Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 177/00

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2001, Az.: 28 W (pat) 177/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 vom 29. März 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung auch wegen der Dienstleistungen "Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/ Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür zahlreiche Waren der Klasse 12 sowie für die Dienstleistungen

"Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art, Vermietung von Reparaturplätzen in Doityourself-Reparaturwerkstätten, insbesondere Vermietung von Hebebühnen und Werkzeugen in solchen Werkstätten."

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des juristischen Erstprüfers vom 29. März 2000 die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen zurückgewiesen, da für diese die Marke eine die Beschaffenheit und Zweckbestimmung beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe sei, wobei die werbeübliche Grafik nicht schutzbegründend wirken könne.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie ist der Ansicht, für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses fehle es am beschreibenden Charakter der Marke in Bezug auf die noch im Streit befindlichen Dienstleistungen. Ohnehin bestehe das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht, wenn wie vorliegend graphische Elemente die Eintragungsfähigkeit der Marke herbeiführten, der außerdem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Anmelderin Schutz für die Dienstleistungen "Vermietung von Reparaturplätzen in Doityourself-Reparaturwerkstätten, insbesondere Vermietung von Hebebühnen und Werkzeugen in solchen Werkstätten" beansprucht. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke insoweit die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Die weitergehende Beschwerde ist dagegen wegen fehlender Schutzhindernisse für die ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art" erfolgreich.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167, 1169 "YES" und "FOR YOU").

Diese geringen Anforderungen erfüllt das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit hinsichtlich der Dienstleistungen "Vermietung von Reparaturplätzen in Doityourself-Reparaturwerkstätten, insbesondere Vermietung von Hebebühnen und Werkzeugen in solchen Werkstätten" nicht. Wie eine Internet-Recherche des Senats beschränkt auf .de-Webseiten ergeben hat, werden die englischsprachigen Begriffe "work" bzw "ride" gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die sich vornehmlich an Motorradfahrer wenden, die ihr Bike selbst reparieren bzw daran herumbasteln, verwendet (vgl: frankstorm.de ":... möchte ich mich und zwei meiner Hobbys vorstellen. The first are motorbikes, to ride them and to work at them"). Auf der deutschen Webseite des Harleyson's Antique American Motocycle Club wird mit dem Wortspiel "Ride to work, work to ride" für die Restaurierung historischer Motorräder geworben. Mit diesen englischen Verben wird infolgedessen kurz und schlagwortartig das Wesentliche der beanspruchten Dienstleistung beschrieben, nämlich daß Plätze zur Durchführung von Reparatur- und Bastelarbeiten ("work") insbesondere an Biker vermietet werden, die nach Abschluß der Arbeiten gleich wieder weiterfahren können ("ride"). Diese Ausdrücke sind sprachüblich durch das gängige &-Zeichen miteinander verbunden, ähnlich den im Inland hinlänglich geläufigen Begriffspaaren "park & ride, stop & go, cash & carry". Ebenfalls in einem bloßen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den Vermietungsdienstleistungen erschöpft sich die Angabe "Motorcycle-Self-Service-Station", die lediglich ein Synonym zu den im Dienstleistungsverzeichnis genannten Begriff "Doityourself-Reparaturwerkstatt" darstellt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann die Verwendung unterschiedlicher gängiger Schrifttypen, teils in einer wellenförmigen Schreibweise und hinterlegt mit rechteckigen Flächen unterschiedlicher Größe und Farbschattierung die Eintragbarkeit der Marke weder für sich noch nach dem Gesamteindruck der Marke begründen. Denn es handelt sich dabei um typische graphische Elemente einer Hintergrundgestaltung (farbige Rechtecke), die der Hervorhebung einer Wortfolge dient, die ihrerseits die Aufmerksamkeit des Verkehrs durch eine schwungvolle Linienführung auf sich ziehen soll. Damit geht die vorliegende Gestaltung auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs nicht über das auf dem Warengebiet übliche Maß hinaus. Insbesondere fehlen der Marke insgesamt charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH WRP 01,31f -Zahnpastastrang).

Diese Feststellungen gelten jedoch nicht für die von der Anmelderin gleichfalls beanspruchten Dienstleistungen "Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art", die ihrer Natur nach vom Werkstattinhaber und seinen Angestellten gegenüber Dritten erbracht werden. Insoweit fehlt es erkennbar schon an einem unmittelbaren Bezug zu dem Aussagegehalt "repariere selbst und fahre los". In diesem Zusammenhang vermittelt diese Wortverbindung daher lediglich einen verschwommenen und ergänzungsbedürftigen Sinngehalt, vor dessen Hintergrund der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, so daß insoweit eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerechtfertigt ist.

Stoppel Grabrucker Martensprö

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/28W(pat)177-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2001
Az: 28 W (pat) 177/00


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