Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 8. Oktober 2012
Aktenzeichen: AGH 42/11

(AGH Celle: Urteil v. 08.10.2012, Az.: AGH 42/11)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19.. geborene Kläger ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seitdem, soweit ersichtlich, seine Anwaltskanzlei in S.. Nach seinem Assessor-Examen war der verheiratete Kläger zunächst knapp drei Jahre Angestellter einer Versicherung.

1. 2006 bewarb sich der Kläger um eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk S.. Das Oberlandesgericht C. äußerte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers aufgrund verschiedener Vorfälle, wie sich aus dem Schreiben des OLG vom 27.09.2006 (PA 111) ergibt. Hier war es u. a. früher zu Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen sowie zu einem diesbezüglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PA 123) gekommen. Beginnend ab 2009 ist der Kläger von der Beklagten aufgefordert worden, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nachdem zwei Vollstreckungsaufträge bekannt geworden waren (PA 131). In einem Fall handelt es sich um ausstehende Beiträge bei der Rechtsanwaltsversorgung N. (R.) für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von über 7.000 EUR. Kurz darauf kam es zu einer Pfändung des Geschäftskontos des Klägers wegen einer Forderung von 416,12 EUR (Gläubiger W. G. - vergl. u. a. PA 150). Im August 2009 waren die Beitragsrückstände des Klägers nach Auskunft der R. auf über 34.000 EUR angelaufen (PA 160). Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen die Leistungsbescheide der R. über Beitragsforderungen (bis Oktober 2010) in Höhe von insgesamt über 50.000 EUR ab (PA 208). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist durch das N. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 abgelehnt worden (PA 211).

Die R. betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen einer Forderung von 62.791,42 EUR. Da der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 18.10.2011 nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht S. auf Antrag der Gläubiger am 26.10.2011 einen Haftbefehl (Az. 8 M 578/11, PA 268).

2. Mit Bescheid vom 03.11.2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Vermögensverfall werde wegen des Haftbefehls des AG S. vom 26.10.2011 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Az. 8 M 578/11) vermutet. In seiner Stellungnahme mit Fax vom 09.09.2011 zur Ankündigung des Widerrufs habe der Kläger die Forderung der R. bestätigt. Die Forderung der R. belaufe sich inzwischen auf ca. 70.000 EUR.

In seinem Schreiben vom 09.09.2011 habe der Kläger angegeben, dass er in den Jahren 2007 bis 2010 einen durchschnittlichen Überschuss aus seiner Anwaltstätigkeit von 25.000 EUR jährlich erzielt habe. Er sei Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes in G. (Grundbuch von G. Blatt 1105). Die Hofstelle nutze er selbst, die Flächen (ca. 20 ha) seien verpachtet. Nach einem Gutachten aus dem Jahre 1992 belaufe sich der Bodenwert auf 180.000 DM, der Bauwert auf knapp 665.000 DM und der Ertragswert auf gut 350.000 DM. Neben der Forderung der R. bestehe ein Betriebsmittelkredit der V.Bank S. über ca. 15.000 EUR.

Soweit der Kläger auf eine beabsichtigte Regelung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der R. verwiesen habe, sei hierzu von ihm nichts weiter vorgetragen worden. Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Beitragsbescheide der R. sei abgewiesen, die Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Es sei nicht zu erkennen, dass ausnahmsweise trotz Vermögensverfalls von einem Widerruf abgesehen werden könne.

Die Widerrufsverfügung ist dem Kläger am 04.11.2011 zugestellt worden.

3. Mit Klageschrift vom 05.12.2011 begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides.

In seiner Klage verweist der Kläger auf seinen €bisherigen Vortrag€. Die Beklagte habe sein vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt. Die R. habe mit Schreiben vom 01.11.2011 die Vollstreckung ruhend gestellt.

