Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 14. Dezember 2001
Aktenzeichen: Not 29/01

(OLG Celle: Beschluss v. 14.12.2001, Az.: Not 29/01)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 20.000 DM.

Gründe

I.

. . . . .

II.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller nunmehr im gerichtlichen Verfahren eine auf die Bundesnotarordnung zu stützende Entscheidung (§§ 4, 6 b BNotO) weiterverfolgt, ist als unzulässig zu verwerfen, weil er den Mindestanforderungen, die gemäß § 111 Abs. 1 BNotO an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sind, nicht genügt.

1. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (Anfechtungsklage). Dies gilt ebenso für entsprechende Maßnahmen, die nach dem jeweiligen Begehren des Antragstellers gestützt auf Bestimmungen der Bundesnotarordnung getroffen werden sollen (Verpflichtungsklage).

Unter diesem Gesichtspunkt wäre das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner unter Aufhebung der abschlägigen Bescheidung vom 17. September 2001 zur Ausschreibung einer Notarstelle für den Ort xxx zu verpflichten, nur dann überhaupt als Verpflichtungsantrag statthaft, wenn Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen als Verwaltungsakte anzusehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung ist als Verwaltungsakt anzusehen allgemein jedwede hoheitliche Maßnahme, die ein Träger öffentlicher Verwaltung zur Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hier: Bundesnotarrecht trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist (Arndt/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage, § 111 BNotO Rn. 6; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Auflage, § 111 BNotO Rn. 2). Die begehrte Einrichtung einer Notarstelle (§ 4 BNotO) sowie deren Ausschreibung (§ 6 b BNotO) erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn es handelt sich bei diesen Verwaltungshandlungen vielmehr lediglich um verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen, denen Regelungscharakter fehlt (vgl. Bohrer, DNotZ 1991, 3/6 und Arndt/Sandkühler, a. a. O., Rn. 16 a m. w. N.), und die im Übrigen nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 NotZ 46/94 = DNotZ 1996, 902; Beschluss vom 24. November 1997 NotZ 10/97 = DNotZ 1999, 239 und ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt etwa Beschluss vom 25. Februar 1997 Not 37/96 ).

2. Auch wenn über den Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus mit der so genannten allgemeinen Leistungsklage Verwaltungshandeln der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, das sich nicht in einem Verwaltungsakt konkretisiert (ausdrücklich offen gelassen zuletzt durch BGH, Beschluss vom 24. November 1997 Not 10/97 = DNotZ 1999, 239), kann der Antragsteller sich doch im vorliegenden Fall hierauf nicht mit Erfolg für die Zulässigkeit seines Begehrens berufen. Denn gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO müsste er auch unter diesen Voraussetzungen geltend machen können, durch das aus seiner Sicht fehlerhafte Verwaltungshandeln der Landesjustizverwaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Ein Leistungsbegehren ist nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheinen lassen (BGH, a. a. O., S. 240). An einer entsprechenden nach dem Ziel des jeweiligen Begehrens zu beurteilenden Antragsbefugnis des Antragstellers fehlt es hier aber, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, da Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen rechtlich geschützte Interessen potenzieller Bewerber nicht berühren (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1994 Not 25/94 = Nds. Rpfl. 1994, 284).

Einen Anspruch auf Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen sieht die Rechtsordnung nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1994 Not 25/94 und 25. Februar 1997 Not 37/96 ). Gemäß § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare und Notarinnen bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Damit enthält diese Bestimmung lediglich die Voraussetzungen, unter denen Bewerber zu Notaren bestellt werden können. Über Zahl und Zuschnitt dieser Notarstellen zu entscheiden, ist Sache des Staates, der dabei aufgrund seiner organisatorischen Entscheidungsgewalt Organisationsbefugnisse ausübt (BVerfGE 73, 280 ff.). Maßstäbe bilden nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Satz 1 BNotO), ohne dass es auf Belange potenzieller Bewerber um eine Notarstelle ankäme (BVerfG, a. a. O.). Soweit dadurch Grenzen für Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung aufgezeigt werden, liegen diese, selbst wenn sie sich im Ergebnis reflexartig auf den Kreis potenzieller Bewerber auswirken können, ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dienen nicht dazu, die Berufsaussichten für einen am Notarberuf Interessierten zu vergrößern (BGH, DNotZ 1996, 902, 903).

