Landgericht Kiel:
Urteil vom 25. Februar 2014
Aktenzeichen: 16 O 45/13

(LG Kiel: Urteil v. 25.02.2014, Az.: 16 O 45/13)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einen €Bioresonanz-Test€ zu werben:

1. "Wenn Sie wissen möchten:

- welche Allergien oder Unverträglichkeiten Sie haben€

- welche Stoffe und Gifte Ihren Körper belasten€

- welche Organbereiche, Keime und Krankheiten

diagnostisch auffallen€

- welche speziellen Vitamine und Vitalstoffe Ihrem Körper fehlen€

- welche Arzneimittel für Sie nützlich und im Test positiv sind€

Dann können Sie das alles durch den Bioresonanztest erfahren:

- ohne persönliche Anwesenheit!

... Benötigt werden dafür nur wenige, von jedermann leicht abzunehmende Tropfen Blut und das ausgefüllte Begleitblatt",

2. "Sofern im Testergebnis einzelne Arzneipflanzen als positiv getestet genannt werden, können geeignete Monopräparate ... herausgesucht werden",

3. "Neben den Untersuchungsmöglichkeiten der modernen Medizin, die trotz großer Fortschritte immer noch sehr begrenzt, teuer und aufwändig sind und darüber hinaus u.U. erst zum Erfolg führen, wenn auf Grund einer Verdachtsdiagnose gezielt nach organischen Veränderungen gesucht wird, gibt es in der Biologischen Testmedizin Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie, die oft weiterreichend, dabei passgenauer und außerdem kostengünstiger sind",

4. "Viele Krankheiten und Funktionsstörungen sind ... völlig belastungsfrei und ohne Anwesenheit des Betroffenen hinweisdiagnostisch aufzudecken und zu testen. Das Gleiche gilt für die Therapie, die statt auf Verdacht verordnete nur individuell positiv getestete Arzneimittel zulässt",

5. "Die biologische Arzneitherapie kann vielfältigen Einsatz finden: Entweder komplementär als Ergänzung zu fast allen Krankheiten unabhängig von ihrer Schwere oder alternativ als Konzept zu bislang unbefriedigenden (Fehl- )Therapien, auch und gerade bei chronischen Erkrankungen",

6. "In der Biologischen Testmedizin wird durch entsprechende Testverfahren und moderne Gerätetechnik der Patient oder dessen Blut mit diversen Testsubstanzen biophysikalisch konfrontiert und auf Resonanz geprüft. Die drei möglichen Testreaktionen sind positiv, negativ oder neutral und lassen die folgenden diagnostischen und therapeutischen Rückschlüsse zu:

1. positiv: diagnostisch zutreffend bzw. auffällig / therapeutisch sinnvoll und nützlich

2. neutral: diagnostisch unzutreffend / therapeutisch zwar unschädlich, aber kaum zweckmäßig

3. negativ: in jedem Fall schädlich und unverträglich",

7. "Im diagnostischen Bereich werden Proben von Organen oder sogenannte Nosoden verwandt, dies sind Aufbereitungen von Krankheitserregern, Ausscheidungen oder Organteilen erkrankter Lebewesen. Die Erfahrung lehrt, dass nur die Testpersonen auf solche Proben Resonanz zeigen, die tatsächlich in diesen Organbereichen krank bzw. funktionell gestört sind oder die mit bestimmten Krankheitserregern störenden Kontakt hatten. Ein Patient mit Schnupfen wird z.B. auf entsprechende Nasenschleimhautproben bzw. Virusnosoden reagieren, während jemand mit einer Gastritis Resonanz auf entsprechende Magenteile zeigt",

8. "Das Testprinzip funktioniert aber nicht nur bei so einfachen Krankheitsbildern, sondern auch bei chronischen oder klinisch übersehenen bzw. nicht diagnostizierbaren Erkrankungen, vor allem in nicht zugänglichen Organbereichen bzw. bei Kindern oder Tieren (Testerfahrung mit Hunden, Pferden, Katzen), bei denen andere Untersuchungen nicht durchgeführt werden können",

