Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Januar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 142/00

(BPatG: Beschluss v. 09.01.2001, Az.: 33 W (pat) 142/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmeldung der Wortmarke EasyTradefür die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte, insbesondere Wertpapier-Kommissionsgeschäfte" hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 24. Mai 2000 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, "EasyTrade" stehe im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen den Wörtern "Leichter Handel" gleich. Es handle sich um einfache Wörter des englischen Grundwortschatzes, die jeder verstehe. Dies gelte erst recht für die hier angesprochenen Verkehrskreise. Damit sei "EasyTrade" beschreibend, weil der Handel den Kunden leicht und überschaubar und damit effizient sowie kostengünstig gemacht werden könne. Die Großschreibung des T falle kaum auf und betone sogar den Zweiwortcharakter. Der ohne Weiteres verständlichen Angabe fehle damit jede Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat am 13. Juni 2000 die Beschwerdegebühr gezahlt und am 20. Juni 2000 Beschwerde eingelegt; sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie trägt zur Begründung vor, für die Schutzfähigkeit genüge schon eine geringe Unterscheidungskraft. Zu einer Aussage über effizienten sowie kostengünstigen Handel komme die Markenstelle nur durch eine Übersetzung, die der Normalverbraucher nicht vornehme. Selbst die Bedeutung "Leichter Handel" wäre weder ein Fachausdruck noch ein Werbeschlagwort, sondern beschreibe allenfalls eine Vertriebsmodalität und sei damit keine Sachangabe. Die Zusammenschreibung bringe den Namenscharakter noch deutlicher zum Ausdruck. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil sich die grundsätzliche Rechtsfrage stelle, wann einer Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen.

Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Markenwort lexikalisch belegbar ist bzw ob es nachweislich verwendet wird. Die Neuheit einer Wortbildung erlaubt allein für sich keinen Schluss auf Unterscheidungskraft. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Sachangaben werbemäßig in komprimierter Form und auch mit Hilfe (einprägsamer) Wortneubildungen vermittelt zu bekommen.

Das aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Markenwort "EasyTrade" ist zwar bisher nicht als eigenständiges und geläufiges Wort der Umgangssprache zu ermitteln. Jedoch ist es sprachüblich gebildet und liegt auf der Linie anderer sprachüblicher Wortneuschöpfungen, wie zB "Easyrider, easycare, easygoing, Easy Street" (vgl HABM, R 0316/99-3 vom 31. Januar 2000 - EASYBANK). Zwar kann der Sinngehalt von "EasyTrade" im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen in leicht unterschiedlicher Weise interpretiert werden. Allen diesen Interpretationen ist aber die unmittelbar berühmende Beschreibung der Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen in der Richtung gemeinsam, dass der Handel mit geringem Aufwand abgewickelt werden kann. Insoweit handelt es sich um verschiedene Facetten desselben Sinngehalts; aber um keine vom beschreibenden Sinn wegführende Mehrdeutigkeit.

Der Verkehr wird "EasyTrade" daher insgesamt als Hinweis darauf verstehen, die Dienstleistungen der Anmelderin dienten der Erleichterung im Handel (ähnlich HABM R 0109/98-2 vom 11. Februar 1999 - EASYPLAN sowie R 0099/98-1 und R 0096/98-1 jeweils vom 20. November 1988 - EASi-CARD und EASi-CASH; BPatG, Beschluss vom 25. Oktober 1999, 30 W (pat) 53/99 - easymail; vom 17. Dezember 1997, 32 W (pat) 169/96 - EasyClean; vom 21. Juni 2000, 29 W (pat) 118/99 - EASY-PACK; vom 17. September 1998, 30 W (pat) 116/97 - EASYCODE; vom 3. Mai 1999, 30 W (pat) 198/98 - EASYGUIDE; BPatG Mitt 2000, 362 - EASYPRESS).

Zwar mag durchaus sein, dass eine geringe Zahl von Fällen verbleibt, in denen jemand die beschreibende Bedeutung nicht erkennt. Daraus folgt aber kein Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Ein Zeichen besitzt nicht bereits dann hinreichende Unterscheidungskraft im Sinn des Gesetzes, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin eine Individualkennzeichnung sieht. In der "redwhite"-Entscheidung hatte der BGH (BlPMZ 1969, 319) umgekehrt zu beurteilen, ob unter bestimmten Umständen bereits ein geringer Teil des Verkehrs, dem das Zeichen nicht unterscheidungskräftig erscheint, für die Versagung der Eintragung ausreicht (vgl hierzu auch BPatGE 11, 120, 123 - Bratwursthäusle).

Es besteht auch keine Veranlassung, in der Verwendung der englischen Sprache eine (wenn auch noch so geringe) betriebskennzeichnende Besonderheit zu sehen, denn die Verwendung englischer Ausdrücke in der Werbung ist verbreitet und üblich (vgl BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 35, 96 - While You Wait).

Die Binnengroßschreibung des T verleiht ebenfalls keine Unterscheidungskraft; sie ist heute üblich (vgl BPatG, Beschluss vom 26. August 1997, 24 W (pat) 237/96 - HomeHandy; vom 10. Januar 1995, 24 W (pat) 37/94 - DualFileSystem; BPatG CR 1998, 456 - DataSearch).

Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht, kann damit dahingestellt bleiben.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zugelassen, weil die Beurteilung einer englischsprachigen Wortkombination (vgl BGH GRUR 1998, 394 - ActiveLine) - auch mit Binnengroßschreibung - keine Rechtsfragen aufwirft, für die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich erschiene (MarkenG § 83 Abs 2).

Winklerv. Zglinitzki Albrecht Cl






BPatG:
Beschluss v. 09.01.2001
Az: 33 W (pat) 142/00


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