Landgericht Bonn:
Urteil vom 6. März 2008
Aktenzeichen: 12 O 179/07

(LG Bonn: Urteil v. 06.03.2008, Az.: 12 O 179/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 6. März 2008 (Aktenzeichen 12 O 179/07) entschieden, dass die Beklagte es unterlassen muss, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu erklären, dass Reparaturen von Wechseldrucksystemen aller Fabrikate von ihr durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro erbracht wird.

Die Klägerin und die Beklagte sind beide im Bereich medizintechnischer Produkte tätig, speziell von Wechseldrucksystemen zur Dekubituslagerung. Die Beklagte warb im August 2007 damit, dass sie Reparaturen und die chemotechnische Aufbereitung aller Fabrikate anbietet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies wettbewerbswidrig ist und die Beklagte dazu aufgefordert werden muss, dies zu unterlassen. Es ist unstrittig, dass ein Austausch von Ersatzteilen Originalersatzteile erfordert, um dem Medizinproduktegesetz gerecht zu werden. Die Klägerin bietet keine Ersatzteile für die eigenen Wechseldrucksysteme auf dem freien Markt an.

Die Klägerin beantragt ein Verbot für die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr zu erklären, dass sie Reparaturen von Wechseldrucksystemen aller Fabrikate durchführt. Die Beklagte hingegen beantragt die Klage abzuweisen und argumentiert, dass sie bei Bedarf Originalersatzteile aus einem vollständigen Wechseldrucksystem der Klägerin entnehmen würde, um die Reparaturen durchzuführen. Dies sei jedoch aus wirtschaftlicher Sicht nicht realistisch.

Das Gericht entschied, dass die beanstandete Werbung der Beklagten unterlassungspflichtig ist, da sie den Eindruck vermittelt, dass die Beklagte in der Lage ist, Reparaturen an Wechseldrucksystemen aller Fabrikate, einschließlich der der Klägerin, durchzuführen. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich um eine Irreführung und somit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Argumentation der Beklagten, dass sie Ersatzteile aus einem neuen Wechseldrucksystem der Klägerin verwenden würde, falls dies nötig wäre, wird als irrelevant angesehen. Dem Gericht zufolge würde kein wirtschaftlich denkender Anbieter so vorgehen. Daher wird die Beklagte dazu verurteilt, die Werbung zu unterlassen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung erbracht wird.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt, da die Klägerin keinen Umsatzausfall durch die Werbung nachweisen konnte. Obwohl dies die Unterlassungspflicht nicht betrifft, erscheint die von der Klägerin angegebene Streitwert von 25.000 Euro als überhöht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Urteil v. 06.03.2008, Az: 12 O 179/07


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung es bei jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu erklären, Reparaturen von Wechseldrucksystemen aller Fabrikate würden von der Beklagten durchgeführt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteien betätigen sich im Bereich medizintechnischer Produkte, und zwar insbesondere sogenannter Wechseldrucksysteme zur Dekubituslagerung.

Die Beklagte warb im August 2007, wie aus der Anlage K 1 (Blatt 7 d. A.) ersichtlich, wonach sie die Möglichkeit der chemotechnischen Aufbereitung aller Fabrikate einschließlich der Durchführung von Reparaturen anbot.

Dies hält die Klägerin nach §§ 3, 5 UWG für unterlassungspflichtig. Insoweit ist unstreitig, dass ein Austausch von Ersatzteilen die Verwendung von Originalersatzteilen bedingt, anderenfalls eine Verletzung des Medizinproduktegesetzes vorläge. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin Ersatzteile für die von ihr hergestellten Wechseldrucksysteme nicht auf dem freien Markt anbietet.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an deren Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wörtlich oder sinngemäß zu erklären, Reparaturen von Wechseldrucksystemen aller Fabrikate würden von der Beklagten durchgeführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie lässt vortragen, für den Fall der Notwendigkeit eines Originalersatzteils hätte die Beklagte ein gesamtes Wechseldrucksystem der Klägerin erworben, um die notwendigen Teile hieraus zu entnehmen, weshalb ein wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten nicht vorliege, die indes die beanstandete Werbung nicht mehr schalten werde.

Hinsichtlich der Details des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, hinsichtlich derer Zulässigkeitsbedenken weder dargetan noch ersichtlich sind, ist begründet, wobei lediglich die Höhe der angedrohten Ordnungsmittel auf ein realistisches Maß zurückzuführen und eine sprachliche Neufassung der Tenorierung veranlasst war, ohne dass dies mit einer teilweisen Abweisung der Klage einherginge.

Die von Klägerseite beanstandete Werbung wie aus Blatt 7 d. A. ersichtlich ist unterlassungspflichtig, da sie aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters und potenziellen Kunden den Eindruck vermittelt, die Beklagte sei in der Lage, bei allen Fabrikaten, dass heißt eben auch bei Fabrikaten der Klägerin, Reparaturen unter Beachtung der hierzu einschlägigen Vorschriften durchzuführen, wozu unstreitig gehört, das nicht etwa kopierte oder auch nur gebrauchte Ersatzteile Verwendung finden dürfen. Die in der Werbung implizierte Aussage, die Beklagte könne und werde Originalersatzteile eben auch der Fabrikate der Klägerin verwenden, ist unzutreffend, daher zur Täuschung geeignet und damit nach §§ 3, 5 UWG unterlassungspflichtig: Die Beklagte verteidigt sich letztlich nur mit dem Argument, sie werde im Auftragsfalle eben ein gesamtes (neues) Wechseldrucksystem der Klägerin erwerben, hieraus die notwendigen Teile entnehmen und so in der Lage sein, ihre Ankündigung bei der Werbung vom August 2007 in die Tat umzusetzen. Eine derartige Argumentation mag zwar logisch in sich stimmig sein, sie ist aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schlicht abwegig, dass heißt die Beklagte kann hiermit nicht gehört werden: Wenn die Beklagte einen Reparaturauftrag betreffend ein Fabrikat der Klägerin durchzuführen hat, kann zur Erledigung eben dieses Auftrages der Erwerb eines neuen Fabrikats der Klägerin, dessen Zerlegung, um so legal an Originalersatzteile zu gelangen, nur als derart fernliegend erachtet werden, dass dieser Vorgang über eine bloß theoretische Alternativbetrachtung nicht hinaus geht, ohne dass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfte. Kein auch nur einigermaßen wirtschaftlich denkender Anbieter würde so verfahren, dass heißt, die Argumentation der Beklagten geht über eine unbeachtliche Schutzbehauptung nicht hinaus und tangiert demgemäß die Unterlassungspflicht nicht, womit nicht etwa ein "Reparaturverbot" ausgesprochen wird - dies ist nicht Streitgegenstand - ,sondern die Berühmung von Reparaturmöglichkeiten betreffend Fabrikate der Klägerin wie im August 2007 geschehen.

Die Beklagte war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO antragsgemäß zu verurteilen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO, wobei hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung abgesehen vom Kostenausspruch der potenzielle Schaden zu schätzen war, der durch eine vorläufige Zwangsvollstreckung entstehen könnte.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO in Abweichung von der Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat trotz Hinweise im Verhandlungstermin keinen einzigen Fall eines auch nur drohenden Umsatzausfalles durch die beanstandete Werbung darzulegen vermocht, was zwar nicht die Unterlassungspflicht tangiert, wohl aber die Streitwertangabe der Klägerin von 25.000,00 Euro als weit übersetzt erscheinen lässt.






LG Bonn:
Urteil v. 06.03.2008
Az: 12 O 179/07


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