9. "Vielfach sind sogar ... Auffälligkeiten nach dem Test auch klinisch bestätigt worden bzw. war die testmedizinische Diagnostik hier teilweise den CT/Röntgen-, Ultraschall-, Labor- oder Gastroskopie-Befunden überlegen (z.B. Krankheitserreger, Lymphome, Bandscheibenvorfälle, jahrelang in Krankenhäusern übersehene Beschwerde-Gallensteine usw.)",

10. " ... Entsprechende Resonanzreaktionen treten ebenso bei der Testung von Schadstoffen und unverträglichen Stoffen ein, weshalb Giftbelastungen und Allergien auch deutlich werden€,

11. "Mit einer Großzahl von Arzneimitteln und Vitalstoffen lassen sich nach dem gleichen Prinzip therapeutisch-medikamentöse Lösungen finden, die wegen der individuellen Positivreaktion nicht nur verträglich sind, sondern "im Sinne des Körpers" wirken und erfahrungsgemäß zum Wohlbefinden und zur schnelleren Gesundung beitragen",

12. "Als wesentliche Ergänzung oder Alternative zu anderen Therapien und Untersuchungen kann der Bioresonanz-Test also interessante Einblicke verschaffen und wichtige diagnostische und therapeutische Hilfestellung geben",

13. "Der konkurrenzlos große Testumfang von über 10.000 Testampullen bei jeder Testung, auch wichtiger hier zahlreich vorrätiger, sonst aber nicht mehr erhältlicher Testnosoden, zeichnet den hier angebotenen Bioresonanz-Test aus und unterscheidet ihn von anderen Angeboten, die meist teurer oder weniger umfangreich sind. Die Labor-Testung kommt ohne Anwesenheit des Patienten aus, benötigt werden nur etwas Blut und das ausgefüllte Begleitblatt",

14. "Schadstoffbelastung (auch beim Allergie-Einzeltest inklusive)

Wichtige Umweltgifte und andere toxische Stoffe aus dem täglichen Leben werden hier getestet. Dazu gehören z.B. Cadmium, Quecksilber, Amalgam, Pestizide, Abgase, PAK, Tabakgifte, Benzol, PCB und andere Kohlenwasserstoffe, Dioxin, Lösungsmittel, Formaldehyd, Weichmacher, Gummi- und Kunststoffe usw. Geprüft wird ein störender Kontakt bzw. die individuelle Toleranz (qualitativ) gegenüber diesen Stoffen, die mit sogenannten Grenzwertverordnungen (quantitativ) kaum zu erfassen ist",

15. "Unverträglichkeiten, Allergien (als Einzelleistung kombiniert mit Nr.1 und teilweise Nr.5)

Unter mehreren Hundert Substanzen, die so von keiner klinischen Allergiediagnostik berücksichtigt werden können, werden diejenigen Nahrungsmittel, Zusatzstoffe, Kosmetikinhaltsstoffe, Zahnmaterialien, Pollen, Schimmel, Tiere oder andere Kontaktstoffe bestimmt, auf die der Körper deutlich negativ reagiert (auch z.B. tatsächlich störende Candida-Hefepilze)",

16. "Organtestung

Mit Testampullen von Organteilen (Wala/Heel), Krankheitserregern und anderen Nosoden (Staufen/Heel; eigene Übersicht mit Ausgangsmaterialien in €Naturheilpraxis€ Nr. 10/1996), wird folgende Organ-Testliste erfasst:

ImmunsystemBewegungsapparatNiere + HarnwegeHNO + AtemwegeNervensystemWeibliche +Männliche OrganeMagen-DarmHirnteileGefäßeLeber-Galle-PankreasHerzHautEndokrine OrganeStoffwechsel +RisikofaktorenAugen, Zähne17. "Vitalstoffe

Fehlende und für den Körper nützliche Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente werden ausgetestet. Eine Vielzahl von Test-Präparaten, auch orthomolekulare Angebote, gewährleistet die sichere Auswahl und eine wesentliche Gesundheitsbeeinflussung",

18. "Arzneimittel ...

