Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 5. Juni 2008
Aktenzeichen: 2 Not 2/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 05.06.2008, Az.: 2 Not 2/08)

Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherungen erlassen worden sind.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am €. März 1946 geborene Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt und seit 1988 als Notar tätig. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 5. Februar 2008 (Az. II a Sch 1859/15 - SH 2007 - I/3) eröffnet, dass er seine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 3 BNotO in Aussicht nehme, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten und er in Vermögensverfall geraten sei.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es seit August 2004 drei Mitteilungen der X-Versicherung AG gegeben habe, wonach der Antragsteller fällige Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht gezahlt habe und deshalb qualifizierte Mahnungen nach § 39 VVG hätten ausgesprochen werden müssen. Seit Oktober 2004 habe die Notarkammer dreimal bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Beitreibung der Kammerbeiträge gestellt; die Beiträge für 2006 seien verspätet gezahlt worden, und für 2007 stünden die Kammerbeiträge noch offen. Zudem habe es ab Mitte 2006 gegen den Antragsteller auf Veranlassung verschiedener Gläubiger vier Zwangsvollstreckungsverfahren gegeben. Im Januar 2007 habe die Y bei dem Amtsgericht Wiesbaden einen Insolvenzantrag wegen seit Januar 2005 aufgelaufener rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Angestellte des Antragstellers in Höhe von 19.702,20 € gestellt; dieses Verfahren habe sich durch den zwischenzeitlichen Ausgleich der Forderung im Juli 2007 erledigt. Im Weiteren hätten zum 23. April 2007 die bis in das Jahr 2003 zurückreichenden Steuerrückstände mehr als 88.000,- € betragen; das Finanzamt habe diverse Vollstreckungsmaßnahmen unternommen.

Ausweislich einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion beliefen sich die Steuerrückstände zum 2. Oktober 2007 auf 26.585,22 €. Schließlich habe auch der Vermieter der Geschäftsräume des Antragstellers wegen rückständiger Miete am 7. Januar 2008 Zahlungsklage in Höhe von 6.815,85 € erhoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 5. Februar 2008 (Bl. 10 - 16 d. A.) verwiesen.

Der Notar hat im Hinblick auf die ihm am 8. Februar 2008 zugestellte Verfügung mit einem am 18. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO nicht gegeben sind.

Zur Begründung führt er an, dass Vollstreckungen nur vereinzelt aufgetreten und letztlich ausnahmslos abgewendet worden seien. Rückstände bei Versicherungen bestünden nicht, der Versicherungsschutz sei bei völlig schadensfreiem Versicherungsverlauf uneingeschränkt gewährleistet. Die Rückstände bei der Notarkammer seien ebenso ausgeglichen wie jene bei der Y. Die - streitigen - Rückstände beim Finanzamt habe er weiter reduziert. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten aus der Kündigung seiner Sozietät zum 31. Mai 2000 resultiert; die daraus entstandenen Verbindlichkeiten habe er bis Anfang 2005 zurückgeführt. Derzeit nehme er nur noch einen Kredit für eine vermietete Eigentumswohnung in Anspruch, der durch die Miete zurückgeführt werde. Seine Einnahme-/Ausgabe-Situation von 2002 - 2006 weise einen jährlichen Überschuss aus. Der Antragsgegner berücksichtige nicht seine erheblichen finanziellen Anstrengungen insbesondere des Jahres 2007.

Der Antragsgegner verteidigt die Inaussichtstellung der endgültigen Amtsenthebung.

II.

Der Antrag ist gemäß § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung liegen vor, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO.

Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherungen erlassen worden sind (BGH, ZNotP 2006, 269; ZNotP 2001, 115) Zudem ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die den Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (BGH, ZNotP 2006, 269).

Vorliegend muss eine solche Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars angenommen werden. Der Antragsteller hat die in der Inaussichtstellung der Amtsenthebung angeführten tatsächlichen Umstände nicht bestritten. Danach sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit Spätsommer 2004 dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr in der Lage ist, auch nur geringeren Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit unverzüglich nachzukommen. Die Versicherungsbeiträge seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zahlte er mehrfach erst nach einer qualifizierten Mahnung, so dass er auch das Risiko einer Amtsenthebung auch nach § 50 Abs. 1 Ziff. 10 BNotO auf sich nahm.