Im Unterschied zu Inhabern eines Notaramtes, auf deren subjektive Rechte die Landesjustizverwaltung bei der Ermessensausübung Rücksichten zu nehmen hat (Artikel 12 GG), fehlt es im Übrigen zwischen den potenziellen Bewerbern wie hier dem Antragsteller und den staatlichen Stellen an einer Rechtsbeziehung, die es notwendig machte, auf die jeweils subjektiven Belange einzelner Bewerber bei der Einrichtung von Stellen Rücksicht zu nehmen. Die Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst drängt, wie insbesondere der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. BGH, a. a. O., S. 904 m. w. N.), die Wirkungen des Grundrechts durch Sonderregelungen, wie hier § 4 BNotO, zurück. Maßnahmen der staatlichen Ämterorganisation gehen daher der Regelung des Artikel 12 GG vor.

3. Auch wenn es für die Entscheidung nach alledem nicht weiter darauf ankommt, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Antragsteller in der Sache selbst mit seinem Begehren erfolglos bleiben müsste.

Gemäß § 4 Satz 1 BNotO hat der Antragsgegner für seinen Zuständigkeitsbereich so viele Notare und Notarinnen zu bestellen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Um diesen Anforderungen allgemein und für den Einzelfall gleichmäßig genügen zu können, hat der Antragsgegner in den gesetzesinterpretierenden Vorschriften der §§ 1 ff. AVNot (Nds. Rpfl. 2001, 100) das hierbei zu beobachtende Verfahren strukturiert und für jedermann nachvollziehbar festgelegt. Daran hat sich der Antragsgegner, wie der Antragsteller selbst auch nicht in Zweifel zieht, bei seinen Ermittlungen, die zu der abschlägigen Entscheidung vom 17. September 2001 geführt haben, auch gehalten. Das hiernach für den Regelfall der Bedürfnisprüfung auf den Bereich der Amtsgerichtsbezirke ausgerichtete Verfahren ist von rechts wegen nicht zu beanstanden. Es handelt sich ersichtlich und nahe liegend um ein Kriterium, das einerseits in tatsächlicher Hinsicht eine verlässliche Grundlage für die Begründung eines Bedürfnisses im Sinne von § 4 BNotO ermöglicht, aber andererseits auch einen größeren Bewerberkreis gewährleistet und damit gleichzeitig dem Prinzip der Bestenauslese dient, wie es der Gesetzgeber schon durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I Seite 150) in den Vordergrund für das Verfahren zur Bestellung von Notaren und Notarinnen gestellt hat (§§ 6 ff. BNotO). Durch die Breite des Bewerberspektrums stellt das Verfahren sicher, dass persönlich und fachlich (§ 6 Abs. 1 BNotO) weniger geeignete Bewerber nicht deshalb zu Notaren bestellt werden, weil sie eine bestimmte Ortsanbindung vorweisen können.

Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner von den hier nicht vorliegenden Regelanforderungen für die Ausschreibung einer weiteren Notarstelle hätte abweichen müssen, um den Einwohnern des Ortes xxx nach dem Tode des Notars xxx wieder zu einer zweiten Notarstelle zu verhelfen. Soweit der Antragsgegner seine dem Antragsteller im Ergebnis ungünstige Entscheidung damit begründet hat, die Geschäftszahlen seien rückläufig und in der Nähe gelegene nicht ausgelastete Notariate des Amtsgerichtsbezirks in der Lage, den Wegfall der zweiten Notarstelle für xxx aufzufangen, handelt es sich um die Ausübung originären Organisationsermessens, das sich ersichtlich von sachlichen Erwägungen bei der Durchführung des gesetzlichen Auftrages (§ 4 BNotO) leiten lässt und gerichtlicher Überprüfung entzogen bleibt.

. . . . (Weitere Ausführungen zum Einzelfall folgen).

III.

Die Kostenentscheidung für den hiernach als unzulässig zu verwerfenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 3 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 14.12.2001
Az: Not 29/01


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