Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 9/15

(BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 9/15)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 18. November 1966 geborene Kläger ist seit dem 2. November 2006 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist er seit dem 1. April 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Er war im Zeitraum November 2006 bis September 2007 weniger als 180 Tage lang selbständig tätig, hat im Übrigen nie als Rechtsanwalt gearbeitet und hat dies auch in Zukunft nicht vor; er betreibt ausschließlich eigene Rechtsangelegenheiten. Er bezieht Sozialleistungen.

Unter dem 12. Mai 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn von der Zahlung des von der Kammerversammlung auf 220 € festgesetzten Kammerbeitrages zu befreien. Er legte außerdem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 22. April 2013 ein. Die Beklagte wies den Befreiungsantrag und den Widerspruch mit Bescheid vom 13. März 2014 zurück. Am 12. Mai 2013 beantragte der Kläger das Ruhen seiner Anwaltszulassung. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2014 zurück, den Widerspruch des Klägers hiergegen mit Bescheid vom 29. September 2014.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Kammerbeitrag zu erlassen, hilfsweise auf 40 € zu ermäßigen und weiter hilfsweise zu stunden. Er hat außerdem beantragt, seine Zulassung als Rechtsanwalt ruhen zu lassen. Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mit Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt worden. Der Kläger hat den Zulassungsantrag jedoch nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, so dass der Antrag gesondert zu bescheiden ist.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund besteht (§ 124 Abs. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Anwaltsgerichtshof ist nicht von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abgewichen. Ihm ist schließlich auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz:

AGH Bremen, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 -






BGH:
Beschluss v. 13.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 9/15


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