Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 441/05

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2006, Az.: 5 W (pat) 441/05)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 3. Mai 2005 in Ziffer 1 dahingehend aufgehoben, dass auch die Ansprüche 6 und 13 gelöscht werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde - insbesondere im Hinblick auf den erweiterten Löschungsantrag gegen Anspruch 12 - zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 18 830 mit der Bezeichnung "Bausatz zur Begrenzung von Ball-Spielfeldern" (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 5. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 27. März 2003 mit 14 Schutzansprüchen eingetragen worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 14 haben folgenden Wortlaut:

1. Bausatz zur Begrenzung von Ball-Spielfeldern, im Wesentlichen bestehend aus: a) Metallpfosten (1), welche im Abstand entlang der äußeren Begrenzungslinie eines Ballspielfeldes (F1 - F5) aufstellbar sind, b) Halteelementen zur Aufnahme der unteren Enden der Metallpfosten (1), c) von metallenen Einfassprofilen (10) umgebenen Bandenelementen (2) zum Anschließen an die Metallpfosten (1), d) einem zwischen dem oberen Rand der Bandenelemente (2) und den oberen Enden der Metallpfosten (1) anordbaren (Ballfang-) Netz (3) zur seitlichen Begrenzung (Seitennetz), e) einer Tür (4), welche mit ihren Beschlägen zwischen zwei Metallpfosten (1) anordbar ist, ggf. samt einem darüber anordbaren Sturz (19) zur Begrenzung des Türfreiraumes sowief) einem Sturz (20) zur Begrenzung eines Torfreiraumes samt einem dahinter anbringbaren Tornetz (6).

2. Bausatz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteelemente für die Metallpfosten (1) auf dem Boden abstellbare, ggf. mit Zusatzgewichten (9) beschwerbare, Fußstützen (8) sind.

3. Bausatz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteelemente für die Metallpfosten (1) in den Boden flächenbündig einlassbare Hülsen (7) sind.

4. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 3, dadurch gekennzeichnet, dass als oberer seitlicher Abschluss und Befestigungsmittel für das Seitennetz ein umlaufendes Stahlseil (22) vorgesehen ist, welches am oberen Ende der Metallpfosten (1) einhängbar, ggf. auch in Ausnehmungen am oberen Ende der Metallpfosten (1) einlegbar, ist.

5. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Bandenelemente (2) mittels Platten (12) aus Vollkunststoff geschlossen sind.

6. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Bandenelemente (2) mittels Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns und beidseitiger Hart-PVC-Auflagen geschlossen sind.

7. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Bandenelemente (2) mittels Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns und beidseitiger Glasfaser- oder Aluminium-Auflagen geschlossen sind.

8. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Tür (4) im unteren Abschnitt analog einem Bandenelement (2) ausgebildet ist.

9. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 7, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt der Tür (4) von einem metallenen Einfassprofil (10) umrahmt und der Rahmen mit einer transparenten Kunststoffplatte (18) geschlossen sind.

10. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Einfassprofil (10) ein nach außen und innen weisendes U-Profil (13, 17) aufweist, wobei das innere U-Profil (17) mittels Stegen (15, 16) gebildet ist und das äußere U-Profil (13) als Hohlkammerprofil (14) ausgebildet ist.

11. Bausatz nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das innere U-Profil (17) von parallel ausgerichteten kurzen Stegen (15) zur Aufnahme eines Plattenrandes (II) sowie von langen Stegen (16) gebildet ist, welche die kurzen Stege (15) übergreifen und für einen stufenlosen und dichten Übergang von der Platte (12) zum Einfassprofil (10) sorgen.

12. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 11, dadurch gekennzeichnet, dass eine zwischen den Metallpfosten (1) und dem Sturz (20) eines Tores (5) höhenverschiebliche Blende (21) vorgesehen ist, welche zur Verkleinerung des Tores (5) in den Torfreiraum absenkbar und in unterschiedlichen Stellungen arretierbar ist.

13. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 12, dadurch gekennzeichnet, dass rohrförmige Netzschoner aus Schaumstoff zum Aufsetzen auf die Metallpfosten (1) oberhalb des Bandenbereiches vorgesehen sind.

14. Bausatz nach einem der Ansprüche 1 - 13, dadurch gekennzeichnet, dass ein das gesamte Spielfeld (F1 - F5) nach oben begrenzendes Ballfangnetz (Deckennetz) vorgesehen ist.

Auf einen Teillöschungsantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2004 bzw. 4. Mai 2004 hin war das Gebrauchsmuster im Verfahren Lö I 28/04 mit Beschluss vom 3. Mai 2005 im Umfang der eingetragenen Ansprüche 1 - 9, 13 und 14, soweit hinausgehend über die eingetragenen Ansprüche 6, 7 und 13 und über die Ansprüche 8 und 9, soweit auf 6 und 7 rückbezogen und über den Anspruch 14, soweit auf 6, 7 und 13 rückbezogen, teilgelöscht worden. Der weitergehende Teillöschungsantrag wurde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legt die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2005 Beschwerde ein und beantragt, den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung aufzuheben, soweit dem Löschungsantrag hinsichtlich der Ansprüche 6, 7 und 13 nicht stattgegeben wurde, und das Gebrauchsmuster auch im Umfang der Ansprüche 6, 7, 12 und 13 zu löschen.

Sie bezieht sich in ihrer Begründung auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

(D1) DE 199 32 815 A1, (D2) DE 88 14 094 U1, (D3) US 49 30 752, (D4) US 60 04 218 A, (D5) US 53 12 109 A, (D6) DE 195 39 280 C1, (D7) DE 196 30 211 A1, (D8) US 46 98 278, (D9) DE 298 08 856 U1, (D10) DE 93 01 782 U1und (D11) DE 78 03 280 U1.

Weiter legt sie eine Produktinformation "SIMONA Coplast-AS" (Anlage 22) sowie Auszüge aus einem Katalog "ERHARD Sport" vor, welche ausweislich des jeweils aufgedruckten Erscheinungsdatums "03/93" bzw. "1998" zum vorveröffentlichten Stand der Technik zählten.

In ihrer schriftsätzlichen Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin ferner folgende zwei behauptete Vorbenutzungen geltend:

Vorbenutzung "Gebrüder Rech GmbH", belegt durch Firmenschreiben, Angebote, Rechnungen und eine Pressenotiz gem. Anlagen 16a bis 16 d, sowie Vorbenutzung "Weller & Herden GmbH", belegt durch Firmenschreiben, Internet-Auszug, Prospekt und Fotos gem. Anlagen 17a und 17b.

Für die Richtigkeit der hierzu jeweils behaupteten Umstände wird Zeugenbeweis angeboten.

Schließlich wird mit den Anlagen 18 bis 21 auf verschiedene Prospekte und Fotos Bezug genommen, welche ebenfalls einen vorveröffentlichten Stand der Technik belegen sollen.

Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass die angegriffenen Schutzansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik bestandsfähig seien. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen stimmt sie der Beschwerdeerweiterung hinsichtlich Anspruch 12 zu.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache soweit begründet, als sie zu einer Löschung der Ansprüche 6 und 13 führte.

Die weiteren angegriffenen Schutzansprüche 7 und 12 sind hingegen bestandsfähig, da ihre Gegenstände gem. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig sind.