Der Kläger hat das Schreiben der R. seiner Klage beigefügt. Aus diesem Schreiben ergibt sich - über den Vortrag des Klägers hinaus - dass der Kläger einen Antrag auf (vorzeitige) Altersrente gestellt hat. Die Rentenberechnung solle aufgrund der tatsächlich eingezahlten Beiträge erfolgen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien vorläufig ruhend gestellt worden. Nach Abschluss des Rentenverfahrens würden die Vollstreckungsmaßnahmen ggfls. vollständig zurückgenommen werden. Der Kläger müsse die beigefügten Antragsformulare ausfüllen und umgehend zurücksenden.

4. Die Klage vom 05.12.2011 ist per Fax bei der Telefaxannahmestelle der Generalstaatsanwaltschaft C. am Montag, den 05.12.2011 und sodann am 12.12.2011 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.12.2011 ist der Kläger u. a. darauf hingewiesen worden, dass die Klage verspätet sein könnte und dass bei Fristversäumnis ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter Umständen in Betracht käme. Die Verfügung des Vorsitzenden ist formlos abgesandt (€ab - Vermerk€) am 02.01.2012. (GA 18).

In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 16.01.2012, eingegangen per Telefax am selben Tage, trägt der Kläger vor, dass er am Nachmittag des 05.12.2011 versucht habe, die Faxnummer des Anwaltsgerichtshofs zu erfragen. Er habe schließlich bei der ihm bekannten Vermittlung des OLG C. angerufen. Sein Gesprächspartner, ein Herr K., so weit er den Namen richtig verstanden habe, habe ihm die von ihm verwendete Faxnummer mit der Endnummer 5€ als Faxanschluss des Anwaltsgerichtshofs benannt. Da das Dienstgebäude des AGH identisch sei mit dem des OLG und es auch keine gesonderte Telefonvermittlung des AGH gäbe, treffe ihn kein Verschulden an der fehlgeleiteten Faxübermittlung. Seine Angaben hat er anwaltlich und auch an Eides statt versichert.

5. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

In ihrem Schriftsatz vom 02.01.2012 weist sie darauf hin, dass dem Kläger die Widerrufsverfügung am 04.11.2011 zugestellt worden sei, wie sich aus der Zustellungsurkunde (GA 29) ergäbe. Die Klage sei zwar am 05.12.2011 eingegangen, allerdings nicht bei dem niedersächsischen Anwaltsgerichtshof. Dort sei sie erst am 12.12.2011 eingegangen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet.

Die Beklagte hat weitere ihr inzwischen bekannt gewordene Vorgänge zur Gerichtsakte gereicht. Mit durch Endurteil vom 18.02.2012 bestätigtem Versäumnisurteil des AG S. vom 28.09.2011 ist der Kläger zur Zahlung von 1.395,70 EUR nebst Zinsen verurteilt worden (Az. 4 C 159/11). Das AG S. hat mit Beschluss vom 15.05.2012 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Klägers (Grundbuch von G. Blatt 1105) wegen zweier Forderungen (insgesamt über 48.000 EUR) auf Ersuchen des Finanzamtes H. Land angeordnet worden. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist am 15.08.2012 wieder aufgehoben worden. Mit Versäumnisurteil vom 12.04.2012 des AG S. (Az. 4 C 60/12) in Sachen W€ ist der Kläger zur Zahlung von 1.326,05 EUR nebst Zinsen verurteilt worden.

6. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid vom 03.11.2011 -P53085- aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

7. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 26.01.2012 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass möglicherweise eine Wiedereinsetzung gewährt werden könne. In der Sache selbst sei allerdings der ergangene Haftbefehl nicht dadurch beseitigt, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorläufig ruhend gestellt worden seien. Der Kläger möge zum Stand seines Rentenverfahrens Stellung nehmen.

