Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 98 Abs. 3 StPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Mai 2001 - durch den die Erinnerung der Pflichtverteidigerin gegen die Gebührenfestsetzung vom 13. Dezember 2000 verworfen worden ist - hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von Fotokopien über 1635 Blatt hinaus steht der Pflichtverteidigerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fertigung eines kompletten Aktenauszuges in Ablichtung auch für den inhaftierten Angeklagten im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geboten war.
Zwar steht bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Fotokopien fiskalisches Interesse nicht im Vordergrund; der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für diejenigen Ablichtungen, deren Herstellung er im Interesse des Angeklagten für geboten erachtet (Gerold-Schmidtvon Eicken-Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 27 Rn. 20). Die Fertigung von Ablichtungen aus den Strafakten für den Angeklagten setzt aber voraus, dass es notwendig ist, dass dieser diese Unterlagen ständig zur Hand hat (von Eicken, a. a. O., Rn. 16). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, es sei nicht ausreichend, dem Inhaftierten den Aktenauszug der Verteidigerin zeitweise zu überlassen, wird andererseits nicht dargelegt, warum es nicht ausgereicht haben soll, den Akteninhalt bei den Besuchen der Verteidigerin in der JVA mündlich zu besprechen. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, der mehrere Taten zum Gegenstand hatte und mehrere Angeklagte betraf, bedarf es einer Reduzierung der Fertigung von Ablichtungen aus dem Akteninhalt auf das Notwenige im Sinne der strengeren Kriterien, die der angefochtene Beschluss zutreffend der Entscheidung des OLG Zweibrücken StV 86, 492 entnimmt.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht gemäß § 98 Abs. 4 BRAGO nicht.
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