1.1 Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 6 ist ein Bausatz zur Begrenzung von Ball-Spielfeldern, im Wesentlichen bestehend aus:

a) Metallpfosten (1), welche im Abstand entlang der äußeren Begrenzungslinie eines Ballspielfeldes (F1 - F5) aufstellbar sind, b) Halteelementen zur Aufnahme der unteren Enden der Metallpfosten (1), c) von metallenen Einfassprofilen (10) umgebenen Bandenelementen (2) zum Anschließen an die Metallpfosten (1), d) einem zwischen dem oberen Rand der Bandenelemente (2) und den oberen Enden der Metallpfosten (1) anordbaren (Ballfang-) Netz (3) zur seitlichen Begrenzung (Seitennetz), e) einer Tür (4), welche mit ihren Beschlägen zwischen zwei Metallpfosten (1) anordbar ist, ggf. samt einem darüber anordbaren Sturz (19) zur Begrenzung des Türfreiraumes sowief) einem Sturz (20) zur Begrenzung eines Torfreiraumes samt einem dahinter anbringbaren Tornetz (6), dadurch gekennzeichnet, dassdie Bandenelemente (2) mittels Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns und beidseitiger Hart-PVC-Auflagen geschlossen sind.

1.2 Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 7 ist ein Bausatz zur Begrenzung von Ball-Spielfeldern, im Wesentlichen bestehend aus:

a) Metallpfosten (1), welche im Abstand entlang der äußeren Begrenzungslinie eines Ballspielfeldes (F1 - F5) aufstellbar sind, b) Halteelementen zur Aufnahme der unteren Enden der Metallpfosten (1), c) von metallenen Einfassprofilen (10) umgebenen Bandenelementen (2) zum Anschließen an die Metallpfosten (1), d) einem zwischen dem oberen Rand der Bandenelemente (2) und den oberen Enden der Metallpfosten (1) anordbaren (Ballfang-) Netz (3) zur seitlichen Begrenzung (Seitennetz), e) einer Tür (4), welche mit ihren Beschlägen zwischen zwei Metallpfosten (1) anordbar ist, ggf. samt einem darüber anordbaren Sturz (19) zur Begrenzung des Türfreiraumes sowief) einem Sturz (20) zur Begrenzung eines Torfreiraumes samt einem dahinter anbringbaren Tornetz (6), dadurch gekennzeichnet, dassdie Bandenelemente (2) mittels Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns und beidseitiger Glasfaser- oder Aluminium-Auflagen geschlossen sind.

1.3 Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 12 ist ein Bausatz zur Begrenzung von Ball-Spielfeldern, im Wesentlichen bestehend aus:

a) Metallpfosten (1), welche im Abstand entlang der äußeren Begrenzungslinie eines Ballspielfeldes (F1 - F5) aufstellbar sind, b) Halteelementen zur Aufnahme der unteren Enden der Metallpfosten (1), c) von metallenen Einfassprofilen (10) umgebenen Bandenelementen (2) zum Anschließen an die Metallpfosten (1), d) einem zwischen dem oberen Rand der Bandenelemente (2) und den oberen Enden der Metallpfosten (1) anordbaren (Ballfang-) Netz (3) zur seitlichen Begrenzung (Seitennetz), e) einer Tür (4), welche mit ihren Beschlägen zwischen zwei Metallpfosten (1) anordbar ist, ggf. samt einem darüber anordbaren Sturz (19) zur Begrenzung des Türfreiraumes sowief) einem Sturz (20) zur Begrenzung eines Torfreiraumes samt einem dahinter anbringbaren Tornetz (6), dadurch gekennzeichnet, dasseine zwischen den Metallpfosten (1) und dem Sturz (20) eines Tores (5) höhenverschiebliche Blende (21) vorgesehen ist, welche zur Verkleinerung des Tores (5) in den Torfreiraum absenkbar und in unterschiedlichen Stellungen arretierbar ist.

