Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 13. Januar 2011
Aktenzeichen: I-4 U 161/10

(OLG Hamm: Urteil v. 13.01.2011, Az.: I-4 U 161/10)

Der Aufbrauch von altem Geschäftspapier, in der die eigene früher gewerblich und inzwischen privat genutzte Internetadresse angegeben war, verpflichtet aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu keiner Anbieterkennung auf jener Internetadresse. Der Betreiber einer solchen Internetadresse ist nicht verpflichtet das Internet nach alten Backlinks in Branchenverzeichnissen zu durchsuchen.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11. August 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Antragsteller bietet nach seinem Vortrag von B2 aus im Internet bundesweit Rechtsberatung an. Der Antragsgegner, der bis Ende Juli 2010 in L tätig war, betreibt nunmehr eine Kanzlei in O. Der Antragsgegner ist Inhaber der Internetseite *Internetadresse*. Diese enthielt am 29. Juli 2010 auf der Startseite auf einer Grafik folgenden Hinweis (vgl. Bl.20):

N / email: *EMail-Adresse*

Diese Internetpräsenz wird zur Zeit bearbeitet

Der Antragsteller hat in der fehlenden Anbieterkennzeichnung einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen und den Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (Bl.21 ff) erfolglos abgemahnt. Er hat mit dem am 29. Juli 2010 beim Landgericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werden sollte,

im Rahmen von Angeboten von Rechtsdienstleistungen Telemediendienste anzubieten, ohne entsprechend § 5 TMG

- den Namen und die Anschrift des Diensteanbieters,

- Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,

- Angaben zur Kammer, der er angehört,

- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie

diese zugänglich sind und

- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die

Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

verfügbar zu halten.

Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner werbe wie er bundesweit für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. In den öffentlichen Branchenverzeichnissen "brainguide.com" (Bl.19) und "brainguide.de" (Bl.37), bei denen man sich unter Angabe persönlicher Daten anmelden müsse, sei als Kontaktmöglichkeit seine Webseite *Internetadresse* angegeben worden (Bl.19). Auf diesen Internetauftritt werde auch auf den Webseiten "businessdeutschland.de", "koelnrechtsanwalt.de", "anwaltsvergleich24.de", "musikpro24.de" und "dasverzeichnis.info" hingewiesen, teilweise zusammen mit detaillierten Hinweisen zu den Qualifikationen des Antragsgegners. Auf der in Bezug genommenen Webseite fehlten aber alle Impressumsangaben mit Ausnahme der E-Mail-Adresse. Der Antragsteller hat gemeint, mit der Angabe der Webseite in dem Verzeichnis "brainguide.com" und dem dortigen Hinweis auf seine E‑Mail-Adresse nutze der Antragsgegner die Webseite geschäftlich als Einstiegsmedium, um Kunden eine entgeltliche Dienstleistung anzubieten. Er sei daher zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet gewesen. Der Verstoß gegen § 5 TMG, die eine Marktverhaltensregelung sei, sei unlauter gemäß § 4 Nr. 11 UWG.

Der Antragsgegner hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei "*Internetadresse*" um eine rein private Internetseite handele. Dies werde dadurch deutlich gemacht, dass sie am Ende den Zusatz: "Dies ist eine private Internetseite" enthalte. Er habe die Seite früher beruflich genutzt. In seinem Auftrag habe aber der Zeuge H vor über einem Jahr die früheren Inhalte der Seite vom Server entfernt und der Seite ihre jetzige Gestalt gegeben. Es bestehe auch ohnehin kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil er nicht im Internet für seine berufliche Tätigkeit werbe. Die Angabe der Internetadresse befinde sich seit Monaten nicht mehr auf seinem Briefpapier. Die Seite aus "brainguide.de" sei veraltet, wie sich bereits daraus ergebe, dass die angegebene Telefaxnummer für die Anwaltspraxis seit rund einem Jahr nicht mehr existent sei. Soweit Verlinkungen mit dem Hinweis auf die Internetseite von Dritten vorgenommen worden seien, habe er dies nicht veranlasst.

