(BPatG: Beschluss v. 30.07.2007, Az.: 30 W (pat) 158/05)
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Oktober 2004 und 18. August 2005 aufgehoben.
Die Markenstelle für Klasse 45 hat die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 45 beanspruchte Bildmarkenanmeldung bereits wegen formeller Mängel gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenV zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Anmelder von der beanspruchten Marke nicht die erforderliche Anzahl von farblich identischen Abbildungen eingereicht habe; die nachträglich übersandten Abbildungen hätten dem angemeldeten Original in verschiedenen grafischen Details nicht entsprochen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der nunmehr vier mit den in den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmende farbige Darstellungen nachgereicht hat.
Damit ist der bis dahin bestehende Mangel der Anmeldeunterlagen beseitigt, so dass die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben waren und das Prüfungsverfahren dort mit den nun vorliegenden Wiedergaben, die der Amtsakte beigelegt worden sind, fortgeführt werden kann.
Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Ko
Admody RAe AG
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Deutschland