Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 304/02

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2002, Az.: 17 W (pat) 304/02)

Tenor

Das Patent 199 06 311 wird widerrufen.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents 199 06 311 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfahren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsgeschäften" ist am 10. Januar 2002 veröffentlicht worden. Am 10. April 2002 ist gegen die Erteilung des Streitpatents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei.

Das Streitpatent umfasst 20 Ansprüche, von denen der erste folgenden Wortlaut hat:

Verfahren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsgeschäften, bei dem der Kunde (1) sich durch ein Einzelhandelsgeschäft bewegt, Waren (2) in einem Warenkorb (3), insbesondere in einem Einkaufswagen sammelt, am Schluß seiner Bewegung durch das Einzelhandelsgeschäft an einer Kassenstation (4) die Ware (2) bezahlt und danach die Ware (2) zum Transport handhabt, oder auch ohne Ware das Einzelhandelsgeschäft wieder verläßt, dadurch gekennzeichnet, daß vor, an oder nach der Kassenstation (4) eine Gewinnspiel-Ausspielungsstation (7) vorgesehen ist, die der Kunde (1) passieren kann, daß als Ausspielungsstation (7) ein Durchgangs- oder Durchfahrtstor verwendet wird, bei dessen Passieren durch den Kunden (1) der Gewinnspielablauf ausgelöst wird, daß beim Passieren der Gewinnspiel-Ausspielungsstation (7) ein maschineller Gewinnspielablauf durchgeführt wird unddaß dem Kunden (1) beim oder unmittelbar nach dem Passieren der Gewinnspiel-Ausspielungsstation (7) ein evtl. erzielter Gewinn bekanntgegeben wird, insbesondere daß der vom Kunden (1) erzielte Gewinn an der Ausspielungsstation (7) gut sichtbar angezeigt wird.

Die nebengeordneten Ansprüche 15 und 19 lauten:

15. Gewinn-Ausspielungsstation zur Verwendung in einem Verfahren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsgeschäften nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß ein Durchgangs- oder Durchfahrtstor (7) vorgesehen ist, bei dessen Passieren ein Gewinnspielablauf ausgelöst wird.

19. Warenkorb zur Verwendung in Verbindung mit einem Verfahren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsgeschäften nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß am Warenkorb (3) ein Identifikationsmittel (9) fest angebracht ist.

Die Einsprechende beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber hat schriftsätzlich mitgeteilt, daß er sich in der Einspruchssache nicht mehr äußern wolle und von der Weiterführung des Verfahrens Abstand nehme.

Er beantragt in diesem Zusammenhang

"die Einleitung entsprechender Maßnahmen."

II.

Der Einspruch, über den der Senat zu entscheiden hat, § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG, hat Erfolg, weil der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig ist , §§ 1 Abs. 1, 4 PatG, so dass das Patent zu widerrufen ist, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

1. Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 10. April 2002 unter Heranziehung der Druckschriften 1) DE 40 09 980 A1 2) EP 0 689 175 A2 3) WO 98 / 51197 A1 4) US 5 397 882 5) EP 0 435 225 B1 und 6) DE 197 20 527 A1 dem patentierten Gegenstand die Patentfähigkeit abgesprochen. Nach ihren Ausführungen ist das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents im Hinblick auf Druckschrift 3 nicht neu.

Hinsichtlich der Druckschriften 1 und 4 bzw. 5 beruht dieses Verfahren nach dem Vortrag der Einsprechenden nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 15 und 19 hat die Einsprechende die Patentfähigkeit ebenfalls abgesprochen und auch eigenständig erfinderischen Gehalt der jeweiligen Unteransprüche verneint.

2. Nach eingehender Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß angesichts des aufgezeigten Standes der Technik gemäß den genannten Druckschriften dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Ausführungen im Einspruchsschriftsatz ist zuzustimmen. Nachdem der Patentinhaber sich in der Sache nicht geäußert hat und auch das Verfahren nicht weiterführen will, verweist der Senat zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit (vergl. BGH GRUR 1993, 896 f "Leistungshalbleiter") auf diese Ausführungen der Einsprechenden.

3. Das Streitpatent war somit mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes zu widerrufen.

Grimm Dr. Schmitt Dr. Greis Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2002
Az: 17 W (pat) 304/02


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