Der Antragsteller hat dagegen auf einen Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Februar 2010 (Bl.97) verwiesen, in dem noch auf die Webseite hingewiesen worden sei.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des präsenten Zeugen H den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG nicht zu. Zwar sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt bundesweit tätig sei. Er stehe damit in einem Wettbewerbsverhältnis zum Antragsgegner, der nach seinen Angaben ebenfalls bundesweit tätig sei. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die Seite "*Internetadresse*" beruflich nutze. Auf der Internetseite sei vielmehr ausdrücklich der Zusatz "Dies ist eine private Internet-Seite" angebracht. Außerdem sei die E-Mail-Adresse, auf die auf der Internetseite verwiesen werde, nicht mit der E-Mail-Adresse der Anwaltskanzlei des Antragsgegners identisch. Zudem habe der Zeuge H überzeugend ausgesagt, dass er im Auftrag des Antragsgegners in der Zeit zwischen April und Juni 2009 die Inhalte der zuvor beruflich genutzten Internetseite entfernt und die jetzige Gestaltung mit dem Hinweis auf die private Nutzung ins Netz gestellt habe. Der Antragsteller habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner außer dem Eintrag auf der Webseite "brainguide.de" die Eintragung der Internetadresse in weitere Verzeichnisse veranlasst habe. Die Angaben der Internetseite bei "brainguide.com" und in einem Anwaltsschriftsatz ließen angesichts der Ausgestaltung der Internetseite nicht auf eine berufliche Nutzung schließen.

Die Antragsteller greift das Urteil mit der Berufung an. Er verfolgt seinen bisherigen Unterlassungsantrag weiter. Er weist darauf hin, dass der Hinweis: "Dies ist eine private Internetseite" bei normaler Bildschirmgröße und -auflösung und deshalb auch für einen normalen Internetnutzer nicht zu erkennen sei. Auch auf dem iPad des Zeugen H sei dieser Hinweis erst nach einer Vergrößerung um ein Vielfaches zu sehen gewesen. Unabhängig davon sei allein ein solcher Hinweis auch nicht geeignet, dem Internetauftritt seinen geschäftsmäßigen Charakter zu nehmen. Sofern der Antragsgegner bei einem Eintrag über seine Anwaltstätigkeit bei "brainguide.de" seine Webseite angebe, werde diese tatsächlich nicht zu rein privaten Zwecken verwendet. Nutzer, die die Webseiten "brainguide.de" und später "*Internetadresse*" aufrufen würden, täten dies, um die Dienstleistung des Antragsgegners als Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe jedenfalls am 23. Februar 2010 gegen § 5 TMG verstoßen, als er auf seinem Briefbogen die Internetadresse angab, auf der er keine Anbieterkennzeichnung bereithielt. Da er zudem in zahlreichen weiteren Branchenverzeichnissen als Rechtsanwalt mit seiner Internetadresse aufgetaucht sei, sei wenig glaubhaft, dass Dritte diese Einträge gemacht hätten, und zwar unter Verwendung von Details, die an sich nur dem Antragsgegner bekannt seien.

Der Antragsteller beantragt,

das angefochten Urteil abzuändern und dem Antragsgegner unter Androhung

der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Rahmen von Angeboten von

Rechtsdienstleistungen Telemediendienste anzubieten, ohne entsprechend

§ 5 TMG

- den Namen und die Anschrift des Diensteanbieters,

- Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,

- Angaben zur Kammer, der er angehört,

- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie

diese zugänglich sind und

- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die

Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

verfügbar zu halten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und dabei insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Zeuge H habe bestätigt, von ihm, dem Antragsgegner, beauftragt worden zu sein, die ursprünglich anwaltlich genutzte Seite aus dem Netz zu nehmen. Nachdem dies geschehen sei, habe er auf der Seite nicht mehr für Rechtsanwaltsdienstleitungen geworben. Die vom Zeugen H ins Netz gestellten Angaben, also auch der Hinweis auf die private Seite, seien auf einem handelsüblichen Bildschirm sehr gut sichtbar.