Die Notarkammer musste ebenso wie weitere Gläubiger die Begleichung ihrer titulierten Forderungen durch die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sichern. Auch das Finanzamt musste zu Vollstreckungsmaßnahmen greifen, um den Notar zur zumindest teilweisen Rückführung der über Jahre angelaufenen Steuerrückstände anzuhalten. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass die Y im Januar 2007 einen Insolvenzantrag stellte, weil der Antragsteller über 15 Monate hinweg die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellte nicht abgeführt hatte. Im Übrigen hat sich die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers auch nach der mit Verfügung vom 19. November 2007 zunächst erfolgten vorläufigen Amtsenthebung nicht geändert. So gab es danach einen weiteren Vollstreckungsauftrag der Notarkammer, und im Januar 2008 erhob der Vermieter der Geschäftsräume des Antragstellers Klage wegen ausstehender Mietzahlungen, nachdem ein an die Notarkammer gerichtetes Vermittlungsgesuch im Ergebnis ohne Erfolg war.

Der Notar hat die vorbenannten Umstände auch nicht durch seine - im Übrigen erst nach Ablauf der dafür gesetzten Frist eingegangene - weitere Stellungnahme vom 28. Mai 2008 entkräftet, nachdem der Senat ihm nach der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2008 Gelegenheit gegeben hatte, über seine Wirtschaftsführung und seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, um so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrundes entgegen zu treten. Entgegen der Auflage des Senats hat der Antragsteller eine vollständige aktuelle Erklärung über seine Vermögensverhältnisse nicht vorgelegt. Ob er seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von zuletzt 26.585,22 € tatsächlich beglichen hat, lässt sich seinem Schreiben an das Finanzamt II in O2, das er am selben Tag wie die Stellungnahme gefertigt hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen; entsprechende Zahlungsbelege hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Auch ist nicht ersichtlich, ob der Rechtstreit über die Mietrückstände - dessen Ursprung entgegen den in dem Schriftsatz vom 28. Mai 2008 gemachten Angaben des Antragstellers darin liegt, dass er bereits die Mieten für April und Mai 2007 nicht gezahlt hatte - beendet ist und die Mietschulden beglichen sind.

Letztlich war der Antragsteller nicht bereit, ausreichende Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen. Er har zwar einige Aspekte angeführt, die ihm günstig erscheinen. Die Gesamtheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Wirtschaftsführung bleibt jedoch im Dunklen, was letztlich zu seinen Lasten geht. Zwar gilt auch in dem Verfahren nach § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO, das in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen ist (Eylmann/ Vaasen/Custodis, BNotO, 2. A., § 50 BnotO Rn. 54) der Grundsatz der Amtsermittlung. Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet aber da, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen.

Diese sich bereits über mehrere Jahre hinziehenden zerrütteten Wirtschaftsverhältnisse gefährden ebenso wie Art der Wirtschaftsführung des Notars die Interessen der Rechtsuchenden. Eine Gefährdung im Sinne dieses Tatbestandes ist bereits dann anzunehmen, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (BGH, NJW 2002, 2791). Das Eintreten einer solchen Lage kann schon für sich genommen die Amtsenthebung rechtfertigen, selbst wenn wegen kleinerer Beträge Zwangsmaßnahmen ergriffen werden (Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 8. A., § 50 Rn. 30).

Dabei ist es unerheblich, dass - soweit erkennbar - derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorliegen und dieser sich um eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten zu bemühen scheint. Denn es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers derart gebessert hätten, dass für die Zukunft erwartet werden könnte, dass er willens und in der Lage wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass sich bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergeben hätten; vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung (BGH, ZNotP 2006, 269), die hier darin liegt, dass die bereits lang andauernden erheblichen Zahlungsschwierigkeiten den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können.

Im Übrigen kommt es auch auf ein Verschulden des Notars nicht an (Schippel/Bracker/Püls, § 50 Rn. 28). Von daher spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Antragsteller in die jetzige Situation geraten ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich zwar auf die besonderen finanziellen Belastungen in der Folge der Sozietätsauflösung beruft; nach seinen eigenen Angaben hatte er diese aber bereits bis Anfang 2005 bewältigt, während es vorliegend um Umstände geht, die im Wesentlichen nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Zudem hat der Notar seine (zahlenmäßige) Einnahme-Ausgabe-Situation 2002 - 2006 vorgelegt; da hier jeweils angebliche Überschüsse zu verzeichnen waren, ist nicht ersichtlich und erklärlich, warum der Notar dennoch nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zeitnah zu begleichen. Dies spricht vielmehr mangels anderer Angaben dafür, dass der Antragsteller in Vermögensverfall im Sinne des § 50 Abs. 1 Ziff. 6 BNotO geraten ist, was der Fall ist, wenn der Notar in ungeordnete, schlechte Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Eylmamm/Vaasen/Custodis, § 50 BNotO Rn. 32).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.






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