Landgericht Bochum:
Urteil vom 19. August 2009
Aktenzeichen: I-13 O 234/08

(LG Bochum: Urteil v. 19.08.2009, Az.: I-13 O 234/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die am 01.12.2000 gegründete Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "N" 7 Kliniken in C, D, Q, M und C2 sowie 3 ambulante Therapiezentren in O, N und G. Die Leistungsschwerpunkte der Klägerin liegen in den Bereichen der Orthopädie, Traumatologie, Sportmedizin, Neurologie, Innere Medizin, Kardiologie und Psychosomatik.

Die am 27.04.1999 gegründete und am 03.08.1999 in das Handelsregister eingetragene Beklagte gehört zu einem Konzernverbund. Die Beklagte selbst stellt die Dachgesellschaft dar und ist ihrerseits Gesellschafterin im zum Konzerverbund gehörenden Gesellschaften, darunter der N GmbH & Co. KG - der Beklagten in dem Parallelverfahren 13 O 233/08 LG Bochum. Der Konzern betreibt Altenpflegeheime sowie eine Seniorenresidenz, die Betreutes Wohnen für ältere Mitbürger anbietet.

Die Klägerin trägt vor: Sie sei Lizenznehmerin der deutschen Wort-/Bildmarke ......... mit dem Wortbestandteil "N", die am 03.09.1997 für die Warenklasse 44 für die Firma I GmbH in B eingetragen worden sei. Hinsichtlich der Gestaltung der Marke, die oberhalb des Wortbestandteils eine Grafik aufweist, wird auf Bl. 130 d. A. verwiesen. Die Firma I GmbH habe die Klägerin zur Durchsetzung der Rechte aus dieser Marke, auf die die Klage gestützt wird, sowie weiterer deutscher Marken, Gemeinschaftsmarken und international registrierter Marken befugt. Der Wortbestandteil "N" sei ungewöhnlich kreativ und prägend. Die Klägerin biete im Rahmen der stationären Gesundheitspflege und Betreuung auch umfangreiche Dienstleistungen im Bereich Service und Hauswirtschaft an. Ebenso fielen üblicherweise im Rahmen des Betriebs der Einrichtungen der Klägerin auch entsprechende Tätigkeiten in Bezug auf Verwaltung und kaufmännische Leitung an. Die Beklagte biete im Rahmen der Seniorenbetreuungseinrichtung, die sie direkt oder durch Beteiligung an Drittunternehmen betreibe, nicht nur sämtliche Leistungen im Bereich der Gesundheitspflege, sondern in gewissem Umfang auch eine ärztliche Betreuung und Versorgung an. Die Tätigkeitsbereiche der Parteien seien somit identisch bzw. zumindest hochgradig ähnlich. Die Beklagte verwende die Marken geschäftsmäßig, da sie zumindest auf Geschäftsbriefen und in Firmenverzeichnissen unter der Bezeichnung "N" auftrete. Die Beklagte verletze damit die prioritätsälteren Markenrechte der Lizenzgeberin der Klägerin. Es bestehe nicht nur eine unmittelbare Verwechselungsgefahr, sondern auch die Gefahr, dass der angesprochene Verbraucher annehme, es bestünden zwischen den Parteien Zusammenhänge. Der Klägerin stehe nicht nur ein Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG, sondern auch unter dem Aspekt der Rufausbeutung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG zu. Die Klägerin sei deutschlandweit tätig und werde ihren Betrieb über C1 hinaus weiter ausweiten.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise der an der Geschäftsführerin zu vollziehenden Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, unter der Bezeichnung "N" Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Senioreneinrichtungen anzubieten. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird.

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben muss: der Umfang etwaiger Werbeaktivitäten unter der Bezeichnung "N", die Anzahl der Kunden bzw. Patienten, die die Beklagte in Folge dieser Werbeaktivitäten gewann sowie der erzielte Gewinn hieraus.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Weder die Beklagte noch die Tochtergesellschaften des Konzerns erbrächten medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation und seien hierzu auch aus gesetzlichen Gründen nicht befugt. Sie verwende die Bezeichnung "N" ausschließlich als Firmenbezeichnung, nicht jedoch markenmäßig. Alle Seniorenresidenzen träten nach außen unter den einzelnen individuellen Bezeichnungen auf. Eine Verwechselungsgefahr bestehe nicht. Es liege kein Berührungspunkt bei den Verkehrskreisen vor. Es bestehe auch keine Dienstleistungsähnlichkeit. Eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne könne schon deshalb nicht vorliegen, da die Klägerin lediglich in C1 tätig sei. Der Wortbestandteil "N" sei direkt beschreibend und nicht eintragungsfähig. Die Gesamtmarke, auf die sich die Klägerin stütze, sei daher heranzuziehen. Diese sei nicht verwechselungsfähig. Im Übrigen könne sich die Beklagte analog § 986 BGB auf die älteren Rechte der I2 GmbH berufen, die prioritätsälter sei und der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "N" gestattet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist abzuweisen.

Der Klägerin stehen nach Auffassung der Kammer keine markenrechtlichen Ansprüche aus § 14 MarkenG zu. Das Gericht geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen zwar davon aus, dass die Markeninhaberin I GmbH der Beklagten das Recht zur Benutzung der Marke "N", auf die die Klage gestützt wird, eingeräumt und die Klägerin auch zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte ermächtigt hat.

Es liegt jedoch keine markenverletzende Handlung der Beklagten vor. Nach Auffassung der Kammer benutzt die Beklagte die Bezeichnung "N" lediglich als Firmenname, nicht jedoch markenmäßig. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass sie im Konzernverbund vorwiegend eine Verwaltungsfunktion wahrnimmt. Darüber hinaus hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass die Seniorenresidenzen, die vom Konzernverbund betrieben werden, nach außen hin unter den eigenen Bezeichnungen auftreten. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Firmenbezeichnung "N" auf Bögen benutzt, ist nach Auffassung der Kammer für eine markenrechtliche Benutzung nicht ausreichend.

Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine Verwechselungsgefahr zu verneinen. Die Wort-/Bildmarke "N", auf die sich die Klägerin stützt, ist stark durch das über den Wortbestandteil platzierte grafische Gestaltungsmerkmal geprägt. Die Kammer vermag der Auffassung der Klägerin, bei der Wortschöpfung "N" handele es sich um eine ungewöhnliche Kombination für medizinische Dienstleistungen nicht zu folgen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Bestandteil "Q" sich inzwischen für jegliche Dienstleistungen in Deutschland durchgesetzt hat. Folgerichtig versteht der Verbraucher unter der Bezeichnung "N" einen Standort, an dem medizinische Leistungen angeboten werden. Für sich allein ist dieser Bestandteil nicht eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit ergibt sich erst zusammen mit der grafischen Gestaltung der Wort-/Bildmarke. Daher ist die Wort-/Bildmarke, auf die sich die Klägerin stützt, mit der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "N" zu vergleichen. Angesichts der stark prägenden Funktion des grafischen Merkmals scheidet eine Verwechselungsfähigkeit aus. Auch eine indirekte Verwechselungsgefahr bezüglich einer Zugehörigkeit der Parteien kommt angesichts der unterschiedlichen Betätigungsfelder nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

Da keine Unterlassungsansprüche gegeben sind, scheiden auch Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche aus.

Auch sonstige Ansprüche, insbesondere aus Wettbewerbsrecht, sind nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Angesichts der nur firmenmäßigen Verwendung des Begriffs "N" durch die Beklagte und angesichts des unterschiedlichen Tätigkeitsbereichs ist ein Anhängen der Beklagten an den Ruf der Klägerin fernliegend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 19.08.2009
Az: I-13 O 234/08


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