Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Juli 2001
Aktenzeichen: 2 Ws 319/01

(OLG Köln: Beschluss v. 19.07.2001, Az.: 2 Ws 319/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 19. Juli 2001, Aktenzeichen 2 Ws 319/01, die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts verworfen. In dem Beschluss ging es um eine Erinnerung einer Pflichtverteidigerin gegen eine Gebührenfestsetzung. Die Pflichtverteidigerin hatte beantragt, dass sie Kosten für Fotokopien über 1635 Blatt hinaus erstattet bekommt. Das Gericht entschied jedoch, dass ihr keine weiteren Kosten zustehen. Es war nicht ersichtlich, dass es notwendig war, dem inhaftierten Angeklagten einen kompletten Aktenauszug in Fotokopie zur Verfügung zu stellen. Es wurde argumentiert, dass es ausgereicht hätte, den Akteninhalt mündlich bei den Besuchen der Verteidigerin in der Justizvollzugsanstalt zu besprechen. Das Gericht betonte, dass in einem Fall mit mehreren Taten und Angeklagten eine Reduzierung der Fertigung von Fotokopien auf das Notwendige erforderlich ist. Die Beschwerde wurde daher verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 19.07.2001, Az: 2 Ws 319/01


Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 98 Abs. 3 StPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Mai 2001 - durch den die Erinnerung der Pflichtverteidigerin gegen die Gebührenfestsetzung vom 13. Dezember 2000 verworfen worden ist - hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von Fotokopien über 1635 Blatt hinaus steht der Pflichtverteidigerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fertigung eines kompletten Aktenauszuges in Ablichtung auch für den inhaftierten Angeklagten im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geboten war.

Zwar steht bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Fotokopien fiskalisches Interesse nicht im Vordergrund; der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für diejenigen Ablichtungen, deren Herstellung er im Interesse des Angeklagten für geboten erachtet (Gerold-Schmidtvon Eicken-Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 27 Rn. 20). Die Fertigung von Ablichtungen aus den Strafakten für den Angeklagten setzt aber voraus, dass es notwendig ist, dass dieser diese Unterlagen ständig zur Hand hat (von Eicken, a. a. O., Rn. 16). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, es sei nicht ausreichend, dem Inhaftierten den Aktenauszug der Verteidigerin zeitweise zu überlassen, wird andererseits nicht dargelegt, warum es nicht ausgereicht haben soll, den Akteninhalt bei den Besuchen der Verteidigerin in der JVA mündlich zu besprechen. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, der mehrere Taten zum Gegenstand hatte und mehrere Angeklagte betraf, bedarf es einer Reduzierung der Fertigung von Ablichtungen aus dem Akteninhalt auf das Notwenige im Sinne der strengeren Kriterien, die der angefochtene Beschluss zutreffend der Entscheidung des OLG Zweibrücken StV 86, 492 entnimmt.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht gemäß § 98 Abs. 4 BRAGO nicht.






OLG Köln:
Beschluss v. 19.07.2001
Az: 2 Ws 319/01


Link zum Urteil:
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