Kammergericht:
Urteil vom 16. März 2007
Aktenzeichen: 9 U 88/06

(KG: Urteil v. 16.03.2007, Az.: 9 U 88/06)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28. März 2006, 27.O.1062/05, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2005 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung in der von der Antragstellerin verlegten €S... Zeitung€ in der Ausgabe vom ... . November 2.. in Anspruch. In dem angegriffenen Artikel berichtete die Antragsgegnerin über einen gegen den Autor eines Buches gerichteten Rechtsstreit des Antragstellers (LG Berlin 27.O.773/05), in dem sich dieser gegen eine ihn unter Namensnennung identifizierende Darstellung seiner Tätigkeit bei den Grenztruppen der DDR zur Wehr setzt.

Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und durch Urteil vom 28. März 2006 bestätigt.

Der Antragsgegnerin ist das Urteil des Landgerichts am 6. April 2006 zugestellt worden. Mit ihrer am 8. Mai 2006, einem Montag, eingelegten und am 6. Juni 2006 begründeten Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie die Zurückweisung des Antrages auf ihren Erlass.

Wegen des Sachverhalts und den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht habe das €Stolpe-Urteil€ des BVerfG falsch angewendet. Eine Mehrdeutigkeit des Aussageverständnisses liege hier nicht vor. Es könne nicht der Eindruck entstehen, der Antragsteller sei für die Tötung des letzten Opfers der Berliner Mauer, Chris Gueffroy, verantwortlich. Jedenfalls sei die gewählte Formulierung ein zulässiges Werturteil. Soweit dem Antragsteller eine moralische Mitverantwortung vorgeworfen würde, wäre dies auch eine wahre Tatsachenbehauptung.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2005 und das bestätigende Urteil des Landgerichts vom 28. März 2006, 27.O.1062/05 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller stehen Ansprüche auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung, der Zitate aus der Diplomarbeit des Antragstellers sowie der Verbreitung eines Fotos des Antragstellers nicht zu.

A. Identifizierende Berichterstattung

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der durch Namensnennung identifizierenden Berichterstattung aus §§ 823, analog 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB, Art. 1 und 2 Absatz 1 GG nicht zu. Der Antragsteller ist insoweit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

1.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet zwar auch das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.

Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH NJW 2004, 596).

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über €seine€ Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW 1991, 1532).

Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350). Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).

Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang nicht sein, ob die Berichterstattung über das die Öffentlichkeit interessierende Geschehen auch ohne Namensnennung erfolgen kann. Richtig ist lediglich, dass in Fällen der identifizierenden Berichterstattung die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen es der Presse gebietet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (BGH NJW 1980, 1790). Dies bedeutet aber nicht, dass eine identifizierende Berichterstattung stets bereits dann unzulässig ist, wenn die Berichterstattung auch ohne Namensnennung erfolgen kann. In diesem Sinne wäre - mit Ausnahme der Berichterstattung über ohnehin bereits im Lichte der Öffentlichkeit stehende Personen, wie etwa Prominente - nahezu jede identifizierende Berichterstattung unzulässig, wenn nur bei Verzicht auf die Nennung des Namens der handelnden Person ein berichtenswerter Inhalt verbleibt. Dies würde die Pressefreiheit als auch das Recht zur freien Meinungsäußerung von vornherein in unzulässiger Weise einschränken. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350).

Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05).

2.

22Nach diesen Grundsätzen führt die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (Art. 1 und 2 Absatz 1 GG) einerseits sowie dem Recht der Antragsgegnerin auf Pressefreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG) andererseits im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die identifizierende Berichterstattung der Antragsgegnerin hinnehmen muss. Da die Interessen der Antragsgegnerin an ihrer Pressefreiheit die Interessen des Antragstellers an seiner Anonymität überwiegen, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vor. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist hier gegeben.

a)

Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Berichterstattung auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse berufen.

Vorliegend geht es um eine Berichterstattung über den gegen den Autor eines Buches gerichteten Rechtsstreit des Antragstellers, in dem sich dieser gegen eine ihn unter Namensnennung identifizierende Darstellung seiner Tätigkeit bei den Grenztruppen der DDR zur Wehr setzt. Thematisiert wird in dem angegriffenen Artikel mithin das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. So heißt es bereits in der Überschrift des Artikels: €Gericht muss entscheiden, wieweit das Persönlichkeitsrecht die Geschichtsschreibung zensieren darf - Ein Feindbild soll vergessen werden - Ein Politoffizier der DDR-Grenztruppen, der inzwischen Kariere bei der Bundespolizei gemacht hat, will Berichte über seine Vergangenheit verbieten lassen€.