Unter Tausenden von Arzneimitteln, fast aller Richtungen und Indikationsbereiche, werden diejenigen bestimmt, die durch Positivresonanz genau zur Testperson passen und erfahrungsgemäß ohne Nebenwirkungen und effektiv zur Krankheitsbewältigung beitragen",

19. "Therapeutische Wirkung im Sinne des Körpers bedeutet nicht pharmakologische Symptombeseitigung, wie sie heute üblicherweise praktiziert wird, deshalb werden z.B. Schmerzmittel, Psychopharmaka o.ä. nur selten positiv getestet. Auch bei ähnlichem Krankheitsbild oder gleicher Diagnose werden z.T. unterschiedliche Arzneimittel bestimmt, die wegen ihrer Passgenauigkeit in jedem Fall höherwertig sind als nur auf Verdacht verordnete!",

sofern dies geschieht wie in der Anlage zu diesem Urteil.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2013 zu zahlen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem Heilpraktiker, einzelne Ärzte sowie die Ärztekammer XXX und die Ärztekammer XXX.

Der Beklagte ist Heilpraktiker. Er warb am 4. Juni 2013 im Internet für den €Bioresonanz-Test€. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird auf die Anlage zu diesem Urteil (entspricht Anlage K 3, Bl. 47 - 53 d.A.) Bezug genommen.

Die Bioresonanzmethode beruht auf der Annahme, dass der menschliche Körper ein komplexes Schwingungssystem darstellt, das elektrische Signale erzeugt, die über Elektroden erfasst werden und an ein Bioresonanzgerät übermittelt werden können. Krankheiten und Fehlfunktionen sollen mit Hilfe der erfassten Schwingungen (Frequenzen) erkennbar sein. Die pathologischen Schwingungen sollen im Bioresonanzgerät so modifiziert werden können, dass die pathologischen Schwingungen geschwächt oder gänzlich aufgehoben werden. Anschließend sollen die veränderten Schwingungen dem Patienten wieder zugeführt werden, und dies soll zu seiner Heilung führen.

Die Parteien streiten darüber, ob die vorstehenden Annahmen zutreffend sind.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 2013 wegen seiner Internetwerbung ab und forderte u. a. Unterlassung der im Urteilstenor zu Ziffer I. 1. bis I. 19. bezeichneten Aussagen und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € (140,00 € zuzüglich 19 % MWSt). Bei diesem Betrag handelt es sich um den auf eine Abmahnung des Klägers entfallenden Teil seiner Gesamtkosten für Abmahnungen im Jahre 2012. Der Beklagte lehnte die Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 14. Juni 2013 ab, bot aber gleichzeitig an, seine Internetwerbung textlich zu ändern und die vorzunehmenden Änderungen mit dem Kläger abzustimmen.

Der Kläger trägt vor:

Die Interwerbung des Beklagten verstoße gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, 4 Abs. 2 Nr. 2 MPG, 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, weil sie zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Die Bioresonanzdiagnostik und -therapie hätten im Gegensatz zur Werbung des Beklagten keinerlei diagnostischen oder therapeutischen Nutzen; sie seien vollkommen wirkungslos. Die Wirkungsaussagen des Beklagten entsprächen nicht dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.

Der Kläger beantragt,

I. den Beklagten zu der im Urteilstenor zu Ziffer I. bezeichneten Unterlassung zu verurteilen und

II. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € den Kläger € 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (11. Juli 2013) zu zahlen.

Der Kläger hat zunächst außerdem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit folgender Aussage für einen €Bioresonanz-Test€ zu werben:

€Persönliche Anwesenheit ist für den Blutresonanz-Labortest nicht notwendig, es reichen Blutröhrchen und Angaben auf dem Begleitblatt. Benötigt werden einige tropfen Patientenblut, das am einfachsten aus dem Ohrläppchen zu entnehmen ist€.