Mit weiterer Verfügung des Berichterstatters vom 01.08.2012 ist der Kläger auf den Verhandlungstermin am 08.10.2012 hingewiesen worden. Die angekündigte weitere Stellungnahme fehle. Bis spätestens 31.08.2012 werde einem weiteren Vortrag entgegengesehen. Hierbei seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen. Zu den Vollstreckungsmaßnahmen sei Stellung zu nehmen und möglichst der Nachweis zu erbringen, dass der Haftbefehl gelöscht oder die Löschung bewilligt sei. Auf diese Aufforderung reagierte der Kläger nicht.

8. Die Personalakte des Klägers lag dem Senat bei der mündlichen Verhandlung vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ob und inwieweit grundbuchliche Belastungen des Grundbesitzes in G. vorliegen, erschließt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 09.09.2011 (PA 240) nicht und aus den Akten nur teilweise. Im Grundbuch sind jedenfalls in Abt. III unter lfd. Nr. 6 und 7 zwei Sicherungshypotheken über gut 42.000 EUR und 5.000 EUR für das Land N. auf Ersuchen des Finanzamtes H. Land eingetragen worden am 08.02.2012 (PA 320). Da nur die diesbezügliche Seite des Grundbuchs vorliegt, kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit Lasten unter der lfd. Nr. 1 bis 5 (noch) eingetragen sind und falls ja, ob die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten noch valutieren. Bei dem gepfändeten Konto des Klägers bei der Volksbank S. handelt es sich um das auf den Kanzleibriefbögen des Klägers angegebene Konto (vergl. PA 121/122 und z. B. PA 184).

Ferner ergibt sich aus der Personalakte, dass die (Haupt-)Forderung der R. offenbar nicht mehr besteht und das Vollstreckungshilfeersuchen endgültig zurückgenommen worden ist (Schreiben der OFD vom 01.06.2012, PA 354). Die Beklagte hat die Auskunft erhalten, dass noch ein Betrag von 804,50 EUR offen sei. Der Haftbefehl werde erst gelöscht, wenn der Betrag vollständig gezahlt sei und eine Löschungsbewilligung durch den Kläger angefordert werde (PA 349).

II.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allerdings wegen Vermögensverfalls zu Recht erfolgt, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

1. Mit Rücksicht auf die Zustellung des Widerrufsbescheides am 04.11.2011 lief die Klagfrist gemäß §§ 112 Abs. 1 BRAO, 70 VwGO am 05.12.2011 (Montag) ab. Eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es hier nicht (§ 8 a Nds. AG zur VwGO). Der Eingang der Klage am 12.12.2011 bei dem Niedersächsischen AGH war danach verspätet.

Der Eingang der Klage auf dem Telefaxgerät der Generalstaatsanwaltschaft in C. am 05.12.2011 war nicht geeignet, die Klagfrist zu wahren. Denn es besteht keine gemeinsame Telefax-Annahmestelle des N. AGH und der Generalstaatsanwaltschaft C.

Dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war allerdings stattzugeben, da er durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass ihm von einem Mitarbeiter des OLG eine falsche Telefaxnummer mitgeteilt worden ist.

Seine Angaben sind nachvollziehbar und glaubhaft gemacht. Die Versäumung der Klagfrist war danach unverschuldet (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO).

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Von einem Vermögensverfall ist auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung, vergl. z. B. BGH-Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 73/90; BGH-Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 19/10, jeweils m. w. N).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das beim Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vermutung gilt bis zum Beweis des Gegenteils, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 173 VwGO, 292 S. 1. ZPO.

Gegen den Kläger ist auf Veranlassung der R. Haftbefehl zur Vermögensoffenbarung ergangen mit der Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Der Kläger hat weder nachgewiesen, noch auch nur ansatzweise dargelegt, dass der Haftbefehl zum Zeitpunkt des Widerrufs oder zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht worden ist oder eine Löschungsbewilligung vorliegt. Die eigenen Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Haftbefehl am letzten Werktag vor der Verhandlung noch eingetragen war. Anscheinend ist eine Löschungsbewilligung wegen noch ausstehender Kosten (805,00 EUR) noch nicht erteilt worden und hat sich der Kläger auch nicht um die Erteilung einer Löschungsbewilligung bemüht.

