Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 25. Mai 1999
Aktenzeichen: 1 BvR 369/96

(BVerfG: Beschluss v. 25.05.1999, Az.: 1 BvR 369/96)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wirft Fragen von

grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht auf;

ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der

Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist wettbewerbsrechtlicher "Störer" auch

jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an

der wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten willentlich und

adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, daß der als

Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche

Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern (vgl.

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, Einl. UWG,

Rn. 327). In der neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof

weiter betont, daß eine Haftung als Mitstörer das

Bestehen von Prüfungspflichten voraussetze, deren Einhaltung

zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten sei (vgl. BGH, GRUR

1997, S. 909 <911>). Daran fehle es, wenn dem in Anspruch

Genommenen im konkreten Fall eine Prüfungspflicht als

Mitstörer nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt

zuzumuten sei, etwa weil der Störungszustand nicht ohne

weiteres erkennbar war (BGH, GRUR 1997, S. 313 <316>).

Es ist nicht ersichtlich, daß diese

Rechtsprechung, auf die sich das Oberlandesgericht in der

angegriffenen Entscheidung gestützt hat, verfassungsrechtlich

bedenklich wäre. Zwar berührt eine wettbewerbsrechtliche

Unterlassungsverurteilung regelmäßig den Schutzbereich

von Art. 12 GG. Die Berufsausübungsfreiheit findet aber in dem

Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs, den § 1 UWG bezweckt,

grundsätzlich eine verfassungskonforme Schranke (vgl. BVerfGE

94, 372 <390>). Daß die - durch die neueren Urteile

klargestellte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur

Mitstörerhaftung eine unverhältnismäßige

Beschränkung der Grundrechtsposition auf der

Rechtsanwendungsebene bewirke, ist nicht ersichtlich. Denn der

Bundesgerichtshof hat den Instanzgerichten durch die Verpflichtung,

die Zumutbarkeit einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle durch den

in Anspruch genommenen Dritten zu prüfen, die Möglichkeit

eingeräumt, die grundrechtliche Position aus Art. 12 Abs. 1 GG

hinreichend zu berücksichtigen.

Der von der Beschwerdeführerin gerügte

Verstoß gegen Art. 12 GG durch das angegriffene Urteil

besteht ebenfalls nicht. Ihre Annahme, sie müsse bei jedem

Auftrag zunächst prüfen, ob ihre Vertragspartner die

entsprechenden Kundenaufträge wettbewerbskonform akquiriert

hätten, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht hat vielmehr

maßgeblich darauf abgestellt, daß es der

Beschwerdeführerin nach

der Abmahnung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens zumutbar

und möglich gewesen sei, die wettbewerbswidrigen Handlungen

ihrer Vertragspartnerin zu unterbinden. Das Oberlandesgericht hat

ferner festgestellt, daß der Beitrag der

Beschwerdeführerin zu der Wettbewerbsverletzung nicht nur

untergeordneter Natur gewesen sei. Zu einer allgemeinen

Wettbewerbskontrolle ihrer Vertragspartner ist die

Beschwerdeführerin nicht verurteilt worden. Daß sie als

Versandunternehmen im Licht der angegriffenen Entscheidung nunmehr

vor jedem Vertragsschluß prüfen muß, ob ihre

Vertragspartner sich wettbewerbskonform verhalten haben,

läßt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 25.05.1999
Az: 1 BvR 369/96


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