Soweit im Internet auf die Seite verwiesen worden sei, habe er die Quellen angeschrieben und um Löschung der entsprechenden Hinweise gebeten. Er könne aber nichts dagegen unternehmen, wenn Dritte seine Internetseite verlinken. Zu Unrecht unterstelle der Antragsteller, dass er, der Antragsgegner, ein Interesse an solchen Verlinkungen gehabt habe. Dagegen spräche schon, dass dort fehlerhafte Mailanschriften oder Faxnummern angegeben worden seien. Der Antragsgegner meint, er sei nicht verpflichtet, im Internet zu überprüfen, ob jemand über ihn berichte oder seine nunmehr private Internetseite verlinke.

II.

Die Berufung ist unbegründet, weil dem Antragsteller der geltende gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, insbesondere weil in Bezug auf den Internetauftritt des Antragsgegners die Vorschriften des TMG nicht anwendbar sind.

1) Der im Wesentlichen den Gesetzestext wiederholende Antrag könnte zu unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Zur Klarstellung müsste die konkrete Verletzungshandlung, nämlich der Internetauftritt unter *Internetadresse* vom 29. Juli 2010 (Bl.20) in den Antrag einbezogen werden. Der Senat hat aber darauf verzichtet, auf eine Klarstellung des Antrages hinzuwirken, weil die Berufung in der Sache ohnehin keinen Erfolg hat.

2) Der Verfügungsgrund stellt im vorliegenden Fall kein Problem dar. Angesichts des behaupteten Verstoßes gegen die §§ 3, 4 UWG wird die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Es spricht hier auch nichts dafür, dass die Vermutung widerlegt sein könnte. Der Antragsteller hat am 20. Juli 2010 oder unmittelbar davor Kenntnis von dem vermeintlichen Verstoß erlangt. In angemessener Zeit danach, nämlich am 29. Juli 2010 ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingegangen. Die erst später angerufene Kammer für Handelssachen hätte am 2. August 2010 entscheiden können.

3) Der Antragsteller hat keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG gegen den Antragsgegner, weil in dem beanstandeten Internetauftritt des Antragsgegners keine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen ist, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

a) Der Antragsteller ist Mitbewerber des Antragsgegners im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil beide bundesweit anwaltliche Dienstleistungen auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbieten. Das ist bei der erforderlichen weiten Ausdehnung des Wettbewerbsverhältnisses auch dann der Fall, wenn der Antragsgegner seine Leistungen im Internet nicht mehr über eine gewerblich genutzte Internetseite anbieten würde.

b) Es käme hier auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählt auch § 5 TMG, weil diese Vorschrift dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dient und insbesondere im Interesse der Verbraucher das Verhalten von Unternehmen und auch Freiberuflern im Rahmen von Internetangeboten bestimmt (vgl. BGH MMR 2007, 40 -Anbieterkennzeichnung im Internet). Es liegt auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor, wenn über das Internet geschäftsmäßig Dienstleitungen angeboten werden, ohne die erforderlichen Informationen über den Anbieter verfügbar zu halten. Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung war im Rahmen des beanstandeten Internetauftritts des Antragsgegners unstreitig nicht verfügbar.

c) Der Antragsgegner hat hier aber mit der Präsentation der Internetseite "*Internetadresse*" zum fraglichen Zeitpunkt nicht geschäftsmäßig seine Dienste als Rechtsanwalt angeboten, sondern die Seite privat genutzt. Zwar ist bei der Einrichtung einer Internetseite durch einen Rechtsanwalt im Regelfall davon auszugehen, dass die Seite zumindest auch geschäftlich genutzt werden soll. Auch Rechtsanwälten ist es aber unbenommen, rein private Internetseiten zu betreiben ebenso wie es ihnen unbenommen ist, im Internet private Käufe oder Verkäufe zu tätigen. Der Antragsgegner hat die fragliche Internetseite unstreitig zunächst beruflich genutzt und auf diese Internetseite auch in seinem Briefkopf hingewiesen. Jedenfalls zum entscheidenden Zeitpunkt im Juli 2010 hat er die Nutzung geändert und die fragliche Internetseite nicht mehr beruflich, sondern nur noch privat genutzt.