Besonderes Gewicht erhält die thematisierte, gerichtliche Auseinandersetzung des Antragstellers aber dadurch, dass es in dem Buch, welches den Gegenstand des berichteten Rechtsstreits bildet, um eine Auseinandersetzung mit dem Grenzregime der DDR an der innerdeutschen Grenze und hierbei auch um die juristische Aufarbeitung der Tötungen an der Berliner Mauer geht. So nimmt das Buch unter dem Titel €Deutsche Gerechtigkeit - Prozesse gegen DDR-Grenzschützen und ihre Befehlsgeber€ für sich in Anspruch, die Gerichtsverfahren wegen der Gewalttaten an der innerdeutschen Grenze zu dokumentieren und in Reportagen, Porträts und Interviews der Frage nachzugehen: Wer waren die Täter, was die Taten und wie wurden sie geahndet. Setzt sich ein in einem solchen Buch namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.

Gerade der Meinungsfreiheit, der das BVerfG wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die menschliche Persönlichkeit und die demokratische Staatsordnung seit jeher einen besonders hohen Rang zuerkennt (BVerfG NJW 1991, 2339), muss hier bei der Abwägung mit den anderen Rechtsgütern ein höheres Gewicht eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere bei Äußerungen, die nicht im privaten Interesse, sondern, wie im vorliegenden Fall, in öffentlichen Angelegenheiten gemacht werden. Hier spricht bereits eine Vermutung zugunsten der Redefreiheit; an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG a.a.O.).

Im Rahmen einer solchen kritischen Auseinandersetzung um die Grenzen der Meinungsfreiheit einerseits sowie des Persönlichkeitsrechts Betroffener andererseits, ist es deshalb zulässig, das Bemühen Betroffener, eine Aufarbeitung eines dunklen Kapitels der jüngsten deutschen Geschichte unter Namensnennung konkreter Personen mit juristischen Mitteln zu verhindern, einer Wertung im Hinblick auf die Auswirkungen für die Meinungsfreiheit einerseits und die Geschichtsschreibung andererseits zu unterziehen.

b)

Im Rahmen dieser Berichterstattung durfte über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden, denn gerade auch wegen dessen Person ist ein besonderes Informationsinteresse zu bejahen. Dieses geht über das Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen, dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, hinaus. In Bezug auf dieses Geschehen wird das Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher hierbei zum einen durch dessen frühere Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR sowie zum anderen durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei begründet. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller durchaus auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben.

aa) Der Umstand, dass ausgerechnet ein Offizier, der in dem Regiment der Grenztruppen der DDR gedient hat, dessen Angehörige das letzte Opfer der Berliner Mauer getötet haben, in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin gegen die Darstellung seiner Person in einem €Prozesse gegen DDR-Grenzschützen€ thematisierenden Buch vorgeht, erweckt das Interesse der Öffentlichkeit daran, wer diese Person ist, was sie seinerzeit für Funktionen inne hatte und auch welche Entwicklung diese Person zwischenzeitlich genommen hat. Ob und in welchem Umfang diese Person letztlich tatsächlich Anteil an der Aufrechterhaltung des Grenzregimes der DDR hatte oder gar für die Tötung einzelner Flüchtlinge konkret mitverantwortlich war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Wenn ein ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR, bei dem man bereits auf Grund seiner Stellung und seines Dienstgrades davon ausgeht, dass er das Grenzregime der DDR zumindest bewusst mitgetragen hat, mit juristischen Mitteln eine geschichtliche Auseinandersetzung mit seiner Person in der Öffentlichkeit zu verhindern sucht, begründet dies gerade wegen der durch ein solches Vorgehen drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit ein öffentliches Informationsinteresse.

bb) In vorliegenden Fall wird dieses öffentliche Interesse an der Person des Antragstellers durch dessen bemerkenswerten Werdegang nach seiner Tätigkeit als Offizier der Grenztruppen der DDR noch erheblich verstärkt. So wurde der Antragsteller nach der Wende in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen und ist inzwischen Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei. Ist bereits die Tatsache der Aufnahme ehemaliger Angehöriger der Grenztruppen der DDR in die Reihen des Bundesgrenzschutzes ein die Öffentlichkeit durchaus interessierendes Geschehen, so wird das Interesse gerade an der Person des Antragstellers dadurch erweckt, dass der Antragsteller in besonderem Maße beruflich Anerkennung gefunden und das Vertrauen der Angehörigen der Bundespolizei erworben hat, so dass er nunmehr seit einigen Jahren als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ein wichtiges herausgehobenes Amt bekleidet. Er ist Vorsitzender des höchsten Personalvertretungsgremiums der ca. 41.000 Bundespolizisten, welches deren Interessen gegenüber der Dienststelle, deren Leiter der Bundesminister des Inneren ist, wahrnimmt und so Einfluss nimmt auf Entscheidungen der Dienststelle in personellen, sozialen, organisatorischen und anderen Angelegenheiten bei der Bundespolizei.

cc) Schließlich hat sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben.

