(BPatG: Beschluss v. 11.06.2001, Az.: 25 W (pat) 53/01)
Der Beschluß vom 26. April 2001 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 80 Abs 1 MarkenG) dahin berichtigt, daß die versehentlich unrichtige Wiedergabe der angemeldeten Marke auf Seite 2 durch die nachstehende - der Anmeldung entsprechende - Darstellung ersetzt wird, welche ersichtlich auch Gegenstand der Begründung war.
Kliems Engels Brandt Pü
Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland