Kammergericht:
Beschluss vom 23. November 2007
Aktenzeichen: 5 U 155/06

(KG: Beschluss v. 23.11.2007, Az.: 5 U 155/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 23. November 2007 die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht, da dieser den Mitgliedsbeitrag nicht zum Fälligkeitszeitpunkt erhoben hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Beklagte nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und wies die Berufung des Klägers daher ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Kläger tragen. Es ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und es bedarf keiner Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Gericht bleibt bei seiner bisherigen Auffassung und weist die Stellungnahme des Klägers zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt auch der Kläger, da der Beklagte Anschlussberufung eingelegt hatte. Das Gericht sieht jedoch keinen Grund, den Anschlussberufungskläger mit den Kosten der Anschlussberufung zu belasten, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird. Die Entscheidung über den Wert des Berufungsverfahrens wurde ebenfalls getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 23.11.2007, Az: 5 U 155/06


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. April 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 261/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000,- €.

Gründe

A.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen der Verfügung des Senats vom 28. September 2007, an denen der Senat nach nochmaliger Prüfung festhält, zurückzuweisen.

B.

In der genannten Verfügung hat der Senat ausgeführt:

I.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung zu.

Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Mitgliedsbeitrag nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erheben bzw. den am 1. Januar des Jahres fälligen Mitgliedsbeitrag bis zum 28. Februar des Jahres zu stunden.

Der Beklagte hat nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG verstoßen, wenn er die Zahlung der - nach seiner Satzung jeweils am 1. Januar fällig werdenden - jährlichen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 220,- € bis zum 28. Februar gestundet haben sollte.

1.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG kann ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach seiner Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.

Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass in dieser Regelung auch eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu sehen ist, da ihr zu entnehmen ist, dass Lohnsteuervereine - in Abgrenzung zu Steuerberatern - ihre tatsächliche Beitragspraxis an dieser Vorgabe auszurichten haben (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1699).

Dem Kläger ist jedoch nicht darin zu folgen, dass sich aus dieser Vorschrift unmittelbar entnehmen lässt, wann ein Lohnsteuerhilfeverein fällige Beiträge einzufordern oder gerichtlich geltend zu machen hat bzw. ob und in welchem Umfang Stundungen des Mitgliedsbeitrages zulässig sind.

a)

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG ist seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck nach darauf ausgerichtet, den Lohnsteuerhilfevereinen zu untersagen, von ihren Mitgliedern ein Entgelt zu verlangen, das von einer Beratungsleistung abhängig ist, das heißt, das an eine Beratungsleistung gekoppelt ist. Auf diese Weise soll nur sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet und dementsprechend lediglich pauschal Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erhebt (BGH WM 1989, 1698, 1700; Goez in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid; StBerG, 2. Aufl., § 14, Rn 39, 41).

b)

In Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche wird zwar ausgeführt:

€Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung ist - ... - unzulässig, da sie den Mitgliedsbeitrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen lässt. Der Beitrag ist daher grundsätzlich zu der in der Satzung oder Beitragsordnung bestimmten Fälligkeit zu entrichten, wobei einer vorschüssigen Fälligkeit der Vorrang eingeräumt werden sollte.€.

Ob das dem Beklagten vorgeworfene Stundungsverhalten mit der Nr. 2 des oben genannten Erlasses in Einklang steht, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.

Dieser Erlass ist keine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Hierzu zählen nur Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung besitzen (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG, Rn 11.24) nicht aber Verwaltungsrichtlinien. Verwaltungsrichtlinien wie der Gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche binden nur Behörden im Innenverhältnis (BGH GRUR 1984, 665, 667 - Werbung in Schulen; Köhler, a.a.O., § 4 UWG, Rn 11.27).

Man kann den Erlass zwar bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG heranziehen. Ein über den Wortlaut und die ratio legis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG hinausgehendes Verbot von Bestimmungen in den Satzungen der Lohnsteuervereine lässt sich aber auf diesem Weg nicht begründen.

