeneinander abzuwägen sind (BGH GRUR 1959, 232, 235 Förderrinne).

Bei Gesamtvorrichtungen liegt eine gemeinfreie Reparatur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vor, wenn der betreffende Gegen­stand seine Identität behält und lediglich seine vorübergehend ge­störte Funktionstüchtiqkeit zurückgewinnt. (Urteil der Kammer in GRUR 1957, 599, 600 Rebuild-Pumpe). Eine lediglich "gestörte" Funk­tionstüchtigkeit läßt sich indessen nur annehmen, wenn die Vorrich­tung von kleinen schadhaften Stellen abgesehen noch intakt Geblie­ben ist und die fraglichen Reparaturen während der normalen Lebens­dauer der geschützten Gesamtvorrichtung von vornherein vorgesehen sind oder als vorgesehen betrachtet werden müssen, wie das in dem der erwähnten "Förderrinne" - Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalts der Fall war. Sind dagegen innerhalb der Vorrichtung gerade die für den nach dem Patent erstrebten tech­nischen Erfolg maßgebenden Teile unbrauchbar geworden, liegt in deren Einbau eine dem Patentinhaber vorbehaltene Wiederherstellung. Gerade in ihnen manifestiert sich die Bereicherung der Technik, die es rechtfertigt, den Erfinder zu belohnen und die Interessen der Allgemeinheit an einer ungestörten ge-

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werblichen Nutzung zurück­treten zu lassen (BGH GRUR 1951, 449, 451 Tauchpumpensatz m.w.N.). Demzufolge liegt eine Neuherstellung vor, wenn die bisherige Vor­richtung zerstört oder sonst konsumiert wird, indem erhalten gebliebene Teile aus der gebrauchten Vorrichtunq zum Bau einer bis dahin nicht vorhandenen Einrichtung verwendet werden (BGH GRUR 1959, 232, 234 Förderrinne; Urteil der Kammer in GRUR 1957, 599, 600 Rebuild-Pumpe; Benkard/Bruchhausen a.a.O., Rdnr. 36).

Diese Grundsätze lassen sich auf die Bearbeitung erfindungsfunktionell individualisierter Teile übertragen (vgl. RG GRUR 1926, 339, 341 Koksofen I; BGH GRUR 1951, 449, 451 zu II. 2. Tauchpumpensatz; 1959, 232, 234 f Förderrinne). In diesem Bereich kommt die Reparatur jedenfalls dann einer Neuherstellung gleich, wenn im erfindungswesentlichen Funktionsbereich keine intakt gebliebenen Elemente mehr vorhanden sind; in solchen Fällen kann von einer optimalen pfleglichen Behandlung und einem Ausnutzen der gewöhnlichen Lebensdauer keine Rede mehr sein, wobei es hier auf die gewöhnliche Lebensdauer des jeweils bearbeiteten Einzelteils ankommt. Die Beklagten können ihre gegen­teilige Auffassung nicht wie im Verhandlungstermin vorgetragen auf Bernhardt/Kraßer (Lehrbuch des Patentrechts, 4. Auflage, § 33 II 3 Seite 548) stützen. Dort heißt es, ein Herstellen liege nur vor, wenn sich die neuherstellende Ausbesserung auf alle Teile beziehe, in denen die die Erfindung kennzeichnenden Merkmale verwirklicht seien. Darin liegt keine andere Auffassunq als der Standpunkt der Kammer.

Geht man hiervon aus, kommen die Überarbeitungsmaßnahmen der Beklagten an den von ihnen übernommenen Platten einer Neuherstellung gleich. Vor der Aufarbeitung weisen sie nicht nur geringfügige schadhafte Stellen auf, und sie sind auch nicht mehr überwiegend intakt. Wenn sie aus den Gießereien in den Betrieb der Beklagten gelangen, sind sie verbraucht. Da sie gerade indem für die praktische Anwendung wesentlichen Bereich der Durchflußöffnung verschlissen sind, sind sie insgesamt unbrauchbar und erneuerungsbedürftiq geworden, übrig geblieben ist nur noch deren abgenutzte Substanz. Die Eigenschaft als Verschlußplatte ist infolge der starken Verschleißerscheinungen an der Durchflußöffnunq verlorengegangen. Dieses für seinen bisherigen Zweck wertlos gewordene Ausgangsmater-

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ial verwenden die Beklagten wieder und fügen es mit dem Einsatzrina zu einer neuen Einheit zusammen, die bisher nicht vorhanden war.

Der Verschleißvorgang läßt sich auch nicht durch Wartung und optimale Pflege verhindern oder hinauszögern. In der Regel ist ihre normale Lebensdauer, von der man bei ihrer Herstellung ausgeht, abgelaufen, wenn eine Gießpfannencharge den Ausflußschieberverschluß passiert hat. Diese Lebensdauer wird durch die Aufarbeitungsmaßnahmen der Beklagten erheblich verlängert.