Bei der Abwägung ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei Außenwirkung entfaltet. Der Antragsteller ist auch von sich aus in verschiedener Weise öffentlichkeitsrelevant tätig geworden.

So hat er an einer Wählerinitiative €Polizisten für Schröder€ zumindest mitgewirkt. Dass der Antragsteller Mitinitiator war, hat er nur halbherzig und nicht ausreichend bestritten. Er hat jedenfalls eingeräumt, den Wahlaufruf unterschrieben zu haben. Weiter ist der Antragsteller gewerkschaftlich engagiert. So war er im April 2004 Spitzenkandidat der Gewerkschaft der Polizei für die Personalratswahl. Er war langjährig in leitender Funktion bei der Gewerkschaft der Polizei tätig, zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Antragsgegnerin als Vorstandsmitglied der Bezirksgruppe Ost.

Auch in den Medien war der Antragsteller präsent, wurde jedenfalls mehrfach zitiert, mag dies auch mit seinem Amt als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei zusammenhängen (so im August .. im €Focus€, im März .. in der €Süddeutschen Zeitung€, im April .. in €Die Welt€ sowie in €Spiegel-online€, im März .. im BGS-Bezirksjournal).

Vor allem aber hat sich der Antragsteller auch in die öffentliche Auseinandersetzung mit dem Grenzregime der DDR eingebracht.

So hat er sich in Interviews für ein Buch der Autorin Rosenberg €Die Rache der Geschichte€ zu seiner Zeit als Offizier der Grenztruppen geäußert. Sein Vortrag, er sei gegen Passagen dieses Buches vorgegangen und habe durch einen gerichtlichen Vergleich einen Teil falscher Darstellungen in diesem Buch vermeiden können, steht dem nicht entgegen. Dass der Antragsteller der Autorin als Interviewpartner zu Fragen der Grenze der DDR zur Verfügung stand, hat er nicht bestritten. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht konkret angegeben, welche der von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen zitierten Stellen von der Autorin falsch wiedergegeben sein sollen.

Weiter hat der Antragsteller Vorträge zum Grenzregime der DDR gehalten, so mehrere im Mauer-Museum €Haus am Checkpoint Charlie€ sowie einen weiteren am 9. November 2003 in der Erinnerungsstätte Marienfelde. Unerheblich ist hierbei, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht über seinen persönlichen Dienst an der Grenze gesprochen hat. Der Einwand, die Vorträge seien nicht öffentlich gewesen, überzeugt nicht. Dem Mauer-Museum €Haus am Checkpoint Charlie€ stand der Antragsteller für von dem Museum angebotene Vorträge als Referent zur Verfügung. Der Vortrag am 9. November 2003 in der Erinnerungsstätte Marienfelde ist sogar durch eine Pressemitteilung angekündigt worden.

Schließlich hat sich der Antragsteller für eine Serie des WDR-Schulfernsehens über die Entwicklung Kinder und Jugendlicher in der DDR zur Verfügung gestellt. Jedenfalls ist dort mitgeteilt worden, dass er schließlich Offizier bei den Grenztruppen der DDR geworden ist, mag er dort auch nicht zu Einzelheiten über seine Tätigkeit bei den Grenztruppen Stellung genommen haben.

c)

Durchgreifende entgegenstehende Interessen des Antragstellers liegen nicht vor.

aa) Der Antragsteller ist nicht in seiner Privatsphäre berührt.

Weder seine frühere berufliche Tätigkeit als Offizier der Grenztruppen der DDR noch seine jetzige Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei gehören zu seiner Privatsphäre. Vielmehr betreffen diese die berufliche Biografie des Antragstellers. Der berufliche Werdegang jedoch spielt sich in der Sozialsphäre ab (BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05).

Äußerungen zur Sozialsphäre aber dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BGH a.a.O.).

Die Presseberichte mögen für den Antragsteller lästig und unangenehm sein. Es ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller gerade in seiner jetzigen Funktion als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei nicht an seine Tätigkeit als Offizier der Grenztruppen der DDR öffentlich erinnert werden möchte. Dennoch kann der Antragsteller unter Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht nicht ihm missliebige öffentliche Kritik unterbinden.

Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin eine erhebliche Belastung, eine Stigmatisierung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge gehabt hat. Negative Auswirkungen auf seine berufliche oder persönliche Situation hat der Antragsteller nicht dargetan.

bb) Zutreffend und mit berechtigtem Interesse hat die Antragsgegnerin über die Tätigkeit des Antragstellers als Offizier der Grenztruppen der DDR berichtet.

Insoweit handelt es sich um Informationen zum Werdegang des Antragstellers, deren Kenntnis für die Öffentlichkeit zur Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers in Bezug auf den von ihm geführten Rechtsstreit von Bedeutung sind.

Unbestritten war der Antragsteller Oberleutnant und Politoffizier im Grenzregiment 33, welches zur Sicherung der Grenze der DDR in Berlin eingesetzt war. Es entspricht auch der Wahrheit, dass Angehörige dieses Grenzregimentes das letzte Opfer der Berliner Mauer, den DDR-Flüchtling Chris Gueffroy, getötet haben. Weiter ist zutreffend wiedergegeben, dass der Antragsteller zu der Zeit, als Chris Gueffroy erschossen worden ist, in der Politabteilung des Regimentes als Jugendinstrukteur tätig gewesen ist.

Auch die Darstellung im Zusammenhang mit den Todesschüssen auf das letzte Opfer der Berliner Mauer, Chris Gueffroy, ist zulässig.

Der Artikel stellt in Bezug auf den Antragsteller insoweit nicht die Tatsachenbehauptung auf, der Antragsteller habe konkret am Tode Gueffroys in irgendeiner Weise mitgewirkt. Es wird nicht behauptet, der Antragsteller sei im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortung oder auch nur eines konkreten, kausalen Beitrages mitschuldig am Tod Chris Gueffroys. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin erweckt beim Leser durch die Hervorhebung des Antragstellers als einzig mit vollem Namen genannten €Verantwortlichen€ auch nicht den Eindruck, der Antragsteller sei für den Tod des Chris Gueffroy aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als der maßgebliche Politoffizier mit verantwortlich. Allein aus der Erwähnung des Antragstellers im Zusammenhang mit anderen €Verantwortlichen des Grenzregiments 33€ sowie als €Politoffizier im Grenzregiment 33€ lässt sich das Verständnis einer solchen Tatsachenbehauptung nicht herleiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht einzelne Formulierungen aus einem Artikel herausgegriffen und unter Außerachtlassung des Kontextes, in dem diese gebraucht worden sind, einer isolierten Betrachtung unterzogen werden dürfen (BGH NJW 1997, 2513).

So erfolgte die Verwendung der Bezeichnung €Verantwortlicher€ in einem gänzlich anderen Zusammenhang. An dieser Stelle geht es nicht um eine konkrete Verantwortung für den Tod des Chris Gueffroy. Vielmehr berichtet der Artikel hier über den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin. Nach der Wiedergabe des verfolgten Antrages wird hier das Buch des Autors als Anlass des Rechtsstreits vorgestellt und zum Inhalt des Buches erläutert, es werde beschrieben, €was aus Verantwortlichen des Grenzregiments 33 geworden ist.€ Im Anschluss daran wird das vom Antragsteller in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht gegenüber dem Autor des Buches beanstandete Zitat wörtlich wiedergegeben.

In diesem Zusammenhang wird die Bezeichnung €Verantwortlicher€ erkennbar allein zur Bezeichnung eines Personenkreises verwandt, mit dem sich der Autor in seinem Buch befasst. Es geht um Personen, die im Grenzregiment 33 Dienst taten und so ihren Beitrag für das Funktionieren und Aufrechterhalten des Grenzdienstes in dem Regiment leisteten. Die hier lediglich pauschale Verwendung des Begriffes €Verantwortung€ lässt in diesem Kontext keinen konkreteren Bezug erkennen. Insbesondere wird dem Antragsteller keine Verantwortung für den Tod Chris Gueffroys zugeschrieben. Als Offizier der Grenztruppen der DDR ist der Antragsteller in diesem hier gemeinten Sinne Verantwortlicher. Als stellvertretender Kompaniechef und Politoffizier einer Kompanie und später in der Politabteilung des Regimentes hat der Antragsteller seinen Dienst getan, seine Aufgaben erfüllt und so seinen Beitrag bei der Sicherung des Grenzdienstes im Regiment geleistet.

Unabhängig davon, dass die anderen €Verantwortlichen des Grenzregiments 33€, mit denen der Antragsteller in eine Reihe gestellt worden ist, anonymisiert benannt sind, so dass eine Vergleichbarkeit mit dem Antragsteller ohnehin nicht gegeben ist, wird über keinen dieser Verantwortlichen in dem Artikel die konkrete Behauptung aufgestellt, sie hätten an dem Tode Chris Gueffroys in irgendeiner Weise mitgewirkt. Dass der Antragsteller hier als einziger mit vollem Namen genannt wird, hebt den Antragsteller auch nicht als den maßgeblich verantwortlichen Politoffizier heraus. Dies erklärt sich vielmehr für jedermann erkennbar damit, dass es in dem Beitrag allein um den Rechtsstreit des Antragstellers gegen den Autor des Buches geht. Auch der Klammerzusatz €(Politoffizier im Grenzregiment 33)€ lässt den Antragsteller nicht als den Verantwortlichen erscheinen, sondern beschreibt zutreffend lediglich dessen damalige Tätigkeit.

Auch aus der - wesentlich früher und in anderem Zusammenhang verwendeten - Formulierung €Angehörige seines Grenzregiments 33 erschossen am 05. Februar 1989 den DDR-Flüchtling Chris Gueffroy€ lässt sich ebenfalls kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Antragsteller und dem Tod Chris Gueffroys herstellen.

Soweit es an späterer Stelle heißt, der Antragsteller sei €als Gueffroy erschossen wurde€ €in der Politabteilung des gesamten Regiments als Jugendinstrukteur für die Indoktrination der Grenzsoldaten verantwortlich€ gewesen, ist auch diese Äußerung nicht zu beanstanden.

Diesbezüglich handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die der Antragsteller hinzunehmen hat, denn Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Absatz 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden (BGH NJW 1998, 3047). Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, ist sie als Meinungsäußerung in vollem Umfang geschützt (BGH NJW 2002, 1192).

Dies ist vorliegend der Fall, wenn der Artikel einerseits ausführt, Politoffiziere hätten den Armeeangehörigen €Hass auf den Feind€ gepredigt und auf der €bedingungslosen Erfüllung der Befehle€ bestanden, andererseits darauf hinweist, der BGH habe festgestellt, dass die politische Indoktrination eine wesentliche Voraussetzung dafür gewesen sei, dass junge Grenzsoldaten auf Flüchtlinge schossen, und in diesem Zusammenhang schließlich erklärt, €als Gueffroy erschossen wurde€ sei der Antragsteller €in der Politabteilung des gesamten Regiments als Jugendinstrukteur für die Indoktrination der Grenzsoldaten verantwortlich€ gewesen. Mit dieser Argumentation wird dem Antragsteller eine abstrakte, (lediglich) moralische (Mit-)Verantwortung in dem Sinne zugeschrieben, der Antragsteller habe an der Indoktrination der Grenzsoldaten mitgewirkt, ohne die es nicht möglich gewesen wäre, dass junge Grenzsoldaten auf Flüchtlinge schossen.

Richtig ist, dass der BGH in seinen Urteilen gegen Grenzsoldaten der DDR auch berücksichtigt hat, dass die Soldaten politischer Indoktrination ausgesetzt waren, dass sie von der herrschenden Ideologie bestimmt waren und dass sie €im Geiste des Sozialismus mit entsprechenden Feindbildern von der Bundesrepublik Deutschland und von Personen, die unter Überwindung der Sperranlagen die DDR verlassen wollen, aufgewachsen" sind (BGH NJW 1993, 141; NStZ 1993, 488). Allein auf Grund seiner damaligen Stellung als zunächst stellvertretender Kompaniechef und Politoffizier sowie später als Jugendinstrukteur in der Politabteilung des Regimentes ist der Vorwurf, der Antragsteller habe an dieser Indoktrination mitgewirkt, als Meinungsäußerung gerechtfertigt.

Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hatte ein Jugendinstrukteur die Aufgabe, die führende Rolle der SED mittels des Jugendverbandes, der FDJ, durchzusetzen und die Grenzsoldaten zielgerichtet so zu erziehen, dass sie bereit und fähig waren, ihre militärischen Pflichten gemäß dem Fahneneid zu erfüllen. Damit wirkte auch ein Jugendinstrukteur an der politischen Indoktrination der Grenzsoldaten mit. In diesem Sinne leistete auch der Antragsteller bei der Erfüllung seiner konkreten Aufgaben als Jugendinstrukteur einen Beitrag zur gezielten und umfassenden Beeinflussung der Grenzsoldaten im Sinn der herrschenden Ideologie der SED.

Mag der Antragsteller auch nicht (mehr) in die Führung und Unterweisung der Grenzsoldaten einbezogen oder für deren Politschulung verantwortlich und mit der damit verbundenen Indoktrination befasst gewesen sein, so wirkte er mit seiner Tätigkeit doch auch darauf hin, die Einbindung der Grenzsoldaten in ein System von Befehl und Gehorsam und die daraus folgende Indoktrination zu sichern. Diesen Vorwurf, an der Einflussnahme auf die Grenzsoldaten mitgewirkt zu haben, eine solche Mitverantwortung im Sinne eines Beitrages zur Aufrechterhaltung des Grenzregimes der DDR kann der Antragsteller nicht von sich weisen. Ein darüber hinausgehender, etwa konkreter, tatsächlicher Beitrag bei der Tötung eines DDR-Flüchtlings wird dem Antragsteller in dem Artikel nicht unterstellt. Ganz im Gegenteil wird ausdrücklich klargestellt, der Autor des Buches habe nie behauptet, dass der Antragsteller unmittelbar an der Tötung des Chris Gueffroy beteiligt gewesen sei.

Auch die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2006, 207 - Stolpe) gebietet keine andere Sichtweise. Eine Äußerung mit mehreren Deutungsvarianten ist vorliegend nicht gegeben, so dass die Grundsätze des o.g. Urteils des BVerfG hier nicht zum Tragen kommen.

Selbst wenn man jedoch ein Überwiegen des tatsächlichen Charakters der Äußerung und damit eine Tatsachenbehauptung annehmen würde, dann hätte der Antragsteller einen Beitrag an der Indoktrination der Grenzsoldaten nicht hinreichend in Abrede gestellt.

Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage von €Instruktionen€, €Weisungen€ usw. ausreichende Belegtatsachen dafür vorgetragen, dass der Antragsteller zunächst als stellvertretender Kompaniechef und Politoffizier sowie später als Jugendinstrukteur in der Politabteilung des Regimentes im Rahmen der ideologischen Schulung tätig gewesen ist. Verbunden mit den nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils feststehenden Aufgaben eines Jugendinstrukteurs in der Politabteilung des Regiments ist danach der Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller an einer Indoktrination der Grenzsoldaten des Regiments mitgewirkt hat. Dies hat der Antragsteller nicht hinreichend konkret bestritten. Der Vortrag, er habe Jugend- und Freizeitarbeit der FDJ organisiert und nur Sommerparties und Jugendtourist-Reisen veranstaltet, Beiträge kassiert, FDJ-Sekretäre angeleitet, Solidaritätsaktionen durchgeführt, reicht nicht aus. Dass der Antragsteller nun reinweg überhaupt nichts mit der Beeinflussung der Grenzsoldaten im o.g. Sinne zu tun gehabt hat, hat er zudem nicht glaubhaft gemacht.

Ist hiernach von einer der Wahrheit entsprechenden Berichterstattung auszugehen, kann damit auch offen bleiben, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller vor der Veröffentlichung des Artikels hätte Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, denn diese Frage stellt sich im Rahmen der Prüfung, ob die Antragsgegnerin die Grundsätze der journalistischen Sorgfalt eingehalten hat, nur dann, wenn mit der angegriffenen Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind.

cc) Die Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei steht der identifizierenden Berichterstattung ebenfalls nicht entgegen.

Auch insoweit sind Informationen zur Biografie des Antragstellers betroffen, die von Bedeutung sind, um sich von der Person des Antragstellers ein Bild zu machen.

Unerheblich ist, dass der Antragsteller in dieser Funktion die Gesamtheit der Beschäftigten allein gegenüber der Dienststelle vertritt und sich sein Wirken nur innerhalb der Behörde vollzieht. Dass dieses Amt auch Außenwirkung zeigt, kann der Antragsteller nicht bestreiten. So führt der Antragsteller Gespräche mit dem Bundesminister des Inneren ebenso wie mit Parlamentariern. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auf Gespräche mit Fraktionschef Struck im Januar 2006, mit den Grünen im Februar 2006, mit dem Innenminister Schäuble im Februar 2006, mögen diese Gespräche auch zu den Aufgaben des Antragstellers als Vorsitzender des Hauptpersonalrates zählen. Auch ein Auftritt mit dem damaligen Bundesinnenminister Schily vor der Bundespressekonferenz im Juli 2002 hat der Antragsteller nicht bestritten, mag er hierzu auch dienstlich angewiesen worden sein, ohne sich dem entziehen zu können.

Auf einen Schutz vor einer Berichterstattung durch § 8 BPersVG kann sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht berufen.

Die Verbote aus § 8 BPersVG richten sich zwar dem Wortlaut nach gegen jedermann, allerdings sind damit nur Normadressaten aus dem durch das Personalvertretungsrecht geregelten Bereich gemeint (Fischer/Goeres, GKÖD Bd 5, BPersVG, § 8, Rn. 9). Unabhängig davon wird der Antragsteller durch die Berichterstattung der Antragsgegnerin hier nicht in seiner Aufgabenwahrnehmung als Personalrat behindert. Er kann sein Amt ungehindert weiter ausüben. Es fehlt eine unmittelbare Einwirkung auf die Tätigkeit (Lorenzen, pp., BPersVG, § 8, Rn. 20). Schließlich unterfallen dem Verbot nur unzulässige oder rechtswidrige Beeinträchtigungen (Lorenzen, pp., BPersVG, § 8, Rn. 20; Altvater/Bacher/Hörter, BPersVG, § 8, Rn. 8). Rechtmäßiges Handeln kann keine Behinderung darstellen (Fischer/Goeres, GKÖD Bd 5, BPersVG, § 8, Rn. 7). Der vorliegende Eingriff ist jedoch aus den hier erörterten Gründen gerechtfertigt.

dd) Schließlich erfolgte die Berichterstattung nicht schmähend oder herabwürdigend. Mag der Artikel auch gegen den Antragsteller Partei ergreifen, so war die Darstellung doch sachlich gehalten und in der Wiedergabe der Fakten inhaltlich zutreffend. Zudem werden die vom Antragsteller in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin vertretenen Ansichten angemessen wiedergegeben.

Auch das am Ende des Beitrages wiedergegebene Zitat, der Bundesgrenzschutz habe bei der Übernahme des Antragstellers €keine glückliche Hand bewiesen€, ist nicht zu beanstanden. Diese Äußerung stammt von dem Vorsitzenden der mit dem Fall Gueffroy befassten Strafkammer des Landgerichts Berlin und ist ebenfalls zutreffend wiedergegeben. Ob sich die Antragsgegnerin dieses Zitat zu eigen macht, kann dahingestellt bleiben, weil dieses als Meinungsäußerung zulässig ist und ebenfalls keine Schmähung des Antragstellers darstellt.

ee) Soweit der Antragsteller unter Berufung auf ein Urteil des 10. Zivilsenates des KG (10 U 7/05) meint, ein Rechtsstreit, der geführt wird, um eine identifizierende Berichterstattung zu unterbinden, sei nicht von vornherein öffentlichkeitsrelevant sondern ein alltäglicher Vorgang, mag dies in dieser Allgemeinheit zutreffen. Der vorliegende Fall wird jedoch durch die oben erörterten Umstände gekennzeichnet und hebt den zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Rechtsstreit des Antragstellers vor dem Landgericht Berlin von anderen Rechtsstreiten, heraus. Vorliegend geht es um den Versuch, mit juristischen Mitteln die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu einem historisch besonders bedeutsamen Thema zu beeinflussen.

Auch der Hinweis auf BVerfG NJW 2006, 3769 (Babycaust) geht fehl. Richtig lautet das Zitat:

Nicht tragfähig ist ferner die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Gerichts, der Beschwerdeführer habe Angriffe gegen ihn selbst veranlasst, indem er sich gegen Begrenzungen der Zahl der in seiner Praxis zulässigen Abtreibungen gewehrt habe und damit als Verfechter eines möglichst ungehinderten Zugangs zu seiner Abtreibungspraxis bekannt geworden sei. In einem Rechtsstaat, der den Bürgern die Verfolgung ihrer Rechte garantiert, darf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht zum Anknüpfungspunkt für eine Minderung der Belange des Persönlichkeitsrechts gewählt werden. Davon, dass der Beschwerdeführer die von ihm ausgegangenen Bemühungen zur Abwehr von Begrenzungen der Zahl möglicher Abtreibungen absichtlich in die Öffentlichkeit gebracht habe, ist das Gericht selbst nicht ausgegangen.

Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar.

Schließlich steht der identifizierenden Berichterstattung auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller, der mit dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin eine ihn unter Namensnennung in der Öffentlichkeit bekannt machende Äußerung in einem Buch verhindern wollte, durch die identifizierende Berichterstattung der Antragsgegnerin über diesen Rechtsstreit erst Recht der Öffentlichkeit namentlich vorgestellt worden ist. Diese Beeinträchtigung muss der Antragsteller - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits gegen den Autor des angegriffenen Buches - aus den oben insgesamt erörterten Gründen hinnehmen.

B. Zitat aus der Diplomarbeit

Auch die Verwendung der Zitate aus der Diplomarbeit des Antragstellers im Rahmen der Berichterstattung war zulässig.

1.

Die Verwendung der Zitate verletzt den Antragsteller nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie ist durch die oben vorgenommene Güterabwägung mit der Pressefreiheit gedeckt.

Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.

