Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. Februar 2008
Aktenzeichen: 3-08 O 108/05, 3-08 O 108/05, 3-8 O 108/05, 3-8 O 108/05

(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.02.2008, Az.: 3-08 O 108/05, 3-08 O 108/05, 3-8 O 108/05, 3-8 O 108/05)

Tenor

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

werden die Schuldner verurteilt, jeweils 7.500 EUR Ordnungsgeld zu zahlen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung haben die Schuldner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstöße gegen das Urteil der Kammer vom 21.09.2006 ist begründet. Die Schuldner haben nach Rechtskraft des Urteils gegen beide Unterlassungsgebote verstoßen.

Denn sie inserieren in der aktuellen Ausgabe der "Gelbe Seiten" für F und O (2007/2008) auf Seite 224 unter der Rubrik "Ärzte Tropenmedizin" für ihre Arztpraxis (Bl. 208 d. A.). Dies geschieht darüber hinaus am 29.11.2007 auch in den Online-Ausgaben "Gelbe Seiten" (Bl. 209 € 212 d. A.) und "Das Telefonbuch" (Bl. 214 d. A.). Insoweit erfolgte am 25.01.2008 ein weiterer Verstoß in der Online-Ausgabe "Gelbe Seiten" (Bl. 244 € 249 d. A.).

Darüber hinaus verstießen die Schuldner auch gegen das Verbot, die Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum F" zu verwenden, indem sie in der aktuellen Ausgabe des Telefonbuchs für F und O (2007/2008) auf Seite 708 (Bl. 216 d. A.) mit dem Eintrag "Reisemedizinisches Zentrum F Dr. Dr. G" inserieren. Entsprechende Eintragungen gibt es auch am 29.11.2007 in den Online-Ausgaben "Das Telefonbuch" (Bl. 217/218 d. A.) und "Das Örtliche" (Bl. 219/220 d. A.).

Diese Verstöße erfolgten auch schuldhaft, denn die Schuldner handelten zumindest fahrlässig. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderlich Sorgfalt nicht beachtet wird.

Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für die Einhaltung einer den Schuldnern obliegenden Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht gegenüber ihren Angestellten und Beauftragten (Organisationsverschulden).

Soweit es um ein Organisationsverschulden geht, sind die Schuldner verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in ihrem Einflussbereich liegt und ihnen wirtschaftlich zugute kommt (hier: die Herausgeber der Telefonverzeichnisse).

Insbesondere können sich die Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne ihr Zutun erfolgt sei. Maßgeblich ist insoweit, ob die Schuldner mit Verstößen durch Dritte ernstlich rechnen müssen und welche rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten die Schuldner auf Dritte haben. Zur Unterbindung von Verstößen durch Dritte gehört es insbesondere, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen. Die Belehrungen und Anordnungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Die angedrohten Sanktionen müssen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen. Schließlich muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 12 UWG R. 6.7).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung die den Schuldnern obliegenden Beaufsichtigungs- und Überwachungspflichten obliegt den Schuldnern. Denn das schuldhafte Verhalten der Schuldner ist bereits aus der bloßen Tatsache der Nichtbefolgung des Unterlassungsgebots herzuleiten. Das Verschulden wird nämlich schon von Gesetzes wegen (§ 890 Abs. 1 ZPO) als in der objektiven Handlung enthalten angesehen (Nirk/Kurtze Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Auflage R. 603).

Die zumindest auch repressive Natur der Ordnungsmittel des § 890 ZPO steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie stimmt vielmehr mit der Regelung überein, die das Gesetz sonst für Ordnungsmittel getroffen hat. Nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380, 409 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gegen nicht erschienene Parteien, Zeugen oder Sachverständige allein wegen dieser Tatsache (Nichterscheinens trotz Ladung) ein Ordnungsmittel festzusetzen. Selbst bei dieser gleichfalls repressiven Maßnahme wird das schuldhafte Verhalten der Partei usw. aus der bloßen Tatsache der Nichtbefolgung hergeleitet, und es besteht kein Anlass, im Rahmen des § 890 ZPO nicht ebenso zu verfahren.

