Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2005
Aktenzeichen: 8 W (pat) 327/03

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2005, Az.: 8 W (pat) 327/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 101 48 294, dessen Erteilung am 16. Januar 2003 veröffentlicht worden ist, ist am 16. April 2003 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005, eingegangen am 26. Januar 2005, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Der von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzung konnte nicht nachgegangen werden, da durch die Rücknahme des Einspruchs sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen hat.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Kowalski Dr. Albrecht Hildebrandt Kuhn Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2005
Az: 8 W (pat) 327/03


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