Selbstverständlich wird der Leser des Artikels nicht davon ausgehen, der Antragsteller könnte die in den Zitaten wiedergegeben Auffassungen heute noch vertreten. Auch lässt sich dem Artikel entnehmen, dass der Antragsteller seinerzeit ein junger Mensch gewesen ist. Deshalb war es nicht notwendig, die damaligen konkreten Umstände hervorzuheben, unter denen der Antragsteller die Arbeit gefertigt hat. Schließlich musste nicht deutlich gemacht werden, dass die Aussagen in der Diplomarbeit von den damals herrschenden politischen Auffassungen in der DDR beeinflusst waren.

2.

Die Antragsgegnerin durfte die Zitate aus der Diplomarbeit des Antragstellers verwenden. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen.

Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.

Für eine Veröffentlichung (vgl. § 6 Absatz 1 UrhG) genügt es, dass das Werk mit Zustimmung des Autors der (einer) Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Einstellen einer Arbeit in eine Bibliothek, macht diese einem unüberschaubaren, nicht abgrenzbaren Leserkreis zugänglich. Damit ist die Veröffentlichung erfolgt (vgl. Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, § 6, Rn. 4 ff; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 6, Rn. 2). Die Veröffentlichung ist auch nicht umkehrbar (Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, § 6, Rn. 10 ff; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 6, Rn. 2).

Der Antragsteller hat eingeräumt, dass die Arbeit seinerzeit in der Bibliothek der Offiziershochschule entliehen und gelesen werden konnte. Damit war sie veröffentlicht. Dass er dem seinerzeit nicht zugestimmt hätte, hat er nicht geltend gemacht.

3.

Die Zitate sind auch zutreffend verwendet.

Wenn der Antragsteller in dem Artikel mit der Aussage zitiert wird, es gehöre zum Auftrag des Bundesgrenzschutzes, €dass der Sozialismus ´wenn nicht anders, so mit Hilfe eines Krieges ausgemerzt´ werde€, so ist dieses Zitat aus der Diplomarbeit des Antragstellers nicht falsch. In der Diplomarbeit wird aufgeführt, der Auftrag des Bundesgrenzschutzes im Rahmen der imperialistischen Konfrontationsstrategie sei weitreichender, er beschränke sich nicht auf die Grenzschutzfunktion, letztlich solle mit der Strategie der totalen Konfrontation auch mit totalen Mitteln und Methoden durchgesetzt werden, den Sozialismus, wenn nicht anders, so mit Hilfe eines Krieges auszumerzen. Damit wird gerade der Schluss gezogen, dass die Bekämpfung des Sozialismus mit kriegerischen Mitteln entgegen der Unterstellung des Bundesgrenzschutzes unter den Bundesminister des Inneren und der zugewiesenen lediglich polizeilichen Schutz- und Sicherungsaufgaben ebenfalls zum Auftrag des Bundesgrenzschutzes gehört habe.

Auch das zweite Zitat, aus der imperialistischen Konfrontationsstrategie der Bundesrepublik resultiere der aggressive und reaktionäre Charakter des Bundesgrenzschutzes, ist nicht zu beanstanden. In der Diplomarbeit wird zwar wörtlich der Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes ein aggressiver und reaktionärer Charakter zugeschrieben. Soweit der Antragsteller meint, es sei ihm um die Qualifizierung der Tätigkeiten des Bundesgrenzschutzes und nicht um dessen Charakter gegangen, ist hierin ein sinnentstellender Unterschied jedoch nicht zu erkennen.

C. Bildnisveröffentlichung

Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.

Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 KUG vor, weil die angegriffene Veröffentlichung ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis thematisiert.

Der Begriff der Zeitgeschichte erfasst nicht allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE NJW 2000, 1021).

Der Prozess, den die Berichterstattung thematisiert, ist ein zeitgeschichtlicher Vorgang, über den die Öffentlichkeit informiert werden darf.

Berechtigte Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG stehen nicht entgegen.

Die Veröffentlichung des Fotos des Antragstellers bewirkte keinen weitergehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht als die Wortberichterstattung. Insoweit kann auf die zur Wortberichterstattung vorgenommene Abwägung Bezug genommen werden.

Die konkrete Abbildung als solche hat keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stammt nicht aus der Intimsphäre des Antragstellers und ist auch nicht aus ihrem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt. Hierfür reicht es aus, dass das Foto die Bedeutung der derzeitigen Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei anschaulich darstellt, in deren Rahmen der Antragsteller auch regelmäßig Gespräche mit dem Minister des Inneren zu führen hat. Dass das verwendete Foto aus Anlass der Personalvertretungswahlen entstanden ist, spielt keine Rolle. Unerheblich ist auch, dass das Foto einem Gewerkschaftsmagazin entnommen ist und ggf. Rechte Dritter verletzt sein könnten.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.






KG:
Urteil v. 16.03.2007
Az: 9 U 88/06


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