Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. September 2014
Aktenzeichen: 6 W 122/14

(OLG Köln: Beschluss v. 05.09.2014, Az.: 6 W 122/14)

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 09.05.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.04.2014 (14 O 16/14), soweit ihr nicht durch Beschluss vom 06.06.2014 abgeholfen und Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zurückgewiesen.

Gründe

Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die weitergehende Rechtsverteidigung bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Soweit mit Beschluss vom 06.06.2014 Prozesskostenhilfe "bezüglich der Klageanträge zu 2) - 5)" bewilligt worden ist, deckt sich dies nicht mit der Bezifferung der Anträge in der Klageschrift vom 23.01.2014, die mit I.1.-5., II. beziffert sind. Eine ausdrückliche Entscheidung über den mit dem Antrag zu Ziffer II. angekündigten Feststellungsantrag ist dem Tenor nicht zu entnehmen. Der Senat versteht den Beschluss vom 06.06.2014 sowie den Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 29.07.2014 unter Heranziehung der jeweiligen Begründungen aber dahingehend, dass Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den ursprünglich mit dem Klageantrag zu Ziffer I.1. angekündigten Unterlassungsantrag abgelehnt worden ist.

Soweit sich die Beschwerde danach lediglich auf die Rechtsverteidigung gegen den ursprünglichen Unterlassungsantrag bezieht, ist sie unbegründet. Das Landgericht hat insoweit zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antrag von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 23.04.2014 nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.04.2014 nicht widersprochen, so dass gemäß § 91a Abs. 1 S 2 ZPO von einer Einwilligungsfiktion auszugehen ist.

Die Erledigung der Hauptsache führt grundsätzlich zum Wegfall der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 114 Rn. 20a m.w.N.). Auch wenn bei Erledigung der Hauptsache vor Entscheidung über einen gestellten PKH-Antrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die im bisherigen Verfahren entstandenen notwendigen Kosten nicht ausgeschlossen sein kann (vgl. Thomas/Putz, ZPO, 31. Auflage, § 114 Rn. 1), gilt nichts anderes, weil die Rechtsverteidigung gegen den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ebenfalls nicht aussichtsreich war. Die Kammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte jedenfalls nach der in dem Schreiben vom 23.10.2013 enthaltenen Abmahnung zur Nutzung des Werkes nicht (mehr) berechtigt war, gleichwohl aber eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung zunächst und vor Einleitung des Klageverfahrens nicht abgegeben hat, und dass die unstreitig erfolgte Verwendung, wie aus der Anlage K 6 ersichtlich, keine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG darstellt. Auf die zutreffenden Gründe der Beschlüsse vom 06.06.2014 und vom 29.07.2014 nimmt der Senat Bezug. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede war gegenüber dem ursprünglichen Unterlassungsantrag schon im Hinblick darauf unbegründet, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beklagte das Bild in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren für das Titelblatt ihres Kalenders verwendet hat und dadurch jeweils neu in das Urheberrecht des Klägers eingegriffen hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Köln, den 05.09.2014

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat






OLG Köln:
Beschluss v. 05.09.2014
Az: 6 W 122/14


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