Insoweit hat der Kläger seine Klage jedoch nach der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Kläger sei nicht klagebefugt. Ihm gehöre ausweislich seiner Mitgliederliste (Anlage K 1, Bl. 23 bis 45 d.A.) keine erhebliche Anzahl von Personen an, die gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie er vertrieben. Heilpraktiker und Ärzte fänden sich in der Mitgliederliste des Klägers nur in einer sehr überschaubaren Anzahl.

Die vom Kläger beanstandete Werbung sei auch nicht geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinflussen, weil der wirtschaftliche Aspekt des von ihm € dem Beklagten € durchgeführten Bioresonanz-Tests überaus gering einzuschätzen sei, wie seine Einkommenssteuerbescheide (Anlagenkonvolut B 12, Bl. 165 -171 d.A.) belegten.

Im Übrigen vertrete der Kläger € unstreitig € sowohl Ärzte, die dem Tätigkeitsfeld der klassischen Schulmedizin zuzuordnen seien, als auch Heilpraktiker. Deshalb dürfte insoweit zumindest teilweise von widerstreitenden Interessen auszugehen sein.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Vier Mitglieder des Klägers begingen gleichartige Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dies beanstande. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bewusst nur gegen Nichtmitglieder vorgehe, um diese als Konkurrenten seiner Mitglieder im Wettbewerb zu behindern und den eigenen Mitgliedern hierdurch einen Vorteil zu verschaffen.

Er € der Beklagte € führe auch keine Bioresonanztherapie durch, sondern lediglich einen Bioresonanz-Test. In seinem Internetauftritt erhebe er keineswegs den Anspruch, der Bioresonanz-Test sei ein Allheilmittel und als solches unfehlbar. Er behaupte nicht, dass die Bioresonanzmethode eine zu 100 % gesicherte Wirkung für sich beanspruchen wolle, sondern stelle den Bioresonanz-Test vielmehr als eine Untersuchungsmöglichkeit €neben den Untersuchungsmöglichkeiten der modernen Medizin€ dar. Eine Irreführung des umworbenen Publikums liege nicht vor. Der Adressatenkreis erwarte im Bereich der sogenannten alternativen Medizin ohnehin kaum, dass mit hinreichend gesicherten Werbeaussagen geworben werde, weil hier bekannt sein dürfte, dass die einzelnen Verfahren unter Umständen mal mehr und mal weniger einem wissenschaftlichen Wirkungsbeweis zugänglich seien.

Der Kläger versuche offenbar gezielt, seinen € des Beklagten € Aussagen durch das bewusste Weglassen einzelner Wörter eine andere Bedeutung aufzuerlegen. So habe der Kläger im Klageantrag zu I. 4. € unstreitig € das Wort €hierbei€ weggelassen und durch €€€ ersetzt. Dadurch sei der Bezug zum eigentlichen Testverfahren verloren gegangen. Im Klageantrag zu I. 9. habe der Kläger € unstreitig € das Wort €solche€ weggelassen und ebenfalls durch €€€ ersetzt.

Die Bioresonanzmethode habe durchaus einen diagnostischen und therapeutischen Nutzen. Dies belegten zahlreiche Studien. Daraus werde deutlich, dass der Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich anerkannte Wirkung zugesprochen werde. Wegen der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15. August 2013, Seiten 11 bis 13 (Bl. 94 € 96 d.A.) und 20. November 2013, Seiten 3 bis 6 (Bl. 159 € 162 d.A.) sowie die dazugehörigen Anlagen B 9 und B 10 (Bl. 115 € 135 d.A.) sowie B 13 bis B 23 (Bl. 171 € 260 d.A.) Bezug genommen. Die Bioresonanztherapie werde ferner durch die Hufelandgesellschaft anerkannt, der zahlreiche Ärztegesellschaften angehörten, die Naturheilverfahren betrieben. Außerdem könne er € der Beklagte € auf eine langjährige überaus erfolgreiche Arbeit zurückblicken, die eindeutig die Wirksamkeit der Bioresonanztestung belege. Diese Erfolge würden auch durch die Aussagen zahlreicher Kollegen (Anlage B 11 € Bl. 136 € 143 d.A.) bestätigt, mit denen er teilweise über Jahrzehnte zusammenarbeite und die sein Testverfahren als diagnostische und therapeutische Grundlage verwendeten.