aa) Für eine Nutzungsänderung spricht zunächst die Überarbeitung der Seite durch den Zeugen H. Dieser hat im Termin vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt, dass er bereits bis spätestens Juni 2009 im Auftrag des Antragsgegners die beruflichen Inhalte von der Internetseite entfernt habe und der Seite den jetzigen Inhalt gegeben habe. Dieser Inhalt, der keine Informationen mehr bereithält, die auf die Anwaltstätigkeit hindeuten, spricht für eine private Nutzung. Der Eindruck wird bestätigt durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um eine private Internetseite handelt, auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass dieser Hinweis, auch wenn er auf den Bildschirmen zu sehen sein mag, jedenfalls nicht leicht erkennbar ist. Die Internetseite präsentiert sich auch nunmehr als Baustelle. Sie gibt keine beruflichen Informationen, die einen Interessenten bei einer Beauftragung des Antragsgegners weiterführen könnten. Das Landgericht hat zudem bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die auf der beanstandeten Seite angegebene E-Mail-Anschrift *EMail-Adresse* gerade nicht der beruflich genutzten E-Mail-Anschrift der Kanzlei des Antragsgegners *EMail-Adresse2* entspricht. Auch das vom Antragsteller herangezogene Bild von der Webseite als Einstiegsmedium passt schon deshalb nicht. Außerdem ist der Antragsgegner auch kein Berufsanfänger, sondern er wollte die frühere berufliche Nutzung der Internetseite gerade aufgeben. Insoweit ist die Webseite für ihn insoweit eher ein Ausstiegsmedium, das erkennbar keinen beruflichen Bezug mehr haben soll.

bb) Gegen eine private Nutzung spricht es auch nicht, dass die Webadresse noch in verschiedenen Branchenverzeichnissen in Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Antragsgegners auftaucht. Diese ist ja früher auch beruflich genutzt worden. Das Internet und die darin vorhandenen Verzeichnisse haben ein "langes Gedächtnis". Selbst wenn es der Antragsgegner versäumt haben sollte, das Verzeichnis "brainguide.de" rechtzeitig auf den Wegfall der beruflichen Nutzung der Internetadresse hinzuweisen, spricht das nicht gegen die nunmehr vorgesehene und ausgeführte private Nutzung. Gleiches gilt im Hinblick auf den Briefbogen des Antragsgegners. Die Tatsache, dass er am 13. Februar 2010 seine Internetadresse immer noch im anwaltlichen Briefbogen mitgeteilt hat, stellt keinen eigenständigen Verstoß dar, um den es in diesem Rechtsstreit gehen könnte. Streitgegenstand ist der Internetauftritt von Juli 2010 und es ist nichts dazu vorgetragen, dass der Antragsgegner auch zu diesem Zeitpunkt noch die Internetadresse im Briefbogen stehen hatte. Im heutigen Briefbogen ist nur noch die E-Mail-Anschrift angegeben. Die tatsächlich erfolgte Änderung macht somit deutlich, dass der Antragsgegner lediglich eine zeitnähere Änderung des Geschäftspapiers verabsäumt oder altes Geschäftspapier aufgebraucht hat. Entscheidend ist, dass die noch im Rahmen eines Nachhalls beruflich in Bezug genommene Internetseite ohnehin keine beruflichen Angebote mehr enthielt und auch zu solchen nicht mehr hinführen sollte und konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 13.01.2011
Az: I-4 U 161/10


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