Im Übrigen ergibt sich aber auch aus der Nr. 2 des genannten Erlasses nicht, dass eine generelle Stundung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von zwei Monaten seit dem nach dem Kalender bestimmten Fälligkeitstermin unzulässig wäre.

Der Standpunkt des Klägers beruht letztlich auf einer isolierten Betrachtung des Satzes 2 der Nr. 2 des Erlasses, die so nicht gerechtfertigt ist.

In Satz 1 seiner Nr. 2 legt der Erlass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) fest, dass eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung unzulässig ist, weil der Mitgliedsbeitrag nicht als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen soll. Auf dieser Grundlage wird im folgenden Satz gefordert, dass der Beitrag grundsätzlich zum Fälligkeitstermin zu entrichten ist.

Eine generelle, also vom Einzelfall gelöste Bestimmung in der Satzung, dass der Betrag ganz oder in Raten zu kalendermäßig bestimmten vom Fälligkeitszeitpunkt abweichenden Terminen zu entrichten ist, hat jedoch nicht zur Folge, dass der Mitgliedsbeitrag regelmäßig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung erhoben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch bei einer Beratungsleistung vor dem Stundungsendzeitpunkt nicht mit der Beratungsleistung sogleich der Beitrag gefordert, also nicht der Stundungsendzeitpunkt abgewartet wird. Derartiges ist hier nicht im Streit.

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil dieser zeitliche Zusammenhang im Einzelfall (zufällig) auftreten kann. Das erkennbar zufällige Zusammentreffen dieser Ereignisse lässt den Mitgliedsbeitrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Nr. 2 des genannten Erlasses zu entnehmen ist, dass auch die obersten Finanzbehörden der Länder eine Beitragsregelung nicht zwingend für unzulässig halten, die den Zeitpunkt der Fälligkeit auf das Ende des Jahres legt. Die Festlegung einer vorschüssigen Fälligkeit ist nach dem Erlass lediglich als vorzugswürdig anzusehen.

Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass demjenigen, der den Beitrag erst entrichten muss, nachdem er die Hilfe des Vereins erhalten hat, die Zahlung als Entgelt für die Hilfeleistung erscheint.

d)

Wirtschaftlich betrachtet ist es überdies durchaus zutreffend, den Mitgliedsbeitrag als ein pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu anzusehen (so ausdrücklich BGH WM 1989, 1698, 1700, sowie der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift).

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich letztlich auch dem Urteil des BGH (WM 1989, 1698) an keiner Stelle Weitergehendes entnehmen.

Das Urteil enthält nur die auf den dort entschiedenen Fall bezogene Feststellung, dass die Praxis des dortigen Beklagten, Mitgliedsbeiträge in der Regel nur einzufordern, wenn ein Mitglied Beratungsleistungen in Anspruch genommen hat und die Höhe des Beitrages auf der Grundlage des bei dieser Gelegenheit ermittelten Einkommens des Mitglieds zu berechnen, nicht als zulässige Stundung des Mitgliedsbeitrags angesehen werden kann (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1700). Dabei hat der BGH keineswegs die Auffassung vertreten, dass nur €im Einzelfall Beträge gestundet werden können.€ Allein eine Stundung zur Koppelung der Beitragszahlung mit der Inanspruchnahme der Beratungsleistung ist beanstandet worden.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

C.

An den vorstehenden Ausführungen hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2007 fest.

1.

Auch wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass der Gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche zu einem Verhaltenskodex für Lohnsteuerhilfevereine geworden ist, ist er damit nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.

§ 4 Nr. 11 UWG setzt, worauf der Senat bereits in der Verfügung vom 28. September 2007 hingewiesen hat, eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift voraus.

Zu den gesetzlichen Vorschriften zählen auch Standesregeln nicht, wenn sie nicht Niederschlag in Gesetzen oder autonomen Körperschaftssatzungen gefunden haben (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG, Rn 11.32 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Handelsbräuche und Verkehrssitten (vgl. Köhler, a.a.O., Rn 11.29).

