Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. November 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 102/02

(BPatG: Beschluss v. 12.11.2002, Az.: 33 W (pat) 102/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. November 2002, Aktenzeichen 33 W (pat) 102/02, stellt fest, dass die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2000 und vom 13. Dezember 2001 wirkungslos sind. Dies betrifft die Löschung der angegriffenen Marke 398 70 498 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 777 139.

Zunächst hatte die Markenstelle am 28. Juni 2000 festgestellt, dass zwischen der angegriffenen Marke 398 70 498 und der Widerspruchsmarke 777 139 teilweise Verwechslungsgefahr besteht. Daher ordnete die Markenstelle die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für bestimmte Waren an, darunter pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Pflaster, Desinfektionsmittel, Fungizide und Herbizide.

Der Inhaber der angegriffenen Marke legte daraufhin Erinnerung gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Teillöschung.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 hob die Markenstelle die vorherige Entscheidung teilweise auf und wies die Erinnerung des Markeninhabers in Bezug auf bestimmte Waren zurück. Der Markeninhaber legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Inzwischen hat die Widersprechende den Widerspruch aus ihrer Marke zurückgenommen.

Aufgrund dessen sind die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen festgestellt, da im Registerverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz maßgeblich ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst, gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.11.2002, Az: 33 W (pat) 102/02


Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2000 und vom 13. Dezember 2001 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 70 498 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 777 139 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 28. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 70 498 und der Widerspruchsmarke 777 139 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster; Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet.

Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt und die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Auf die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 13. Dezember 2001 die vorgenannte Entscheidung teilweise aufgehoben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Veterinärmedizinische Erzeugnisse; Pflaster; Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet worden ist, und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 12.11.2002
Az: 33 W (pat) 102/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ac23f15025b8/BPatG_Beschluss_vom_12-November-2002_Az_33-W-pat-102-02




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