Sieht man das Schwergewicht der Ordnungsmittel des § 890 ZPO im vollstreckungsrechtlichen Gebiet der Vorbeugung, lässt sich die Beweispflicht der Schuldner auch aus § 339 Satz 2 BGB herleiten (Nirk/Kurtze, in: Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Auflage R. 604). Selbst wenn man dieser weitgehenden Auffassung nicht folgen will, ergibt sich zumindest eine sekundäre Darlegungslast der Schuldner für deren Einhaltung ihrer Beaufsichtigungs- und Überwachungspflichten. Danach ist es in bestimmten Fällen Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich € wie hier € die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben und es diesem zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f.). Diese Grundsätze kommen vorliegend zum Tragen.

Danach obliegt es den Schuldnern darzulegen, welche Maßnahmen (wann, wie, was) sie unternommen haben, um zu verhindern, dass in Telefonverzeichnissen ihre Arztpraxis unter der Rubrik "Tropenmedizin" steht und die Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum F" verwendet wird. Insoweit genügen bereits die von den Schuldnern vorgelegten Schreiben vom 16.08.2007 nicht, um sich zu exkulpieren. Die Schreiben sind bereits inhaltlich nicht so eindeutig abgefasst, dass mit weiteren Verstößen in der Zukunft nicht hätte gerechnet werden müssen. Insbesondere fehlt ein klarer Hinweis, dass die Arztpraxis nicht mehr unter der Rubrik "Tropenmedizin" in den Telefonverzeichnissen stehen soll.

Zwar weisen die Schuldner darauf hin, dass der Eintrag in einer separaten Rubrik "Reisemedizin" platziert werden soll. Darüber hinaus war jedoch ein zusätzlicher, ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass die Platzierung unter der Rubrik "Tropenmedizin" in der Zukunft zu unterbleiben habe.

Außerdem fehlt der erforderliche Warnhinweis, dass ihnen ein Ordnungsmittelverfahren droht, wenn ihre schriftlichen Anordnungen nicht umgesetzt werden, um den Herausgebern der Telefonverzeichnisse klar und eindeutig die Wichtigkeit der Anordnungen vor Augen zu führen.

Des Weiteren haben die Schuldner gegen ihre Organisationspflichten verstoßen, indem sie es unterließen, die Umsetzung ihrer Aufträge/Anordnungen zu kontrollieren. Soweit es um die Online-Einträge geht, hätten die Schuldner überprüfen müssen, ob ihre Weisungen korrekt umgesetzt wurden. Mangels Vortrag der Schuldner ist insoweit davon auszugehen, dass entsprechende Überwachungsmaßnahme unterblieben und bei rechtzeitiger Vornahme die Verstöße am 29.11.2007 und 25.01.2008 nicht erfolgt wären.

Soweit es um die Eintragungen in den beiden Telefonbücher geht, hätten die Schuldner darauf bestehen müssen, dass ihnen die entsprechenden Druckvorlagen vorgelegt werden, um zu überprüfen, ob ihre Anweisungen korrekt ausgeführt wurden.

Die Kammer hält ein Ordnungsgeld von 7.5000,€ EUR im Hinblick auf den Zweck eines Ordnungsmittels im Sinne von § 890 ZPO für angemessen. Dabei berücksichtigte die Kammer insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad, den Vorteil für die Schuldnerin aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen für die Gläubigerin (BGH NJW, 506, 510).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verstöße 2008 vorsätzlich erfolgten, weil die Schuldner bereits im September vom Gläubiger darauf aufmerksam gemacht wurden. Trotzdem setzten sie die Verstöße bis zum 29.11.2007 und den in der Online-Ausgabe "Gelbe Seiten" sogar bis zum 25.01.2008 fort.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.02.2008
Az: 3-08 O 108/05, 3-08 O 108/05, 3-8 O 108/05, 3-8 O 108/05


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