Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 119/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 630 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Kammerbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu zahlen.

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller den als Vorsitzenden mitwirkenden Rechtsanwalt S. wegen Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.Nachw.; Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16; Hensler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, aaO).

Die vom Antragsteller vorsorglich erhobene und vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesene Besetzungsrüge, die sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern der Antragsgegnerin an der Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist verfrüht und damit gegenstandslos, solange der Anwaltsgerichtshof in der Hauptsache nicht entschieden hat.

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 AGH 14/05 -






BGH:
Beschluss v. 31.03.2006
Az: AnwZ (B) 119/05


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