1.4 Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 13 ist ein Bausatz zur Begrenzung von Ball-Spielfeldern, im Wesentlichen bestehend aus:

a) Metallpfosten (1), welche im Abstand entlang der äußeren Begrenzungslinie eines Ballspielfeldes (F1 - F5) aufstellbar sind, b) Halteelementen zur Aufnahme der unteren Enden der Metallpfosten (1), c) von metallenen Einfassprofilen (10) umgebenen Bandenelementen (2) zum Anschließen an die Metallpfosten (1), d) einem zwischen dem oberen Rand der Bandenelemente (2) und den oberen Enden der Metallpfosten (1) anordbaren (Ballfang-) Netz (3) zur seitlichen Begrenzung (Seitennetz), e) einer Tür (4), welche mit ihren Beschlägen zwischen zwei Metallpfosten (1) anordbar ist, ggf. samt einem darüber anordbaren Sturz (19) zur Begrenzung des Türfreiraumes sowief) einem Sturz (20) zur Begrenzung eines Torfreiraumes samt einem dahinter anbringbaren Tornetz (6), dadurch gekennzeichnet, dassrohrförmige Netzschoner aus Schaumstoff zum Aufsetzen auf die Metallpfosten (1) oberhalb des Bandenbereiches vorgesehen sind.

2. Die Gegenstände der Ansprüche 6, 7, 12, und 13 sind unbestritten neu.

Dies folgt bereits daraus, dass sie sich vom Gegenstand der - ebenfalls unbestritten - nächstkommenden, den gemeinsamen Oberbegriff der angegriffenen Ansprüche bildenden US 53 12 109 A (D5) durch ihr jeweiliges Kennzeichen unterscheiden.

So sind bei dem Bausatz nach der D5 weder die Bandenelemente mittels Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns und beidseitiger Hart-PVC-Auflagen (Anspruch 6) bzw. Glasfaser- oder Aluminium-Auflagen (Anspruch 7) geschlossen, noch sind dort eine zwischen den Metallpfosten und dem Sturz eines Tores höhenverschiebliche Blende (Anspruch 12) oder rohrförmige Netzschoner aus Schaumstoff zum Aufsetzen auf die Metallpfosten oberhalb des Bandenbereiches (Anspruch 13) vorgesehen.

3. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, ist als nächstkommender Stand der Technik, welcher den wortgleich übereinstimmenden Oberbegriff der angegriffenen Ansprüche 6, 7, 12 und 13 bildet, der Inhalt der US 53 12 109 A (D5) anzusehen.

Für die Frage, ob die Gegenstände der strittigen Ansprüche auf einem erfinderischen Schritt beruhen, war deshalb zu prüfen, inwieweit der hier zuständige Fachmann, ein mit dem Errichten von Sportanlagen befasster Bautechniker, durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht in naheliegender Weise und unter Berücksichtigung des an die erfinderische Tätigkeit bei einem Gebrauchsmuster anzulegenden Maßstabs dazu angeregt war, die kennzeichnenden Merkmale des jeweiligen Anspruchs dem aus D5 bekannten Bausatz hinzuzufügen.

3.1 Zu Anspruch 6 Nach dem Kennzeichen des Anspruchs 6 sind die Bandenelemente mittels Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns und beidseitiger Hart-PVC-Auflagen geschlossen.

Aus der unbestritten vor dem Anmeldetag des Streit-Gebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglichen "SIMONA-Produktinformation" (Anlage 22) erfährt der Fachmann nicht nur den Hinweis, für den Außeneinsatz geeignete Plattenelemente in vorteilhafter Weise als Sandwichplatten in Form eines geschäumten Kerns mit beidseitiger Hart-PVC-Auflage auszuführen (s. dort insbes. Seite 2, Punkt 1) sondern darüber hinaus auch die konkrete Anregung, solche Elemente für die Bandenwerbung einzusetzen (s. dort Seite 3, unter Punkt 1.3 "Bandenwerbung"). Da für eine Bandenwerbung, worauf schon die Wortbedeutung hinweist, eben die Bandenelemente einer Spielfeldbegrenzung dienen, lag es für den Fachmann nahe, die laut Oberbegriff des Anspruchs 6 zu dem Bausatz gehörigen Bandenelemente als Sandwichplatten mit dem in der "SIMONA-Produktinformation" beschriebenen Aufbau auszuführen, so dass es dazu eines erfinderischen Schrittes nicht bedurfte.