Der Kläger trägt vor:

Er verschone seine Mitglieder nicht, wenn diese Wettbewerbsverstöße begingen. Er werde die vom Beklagten genannten Vorgänge prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 (Bl. 261 f d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt, weil er gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus eigenem Recht Unterlassungsansprüche der streitgegenständlichen Art geltend machen kann. Nach dieser Vorschrift stehen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dies trifft auf den Kläger zu. Der Kläger ist als eingetragener Verein ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er nimmt nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr und kontrolliert für sie insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Ihm gehören neben einzelnen Ärzten und Heilpraktikern über die Ärztekammer XXX und die Ärztekammer XXX eine Vielzahl von Ärzten an. Diese Heilpraktiker und Ärzte bieten auf demselben Markt wie der Beklagte Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens an, die den vom Beklagten angebotenen verwandt sind. Die vom Kläger beanstandete Werbung des Beklagten berührt die Interessen der Mitglieder des Klägers, weil der Beklagte mit den beworbenen Dienstleistungen in Konkurrenz zu verwandten Dienstleistungen der dem Kläger angehörenden Ärzte und Heilpraktiker tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Interessen der Mitglieder des Klägers dadurch in einem besonderen Umfang berührt werden. Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, ergibt sich nicht zuletzt aus der gerichtsbekannten Vielzahl der von ihm laufend durchgeführten Prozesse.

Einer Prozessführungsbefugnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die vorliegende Klage möglicherweise den Interessen einiger seiner Mitglieder zuwiderläuft, z.B. weil sie selbst mit der Bioresonanzmethode oder ähnlichen Behandlungen werben und diese anbieten. In einem Verein lässt es sich nun einmal nicht vermeiden, dass es in Einzelfällen widerstreitende Interessen geben kann. Es ist Sache der internen Willensbildung im Verein, in solchen Fällen zu entscheiden, welche Interessen verfolgt werden sollen.

Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch durch den Kläger rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig wäre (§ 8 Abs. 4 UWG).

Dabei kann unterstellt werden, dass vier Mitglieder des Klägers vergleichbar werben wie der Beklagte und dass der Kläger diese Verstöße bisher nicht zum Anlass genommen hat, seine Mitglieder auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Daraus allein folgte nämlich noch nicht, dass die Rechtsverfolgung des Klägers rechtsmissbräuchlich wäre. Es ist dem Kläger vielmehr grundsätzlich unbenommen, zunächst nur gegen einen außen stehenden Dritten vorzugehen. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch kann zwar überschritten sein, wenn ein Verband dauerhaft selektiv ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorgeht (BGH WRP 2012, 453). Der Beklagte hat jedoch weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Dafür reicht es nicht aus, dass vier Mitglieder des Klägers möglicherweise vergleichbar werben wie der Beklagte. Hinzu kommen müsste vielmehr, dass der Kläger seine Mitglieder dauerhaft nicht auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Kläger unwiderlegt behauptet, er werde die vom Beklagten aufgezeigten Vorgänge prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen seine Mitglieder einleiten.

Der Kläger hat gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor zu Ziffer I. bezeichneten Werbeaussagen, weil es sich dabei um unzulässige irreführende Werbung handelt. Eine irreführende Werbung liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vor, wenn eine Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstelllungen über die von einer angebotenen Dienstleistung zu erwartenden Ergebnisse hervorzurufen und die von ihnen zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 5 Rn. 2.169 m.w.N. aus der Rspr.). Das ist bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen des Beklagten der Fall. Dies kann die Kammer auch ohne sachverständige Hilfe aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil die Kammermitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören.