Für den Vermögensverfall des Klägers ergeben sich darüber hinaus noch weitere Anzeichen.

Der Kläger war in anderen Angelegenheiten zu Zahlungen in unterschiedlicher Höhe verurteilt worden. Ob diese Forderungen ausgeglichen sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach Erlass des Widerrufsbescheides sind weitere Urteile, mit denen der Kläger zur Zahlung unterschiedlicher Beträge verurteilt wurde, bekannt geworden. Sein Grundbesitz ist beschlagnahmt und die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Dieser Anordnung, die nach drei Monaten wieder aufgehoben worden ist, lagen Forderungen aus zwei Sicherungshypotheken zugrunde. Hierbei dürfte es sich nicht um Forderungen der R. handeln, da deren Forderung, jedenfalls zur Hauptsache, schon vorher erledigt war. Letztlich ist der Senat hier auf Mutmaßungen angewiesen, da es keinerlei weiterführende Erklärungen des Klägers hierzu gibt.

Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren Auskünfte zu seinem Einkommen und seinen Vermögensverhältnissen erteilt hat, sind diese Angaben nicht nachprüfbar, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob der Kläger in der Lage wäre, seine Vermögensverhältnisse zu konsolidieren. Der mit 25.000 EUR angegebene jährliche Überschuss zuzügl. der angegebenen Pachteinnahmen von 12.000 EUR jährlich lassen unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben wenig Spielraum, ganz abgesehen davon, dass diese Angaben nicht weiter belegt worden sind. Gegen ein hinreichendes Einkommen spricht bereits, dass der Kläger seit Jahren keine Beiträge zur anwaltlichen Rentenversorgung gezahlt hat.

Nach allem ist zwar die Hauptforderung der R. in der Hauptsache inzwischen erledigt. Davon abgesehen gibt es aber keine Entwicklungen, die auf eine Vermögenskonsolidierung nach Erlass des Widerrufsbescheides schließen lassen. Gegen den Kläger sind vielmehr weitere Zahlungsurteile ergangen und es hat weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegeben. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob ausnahmsweise Entwicklungen nach Erlass des Widerrufsbescheides zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wären.

Nach allem ist zum Zeitpunkt des Widerrufs von einem Vermögensverfall des Klägers auszugehen und davon, dass dieser Vermögensverfall auch noch vorliegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen werden kann, weil die Interessen Rechtsuchender nicht gefährdet sind. In der Vergangenheit ist das Geschäftskonto des Klägers gepfändet worden und es gibt keinerlei Darlegungen des Klägers dazu, ob und welche Sicherungsvorkehrungen er getroffen hat, um ähnliches für die Zukunft zu vermeiden und darüber hinausgehend Gefährdungen Rechtsuchender hinreichend zu vermeiden.

Die Mitwirkung des Klägers im Verwaltungsverfahren zeichnet sich überwiegend aus durch seine Fristverlängerungsgesuche. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger trotz erteilter Hinweise zur Sache nicht weiter vorgetragen.

Im Ergebnis ist von einem Vermögensverfall des Klägers auszugehen und es sind auch keine Ausnahmetatbestände ersichtlich, die es erlauben würden, von einem Widerruf der Zulassung abzusehen. Die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist danach zu Recht widerrufen worden.

3. Der Kläger ist der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Der Kläger ist ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß und rechtzeitig (Zustellung 14.08.2012) geladen worden mit dem Hinweis, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, sofern diese nicht hinreichend entschuldigt würde (§ 112 c BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat auch nicht mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte, sich daran aber aus einem (wichtigen) Grund gehindert sehe.

III.

Ein Anlass, die Berufung nach den §§ 112 c Abs. 1, 112 e BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht auch nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 u. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.






AGH Celle:
Urteil v. 08.10.2012
Az: AGH 42/11


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