Der Anspruch 6 ist daher nicht bestandsfähig.

3.2 Zu Anspruch 7 Der Anspruch 7 unterscheidet sich von Anspruch 6 in dem Material der Plattenbeschichtung. Während diese nach Anspruch 6 in Übereinstimmung mit dem aus der "SIMONA-Produktinformation" bekannten Aufbau aus Hart-PVC besteht, soll gemäß Anspruch 7 hierfür eine Glasfaser- oder Aluminium-Auflage zum Einsatz kommen.

Auf eine derartige Materialkombination gibt jedoch der aufgezeigte Stand der Technik keinen Hinweis. Vielmehr weisen die Fundstellen, welche sich überhaupt mit der Beschichtung von Plattenelementen mit vergleichbarem Einsatzbereich befassen, von Glasfaser und Aluminium als Deckschicht weg. So wird in der DE 199 32 815 A1 (D1) eine Auflage aus Stahlblech als besonders vorteilhaft herausgestellt, während die "SIMONA-Produktinformation", wie oben ausgeführt, auf eine Hart-PVC-Auflage setzt. Der Fachmann musste sich somit nach einem ersten Schritt, in dem er überhaupt erst einen Sandwichaufbau der Bandenelemente in Erwägung gezogen hat, in einem weiteren Schritt von dem bei diesem Stand der Technik eingesetzten Beschichtungsmaterial abwenden und weitere Überlegungen anstellen, die ihn dann gerade auf eine Glasfaser- oder Aluminium-Beschichtung führten. Dies kommt aber einem erfinderischen Schritt gleich.

Von den weiteren Druckschriften zum Stand der Technik sind in der DE 93 01 782 U1 (D10) zwar Platten aus einer Sandwichkonstruktion mit einer Aluminium-Beschichtung beschrieben. Diese Elemente sind jedoch aufgrund ihrer Zweckbestimmung in Aufbau und Funktion mit den Bandenelementen i. S. des Streit-Gebrauchsmusters nicht zu vergleichen; vielmehr handelt es sich dort um leichte, separat aufzustellende Werbeträgerflächen, denen keine tragende oder eine Umgrenzung stabilisierende Wirkung zukommt. Der Fachmann hatte somit keine Veranlassung, diese Druckschrift bei der Suche nach einem vorteilhaften Aufbau für die Bandenelemente einer Spielfeldbegrenzung in Betracht zu ziehen.

Der Anspruch 7 ist somit bestandsfähig.

3.3 Zu Anspruch 12 Nach dem Kennzeichen des Anspruchs 12 ist zwischen den Metallpfosten und dem Sturz eines Tores eine höhenverschiebliche Blende vorgesehen, welche zur Verkleinerung des Tores in den Torfreiraum absenkbar und in unterschiedlichen Stellungen arretierbar ist.

Eine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ist dem aufgezeigten Stand der Technik nicht zu entnehmen. Die einzige Druckschrift, welche sich mit einem in seiner Öffnung veränderbaren Tor befasst, ist die DE 78 03 280 U1 (D11). Dort ist ein Tor für Ballspiele offenbart, bei welchem zwischen den beiden Torpfosten unterhalb der (die maximale Torhöhe bestimmenden) Querlatte eine zusätzliche Querlatte höhenverstellbar angeordnet ist (s. dort Anspruch 1). Nach einer speziellen Ausführungsform kann dabei zwischen der zusätzlichen Querlatte und der oberen Querlatte ein Netz angeordnet sein (s. dort Anspruch 5).

Hiervon unterscheidet sich die Anordnung nach dem Kennzeichen des Anspruchs 12 dadurch, dass dort eine höhenverschiebliche Blende vorgesehen ist, welche durch Absenken in den Torfreiraum diesen entsprechend verkleinert, indem sie die Restfläche abdeckt. Zwar kann auch bei der D11 mit dem optional vorgesehenen Netz der verbleibende Raum der Toröffnung abgedeckt werden. Dieses stellt jedoch ein separates, zusätzlich zu handhabendes Bauteil dar.