Die im Urteilstenor bezeichneten Werbeaussagen des Beklagten vermitteln im Zusammenhang den Eindruck, dass mit dem Bioresonanz-Test körperliche Störungen jeder Art € Allergien, Unverträglichkeiten, Schadstoffbelastungen im Körper, erkrankte bzw. funktionell gestörte Organbereiche, Keime, Krankheiten und Vitalstoffmangel diagnostiziert werden können, dass mit dem Bioresonanz-Test zugleich die passenden Heilmittel ermittelt werden können, mit denen die festgestellten Störungen beseitigt werden können und dass die Bioresonanzmethode Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie bietet, die oft weiterreichend und passgenauer sind als die der klassischen Schulmedizin und die auch dort noch helfen können, wo die klassische Schulmedizin bislang versagt. hat. Dadurch wird die Vorstellung erweckt, dass mit Hilfe der Bioresonanzmethode alle heilbaren körperlichen Störungen erfolgreich bekämpft werden können. Wenn jede heilbare Störung festgestellt und die für sie bestehende Therapiemöglichkeit passgenau ermittelt werden kann, erscheint eine umfassende Heilung als logische Folge.

In der Werbeaussage zu Ziffer I. 4. heißt es zwar wörtlich, dass €viele€ Krankheiten und Funktionsstörungen hinweisdiagnostisch aufzudecken und zu testen seien, das Gleiche gelte für die Therapie. Es wird allerdings keine konkrete Störung und keine konkrete Indikation ausgeschlossen. Deshalb nimmt der angesprochene Verkehrskreis auch im Hinblick auf den umfassenden Katalog zu Ziffer I. 1. und die Aussagen zu Ziffer I. 17. (sichere€ Auswahl der Vitalstoffe) und Ziffer I. 18. (genau passende Arzneimittel) eine allumfassende Diagnose- und Therapiemöglichkeit an und unterliegt der Vorstellung, dass mit Hilfe der Bioresonanzmethode eine allumfassende erfolgreiche Therapie aller heilbaren körperlichen Störungen erfolgen kann.

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es zu Ziffer I. 12. heißt, der Bioresonanz-Test könne als wesentliche €Ergänzung€ zu anderen Therapien und Untersuchungen interessante Einblicke verschaffen und wichtige diagnostische und therapeutische €Hilfestellung€ geben. Denn darauf beschränkt sich die Aussage zu Ziffer I. 12. nicht. Darin wird vielmehr auch behauptet dass der Bioresonanz-Test als Alternative zu anderen Therapien und Untersuchungen interessante Einblicke verschaffen und wichtige diagnostische und therapeutische €Hilfestellung€ geben könne. Damit wird dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass die versprochenen Ergebnisse auch mit der Bioresonanz-Methode allein herbeigeführt werden können. Bei denjenigen, die nicht auf Untersuchungs- und Therapiemethoden der klassischen Schulmedizin verzichten wollen, wird im Zusammenhang mit den anderen Aussagen die Vorstellung erweckt, die Bioresonanzmethode sollte tunlichst neben herkömmlichen Untersuchungs- und Therapiemethoden angewandt werden, weil sich damit teilweise bessere Ergebnisse erzielen ließen. Entsprechendes gilt für die Aussage zu Ziffer I. 5.

Bei dem maßgebenden Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises kommt es bei sämtlichen Werbeaussagen jeweils darauf an, welche Vorstellung sie im Zusammenhang mit dem weiteren Text in der Anlage K 3 hervorrufen oder in einem im Kern entsprechenden Zusammenhang in einer ansonsten anders gestalteten Anzeige, weil der Kläger die einzelnen Werbeaussagen nicht isoliert angreift, sondern immer nur im jeweiligen Zusammenhang mit der gesamten Werbeanzeige in der Anlage K 3. Das hat der Kläger durch die Formulierung €sofern diese geschieht wie in der Anlage K 3€ hinreichend deutlich gemacht.