Die von den Beklagten eingesetzte Durchflußöffnung ist auch wesent­lich für den Erfindungsgedanken des Klagepatents, durch einheitlich gestaltete und abgemessene Feuerfestplatten die Anzahl verschieden­artiger und möglicherweise verwechselbarer Ersatzteile zu vermindern. Wäre die Durchflußöffnung in der Bodenplatte anders bemessen oder ausgebildet als in der Schieberplatte, so wären beide Teile schon deshalb nicht mehr gegenseitig auswechselbar und demzufolge auch nicht mär wahlweise in beiden Funktionen zu gebrauchen, mögen sie auch in den übrigen Abmessungen wie Plattendicke und Außenumfang übereinstimmen. Dem steht nicht entgegen, daß die Industrie in erheblichem Umfang die Verschlußplatten so häufig wie möglich aufar­beiten läßt, bevor sie ausgesondert werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Anwender es aus wirtschaftlichen Gründen als sinnvoll ansehen, die Platten nicht schon nach dem ersten Ver­schleiß wegzuwerfen, denn nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen bleibt eine der Neuherstellung gleichzusetzende Wiederaufarbeitung auch dann eine patentrechtliche Herstellung, wenn sie in verbreitetem Umfang praktiziert wird.

Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung liegt unstreitig gerade bei den Verschleißteilen. Durch sie werden nicht nur wie dargelegt die erfindungsgemäß erstrebten Vorteile erzielt, sie beinhalten auch den wirtschaftlichen Nutzen des Klagepatents für den Schutzrechtsinhaber. Unter diesen Umständen ist es den Abnehmern zuzumuten, die Verschlußplatten nur mit Zustimmung der Patentinhaberin zu erneuern oder aufzuarbeiten.

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III.

Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte mittelbare Patentverlet-

zung sind die Beklagten gemäß $ 47 Abs. 1 PatG 1968 zur Unterlassung

verpflichtet.

Auch das für die Schadenersatzund Entschädigungsansprüche nach den §§ 47 Abs. 2, 24 Abs. 5 PatG 1968 notwendige verschulden liegt vor. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Fachunternehmens zumindest wissen müssen, daß die Wiederaufarbeitung der erfindungsfunktionell individualisierten Verschlußplatten mittelbar von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Dieses Verschulden der Beklagten zu 3) und 4) ist der Beklagten zu 2) gemäß § 31 BGB zuzurechnen; ent­sprechend muß die Beklagte zu 1) für das Verschulden der übrigen Beklagten einstehen. Alle Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. Deshalb haben sie der Klägerin für die Benutzungshand­lungen im Zeitraum von der Offenlegung der dem Klagepatent zu­grundeliegenden Anmeldung bis zur Auslegung eine angemessene Ent­schädigung zu zahlen. Für die Zeit von der Auslegung an schulden die Beklagten der Klägerin Schadenersatz. Im Anschluß an die Ent­scheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1986, 803, 806 (Formstein) geht die Kammer davon aus, daß dem Verletzer in aller Regel ein Prüfungszeitraum von 1 Monat zuzubilligen ist, um sich von der Offenlegung der Anmeldung bzw. der Auslegung Kenntnis zu verschaffen. Ein Verschulden kommt daher erst nach Ablauf dieses Zeitraums in Betracht. Die Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung bzw. zum Schadenersatz erfaßt deshalb erst bei Nutzungshandlungen, die mindestens 1 Monat nach der Offenlegung der Anmeldung bzw. der Auslegung begangen wurden. Die Klägerin hätte deshalb ihren Klage­antrag auf diesen Zeitraum beschränken oder im einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen die Prüfungsfrist für die Beklagten abzukürzen war. Da sie das nicht getan hat, war ihr Entschädigungsund Schadensersatzantrag teilweise abzuweisen.

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Soweit die Klage nicht aus diesem Grunde abzuweisen ist, ist das rechtliche Interesse der Klägerin anzuerkennen, ihre Schadener­satzansprüche und Entschädigungsforderungen nach § 256 ZPO fest­stellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; bezif­fern kann die Klägerin ihre Ansprüche aber erst dann, wenn die Beklagten über den Umfang der Benutzungshandlungen Rechnung gelegt haben. Die Leistungsklage in Form einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist in solchen Fällen nicht vorrangig.

Hieraus ergibt sich zugleich, daß die begehrte Rechnungslegung als Hilfsanspruch zu den Schadenersatz- und Entschädigungsforderungen gemäß §§ 259, 242 BGB gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist auf die Angaben der Beklagten angewiesen, um ihre Forderungen beziffern zu können, andererseits werden die Beklagten durch die ihnen abver­langten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Damit die Rechnungs­legung nicht zu einer durch ihren Zweck nicht gebotenen Ausforschung des Kundenstammes der Beklagten zu 1) führt, ist den Beklagten auf ihren Antrag hin der übliche Wirtschaftsprüfervorbehalt nachzu­lassen.

IV.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709, 108 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen waren dem Schlußurteil vorzubehalten.

Gegenstandswert für dieses Teilurteil: 200.000,-- DM

Rütz

Or. Meier-Beck

Dr. Becker






LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.10.1987
Az: 4 O 129/86


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/af76bb7ad650/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-Oktober-1987_Az_4-O-129-86




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