2.

Der Senat hält aus den in seiner Verfügung vom 28. September 2007 dargestellten Gründen an seiner Auffassung fest, dass sich aus der Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) sowie aus Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche nicht entnehmen lässt, dass eine Stundung der Beiträge nur im Einzelfall zulässig ist.

3.

Die Praxis des Beklagten, die der Kläger ihm in seinem Schriftsatz vom 7. November 2007 unterstellt, während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 28. Februar eines Jahres trotz der allgemein gewährten Stundungsfrist die Beratung eines Mitglieds von der vorherigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages abhängig zu machen, ist nicht Gegenstand des vom Kläger mit der Berufung weiter verfolgten Unterlassungsantrages.

Dieser ist auf die Forderung gerichtet, es zu unterlassen, den Mitgliedsbeitrag nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erheben.

4.

Auch wenn man eine derartige Praxis des Beklagten unterstellt, trifft es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass eine allgemeine Stundung der Mitgliedsbeiträge bis zum 28. Februar eines Jahres dazu führt, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung davon abhängig ist, ob das Mitglied bis zum 28. Februar eine Beratungsleistung in Anspruch nehmen will.

Trotz der Stundung haben nicht nur die Mitglieder, die bis zum Ablauf des Stundungszeitraums eine Beratung in Anspruch genommen haben, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, sondern auch die Mitglieder, die diese Leistung erst nach Ablauf des Stundungszeitraums in Anspruch nehmen, wie auch die Mitglieder, die sich während des laufenden Jahres überhaupt nicht vom Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen.

5.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGH NJW 2003, 65, 68; Gummer/Heßler in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 522, Rn 38, und § 543, Rn 11).

Hier bedarf aber die letztlich allein entscheidungserhebliche Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beklagte keiner gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt hat (vgl. § 4 Nr. 11 UWG), keiner Klärung.

D.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die angefallen sind, weil der Beklagte Anschlussberufung eingelegt hat.

Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).

Nachdem der BGH klargestellt hat, dass der Grundsatz, dass dem Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung aufzuerlegen sind, wenn diese ihre Wirkung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung verliert und der Rücknahme ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO vorausgegangen ist (BGH MDR 2006, 586), wäre es im Ergebnis nicht sachgerecht, den Anschlussberufungskläger anteilig mit den Kosten der Anschlussberufung zu belasten, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.

Für den Anschlussberufungskläger stellt sich die Situation in beiden Fällen gleich dar. Er kann eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts, das im Fall des § 522 Abs. 2 ZPO nur über die Berufung entscheidet, nicht selbst herbeiführen. Demgegenüber besteht kein Anlass, den Berufungskläger, der sich nach einem Hinweis des Berufungsgerichts €uneinsichtig€ zeigt, gegenüber dem Berufungskläger, der den Hinweis des Berufungsgerichts zum Anlass nimmt, die Berufung zurückzunehmen, in der Kostenentscheidung zu privilegieren. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).

Demgegenüber tragen die eher formal angesiedelten Argumente eines Vergleichs mit der früheren Rechtsprechung zur Anschlussrevision nach früherem Recht sowie eines Hinweises auf das allgemeine kostenrechtliche Prinzip, dass der Unterliegende die Kosten seines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, eine Entscheidung mit dem Inhalt einer Kostenquotelung nicht (vgl. hierzu im einzelnen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06), jedenfalls, wenn sich die Anschlussberufung in den Grenzen des erstinstanzlichen Streitgegenstands hält und nicht erst nach einem Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist.

2.

Die Entscheidung über den Wert des Berufungsverfahrens beruht auf § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.






KG:
Beschluss v. 23.11.2007
Az: 5 U 155/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ad3cdf76f844/KG_Beschluss_vom_23-November-2007_Az_5-U-155-06




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