Der Kläger hat die Werbeaussagen des Beklagten in seinem Klageantrag auch nicht verfälscht dargestellt, weil er das Wort €hierbei€ in Ziffer I. 4. und das Wort €solche€ in Ziffer I. 9. weggelassen hat. Dies ist vielmehr erkennbar nur deshalb geschehen, weil die weggelassenen Wörter keinen Sinn ergeben, wenn die betroffenen Werbeaussagen in einer anders gestalteten Anzeige mit entsprechendem Inhalt an anderer Stelle stehen als in der Anlage K 3. Dann fehlte den Wörtern €hierbei€ (wobei€) und €solche€ (welche€) der Bezug. Die Werbeaussagen zu Ziffern I. 4 und I. 9. haben im Kern ohne die genannten Wörter keinen anderen Inhalt als mit ihnen.

Die Behauptungen zu I. 6. und I. 16 mögen zwar für sich genommen nichtssagend sein. Im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der Anlage K 3 tragen sie aber zu der Vorstellung bei, dass es sich bei der Bioresonanzmethode um eine besonders zuverlässige Untersuchungs- und Therapiemethode handelt, weil die Werbeaussagen damit biophysikalisch begründet werden.

Dem vorstehenden Verständnis der Werbeanzeige des Beklagten steht auch nicht etwa entgegen, dass der angesprochene Verkehrskreis generell nicht die Erwartungshaltung hätte, dass im Bereich der sogenannten alternativen Medizin mit €hinreichend gesicherten€ Werbeaussagen geworben wird. Der durchschnittliche Verbraucher mag zwar wissen, dass im Bereich der sogenannten alternativen Medizin nicht alles naturwissenschaftlich nachweisbar ist. Wenn ein Heilpraktiker so wie in der Anlage K 3 wirbt, erwartet der Verkehr aber, dass die Werbeaussagen zumindest hinreichend durch empirische Studien belegt sind.

Die Werbeaussagen des Beklagten erfüllen jedoch weder diese Voraussetzung noch ist ihre Richtigkeit naturwissenschaftlich erwiesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aussagen zutreffend sind, und das wiederum hat zur Folge, dass die Werbung des Beklagten als irreführend zu bewerten ist.

Die Richtigkeit der Werbeaussagen des Beklagten ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern unstreitig auch in der Fachwelt umstritten. Darauf hat der Beklagte in seiner Werbung nicht hingewiesen. Wer im Rahmen einer gesundheitsbezogenen Werbung mit fachlich umstrittenen Meinungen wirbt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Werbeaussagen. Er muss sie deshalb im Streitfall auch beweisen (BGH GRUR 1991, 848). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen.

Der Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass die Bioresonanzmethode auf Annahmen beruht, die naturwissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sind.

Es ist zwar auch möglich, den erforderlichen Beweis durch Studien über praktische Erfahrungen zu führen. Auch das ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Bei der Anlage B 10 handelt es sich nicht um eine empirische Studie, sondern um eine Auseinandersetzung mit solchen Studien. Aus den Anlagen B 9, und B 13 bis B 23 ergibt sich allenfalls, dass die Bioresonanztherapie bei Leberfunktionsstörungen (Anlage B 9), nicht organischen Magen- und Darm- Beschwerden (Anlage B 11) und Allergien Wirkungen gezeigt hat. Den Studien lässt sich aber nicht entnehmen, dass mit der Bioresonanzmethode körperlichen Störungen jeder Art und die dazu passenden Heilmittel ermittelt werden können. Außerdem standen die Diagnosen bei den Studien über Leberfunktionsstörungen und Magen- und Darm- Beschwerden soweit ersichtlich bereits vor dem Beginn der Testphase fest. Hier ist auch jeweils nur die Bioresonanztherapie angewendet worden und kein Medikament, das zuvor mit Hilfe des Bioresonanz-Tests ermittelt worden war. Die Studien über Allergien befassen sich zwar auch mit der Allergie-Diagnose. Sie belegen allerdings nicht hinreichend, dass mit Hilfe der Bioresonanzmethode allein immer alle Allergien zuverlässig diagnostiziert werden und wirksam therapiert werden können.