Stattdessen eine höhenverschiebliche Blende vorzusehen, ergibt sich für den Fachmann nicht ohne weiteres aus dem Offenbarungsgehalt der D11. Denn dazu müsste er sich von dem Prinzip der dort relativ umständlich zu handhabenden Querlatte (Lösen der Befestigungsbeschläge, Umsetzen auf die neue gewünschte Höhe, Wiederbefestigen mit Schraubverbindungen o. dgl.) mit dem zur Abdeckung dienenden Netz, welches in geeigneter Weise nachgespannt werden muss, abwenden und diese Teilkonstruktionen durch eine (ganzheitliche) Blende ersetzen, die ein einfaches und sicheres Verschieben der Torabdeckung in weiten Grenzen ermöglicht. Da eine Anregung dazu weder von der D11 selbst ausgeht, noch der übrige angeführte Stand der Technik irgendeinen Hinweis in diese Richtung gibt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 12 auf einem erfinderischen Schritt.

Der Anspruch 12 ist daher ebenfalls bestandsfähig.

3.4 Zu Anspruch 13 Gemäß dem Kennzeichen des Anspruchs 13 sind oberhalb des Bandenbereiches rohrförmige Netzschoner aus Schaumstoff zum Aufsetzen auf die Metallpfosten vorgesehen.

Derartige Netzschoner, welche laut Beschreibung des Streit-Gebrauchsmusters neben ihrer Schutzfunktion für das Netz auch die Verletzungsgefahr für Spieler und Passanten verringern sollen (vgl. dort Seite 6, Zeilen 12 bis 17), sind jedoch bei entsprechenden Sportanlagen weit verbreitet, wie beispielsweise dem "ERHARD Sport Katalog" (Anlage 23) u. a. auf den Seiten 7 und 102 (jeweils unten Mitte "Säulenschutzpolster") zu entnehmen ist. Wenn der Fachmann bei einer Spielfeldumgrenzung, welche verletzungsträchtige Metallteile aufweist, diese entschärfen möchte, so findet er in diesem Katalog ohne weiteres derartige Schaumstoffhüllen als hierfür geeignetes Mittel beschrieben und angeboten. Es lag für ihn daher nahe, diese für den angestrebten Zweck bekannten Netzschoner aus Schaumstoff für die Metallpfosten des Bausatzes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 13 vorzusehen. Ein erfinderischer Schritt war somit hierzu nicht erforderlich.

Der Anspruch 13 ist daher nicht bestandsfähig.

4. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 7 und 12 abgewiesen wird, hat sich der Senat davon überzeugt, dass auch der in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht aufgegriffene Stand der Technik keinen Anlass gab, die Schutzfähigkeit der betroffenen Gegenstände zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch für die im schriftsätzlichen Vorbringen geltend gemachten Vorbenutzungen, so dass den diesbezüglich behaupteten Umständen nicht nachgegangen zu werden brauchte.

5. Der Entscheidung des Senats liegt die Überzeugung zugrunde, dass sich das in vereinzelten Entscheidungen angesprochene Kriterium des routinemäßigen Handelns für die Beurteilung des erfinderischen Schritts eines Gebrauchsmusters im Einzelfall als wenig behelflich erweist. Insbesondere erscheint dem Senat eine Gesetzesauslegung, die dazu führt, in jedem Fall einen erfinderischen Schritt zu bejahen, wenn das so genannte "routinemäßige" oder besser fachübliche Handeln überschritten wird, als bedenklich. Der Senat konnte diese Frage aber letztlich dahingestellt lassen, da die Schutzfähigkeit der Ansprüche 6 und 13 auch bei geringsten Anforderungen an den erfinderischen Schritt zu verneinen war, während die Ansprüche 7 und 12 auch dem Maßstab standhalten würden, der an ein Patent zu stellen gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2006
Az: 5 W (pat) 441/05


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