Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Juli 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 34/12

(BGH: Beschluss v. 16.07.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 34/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 6. September 1989 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Einzelanwalt tätig. Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht K. eingetragen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, ein ärztliches Attest vorgelegt habe, welches ihm Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe. Der Anwaltsgerichtshof hat das Attest jedoch mit Recht nicht genügen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12), die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits zweimal vertagt worden, nachdem der Kläger jeweils am Tag vor dem anberaumten Termin unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Verlegung des Termins beantragt hatte. Mit Beschluss vom 20. Januar 2012 war dem Kläger daraufhin aufgegeben worden, seine weitere oder erneute Erkrankung durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Das hat der Kläger nicht getan, obwohl bis zum neu anberaumten Termin am 17. Februar 2012 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte.

Selbst wenn der Kläger im Übrigen verhandlungsunfähig gewesen wäre, hätte der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2012 durchgeführt werden müssen. Die Verhinderung hätte den Kläger nicht unerwartet getroffen. Die Atteste vom 19. Januar 2012 und vom 15. Februar 2012 bescheinigen dem Kläger dieselbe Erkrankung, nämlich "depressives Syndrom/Angststörung, Burnout Syndrom, psychovegetativer Erschöpfungszustand, psychosomatischer Symptomkomplex". Es hätte daher dem Kläger oblegen, entweder einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen oder selbst schriftsätzlich zum Widerrufsgrund des Vermögensverfalls vorzutragen. Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch in seinem Zulassungsantrag erteilt.

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 190, 187; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Kläger verweist darauf, dass er überwiegend beratend tätig sei und keine Forderungseinzüge übernehme. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt 4

(BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie gilt auch im vorliegenden Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.02.2012 - 1 AGH 43/11 - 6






BGH:
Beschluss v. 16.07.2012
Az: AnwZ (Brfg) 34/12


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