Aus Sicht der Kammer hat der Beklagte zwar einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass die Bioresonanztherapie bei Allergiebehandlungen wirksam sein kann (aber nicht muss). Das allein reicht aber nicht aus, um seiner Rechtsverteidigung zum Erfolg zu verhelfen, weil seine Werbeaussagen eine 100ige Diagnose und passgenau wirkende Therapiemöglichkeiten verspricht.

Die vom Beklagten vorgelegten Erfahrungsberichte von Ärzten sind ebenfalls nicht geeignet, den Beweis für die Richtigkeit der Werbeaussagen des Beklagten zu erbringen, weil es sich dabei nicht um wissenschaftliche Studien handelt, sondern um allgemeine Beschreibungen ohne nachvollziehbare und kontrollierbare Datenauswertungen, in denen einzelne Erfolgsfälle hervorgehoben werden.

Die Irreführung durch die Werbeaussagen des Beklagten ist auch relevant im Sinne des § 3 UWG, weil sie geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher aus dem angesprochenen Verkehrskreis über die zu erwartenden Erfolge der Bioresonanzmethode zu täuschen und ihn so zu einer Inanspruchnahme der Bioresonanzmethode zu veranlassen, für die er sich im Falle ordnungsgemäßer Information nicht entschieden hätte.

Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch des Klägers vorausgesetzte Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Eine solche ist gegeben, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2012, § 8 Rn. 1.32). Die Wiederholungsgefahr wird bei vorherigen Wettbewerbsverstößen vermutet. Die Vermutung kann im Allgemeinen nur durch die Abgabe einer unbedingten und unwiderruflichen Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden (vgl. BGH GRUR 1984, 214, 216; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2012, § 8 Rn. 1.33 f., m.w.N.).

Der Beklagte hat die wegen seines vorangegangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr nicht zu widerlegen vermocht. Er hat nach der Abmahnung des Klägers vom 7. Juni 2013 zwar angeboten, seine Internetwerbung textlich zu ändern und die vorzunehmenden Änderungen mit dem Kläger abzustimmen. Er hat es jedoch abgelehnt, die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses Verhalten und seine im vorliegenden Prozess zum Ausdruck gebrachte Auffassung, seine Werbeaussagen seien zulässig, sprechen dafür, dass der Beklagte freiwillig nicht endgültig auf die streitgegenständliche Werbeaussagen verzichten möchte.

Da der Kläger bereits nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG die Unterlassung der Werbeaussagen des Beklagten verlangen kann, bedarf es keiner Erörterung, ob sich ein dahingehender Unterlassungsanspruch auch aus den §§ 8, 4 Nr. 11 UWG, 4 Abs. 2 Nr. 2 MPG, 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG ergibt.

Der Kläger hat gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 291, 288 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu II. begehrten Abmahnkosten nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 17. Januar 2014 hat vorgelegen. Er ist berücksichtigt worden, soweit er kein neues Vorbringen enthielt (§ 296 a ZPO).






LG Kiel:
Urteil v. 25.02.2014
Az: 16 O 45/13


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

19.03.2024 - 03:24 Uhr

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Aus der Urteilsdatenbank
LG München I, Urteil vom 19. Februar 2008, Az.: 9 HK O 20939/07, 9 HK O 20939/07BGH, Urteil vom 8. März 2012, Az.: I ZR 85/10OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 1993, Az.: 17 U 20/93BPatG, Beschluss vom 12. November 2003, Az.: 26 W (pat) 60/03Hessischer VGH, Urteil vom 16. März 1993, Az.: 11 UE 295/92OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013, Az.: I-20 U 138/12BPatG, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: 29 W (pat) 97/05BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, Az.: 4 StR 319/03OLG Köln, Urteil vom 28. April 1995, Az.: 6 U 156/94LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. April 2008, Az.: 2-03 O 129/07, 2-03 O 129/07, 2-3 O 129/07, 2-3 O 129/07