Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. Juni 2011
Aktenzeichen: VI ZR 73/10

(BGH: Urteil v. 21.06.2011, Az.: VI ZR 73/10)

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD-München-Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung am 4. Februar 2009 veröffentlicht wurde. In diesem wurde u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kläger zu 1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin zu 2 zusammen.

Die Beklagte gab am 18. Februar 2009 gegenüber beiden Klägern strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, nachdem sie hierzu durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit zwei getrennten Schreiben vom 16. Februar 2009 aufgefordert worden war. Mit getrennten Schreiben vom 1 24. Februar 2009 nahmen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Unterlassungserklärungen an und forderten die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von jeweils 20.000 € in Höhe von insgesamt 2.046,32 € brutto auf. Die Beklagte zahlte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Gebührenstreitwerts von 40.000 € lediglich insgesamt 1.419,19 €.

Das Amtsgericht hat der auf den Differenzbetrag gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob getrennt erfolgte Abmahnungen für mehrere Anspruchsteller eine Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG darstellen können.

Gründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei den von den Klägern verfolgten Unterlassungsansprüchen um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Betrachtung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche einer einheitlichen Bearbeitung zugänglich gewesen seien. Beide Abmahnschreiben rührten vom selben Datum her und die Schreiben stimmten in der Zielrichtung überein und seien aufgrund eines einheitlichen Anlasses von derselben Rechtsanwältin ge-3 fertigt worden. Beide Kläger seien durch die beanstandete Bild- und Textberichterstattung in gleicher Weise in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrer Privatsphäre beeinträchtigt und verfolgten auch das gleiche Ziel bezüglich der Abwehr der Berichterstattung. Sie seien über den streitgegenständlichen Beitrag als vermeintliches Liebespaar "zusammengeschweißt". Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass eine einheitliche Bearbeitung im konkreten Fall nicht erfolgt sei bzw. nicht hätte erfolgen können. Allein der Umstand, dass der Klägerin zu 2 in dem Artikel zusätzlich eine weitere Affäre unterstellt worden sei, lasse nicht auf eine getrennte Bearbeitung der Ansprüche schließen.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Nach den vom erkennenden Senat - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils - entwickelten Grundsätzen steht den Klägern über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus kein Freistellungsanspruch wegen Rechtsanwaltskosten zu, weil es sich bei den in getrennten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgten Abmahnungen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt hat und den Prozessbevollmächtigten der Kläger ihnen gegenüber kein weiterer Anspruch zusteht.

1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt 5 hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 14; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, jeweils mwN).

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 15; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 7).

3. Die für die Höhe des Anspruchs des Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis maßgebliche Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, 8 aaO, Rn. 17; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 16; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 8).

a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 10 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16, jeweils mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO).

b) Der erkennende Senat hat weiter entschieden, der Annahme einer Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 17 f.; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 18; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 14). Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dies wurde insbesondere bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betrafen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO).

4. Nach diesen Grundsätzen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, das Tätigwerden der von den Klägern getrennt beauftragten Prozessbevollmächtigten betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis keinen Bedenken.

a) Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass zwischen den für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von 11 einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die beiden Abmahnschreiben wurden unter demselben Datum von derselben Rechtsanwältin gefertigt. Sie betrafen dieselbe Veröffentlichung und stimmten in ihrer Zielrichtung, nämlich jeweils der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, überein. Demgemäß hatten die Abmahnschreiben einen weitgehend identischen Inhalt. In das Abmahnschreiben hinsichtlich der Klägerin zu 2 wurde im Vergleich zum Abmahnschreiben bezüglich des Klägers zu 1 nur zusätzlich eine Abmahnung hinsichtlich der in dem Bericht behaupteten weiteren Affäre der Klägerin zu 2 aufgenommen. Dies steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit eine eigenständige zusätzliche Prüfung stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Klägern jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche zustehen. Nach der Rechtsprechung kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen. Demgemäß können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538 mwN; BVerfG, NJW-RR 2001, 139).

b) Die Revision macht allerdings geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts reichten nicht dafür aus, trotz der erfolgten getrennten Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Kläger den für die Annahme derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG erforderlichen einheitlichen Auftrag anzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat sie indes keinen Erfolg. Der für ihre Auffassung angeführte eigene Vortrag der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt, nicht in Frage. Danach haben die Kläger zwar zwei verschiedene Prozessaufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt. Beide Aufträge sind aber auf ein Tätigwerden 14 der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Der Kläger zu 1 hatte einen ihm bekannten Rechtsanwalt der Kanzlei wegen der vergleichbaren Berichterstattung in der B.Z. vom 1. Februar 2009 angerufen und den Auftrag erteilt, gegen diese Berichterstattung vorzugehen. Er hatte darauf hingewiesen, dass er die Klägerin zu 2 kaum kenne und nicht mit ihr in Begleitung zu einer Party erschienen sei. Diese Aussage wollte der Rechtsanwalt mittels der Aussage der Klägerin zu 2 verifizieren. Nachdem der Kläger zu 1 über einen Bekannten die Telefonnummer der Klägerin zu 2 ermittelt hatte, befragte der Rechtsanwalt die Klägerin zu 2 telefonisch zu dem Sachverhalt. Diese bestätigte die Angaben des Klägers zu 1, bat die Kanzlei, auch ihren Fall gegen die B.Z. zu übernehmen und mandatierte die Kanzlei im Rahmen des Telefonats (zunächst mündlich), gegen die Berichterstattung in BILD-München vorzugehen. In einem zeitlich versetzten weiteren Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Kläger zu 1 beauftragte dieser dann die Kanzlei, auch gegen die hier streitgegenständliche BILD-München-Berichterstattung vorzugehen, die ihm aufgrund eines Hinweises des Rechtsanwalts bekannt geworden war. Auch wenn formal zwei Aufträge vorliegen, handelt es sich unter diesen Umständen im gebührenrechtlichen Sinne um ein gemeinsames Vorgehen der Kläger. Der Umstand, dass sich diese vor der Berichterstattung nicht gekannt haben wollen, ist insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO berufen, zumal sie im jetzigen Verfahren gemeinsam klagen. Auch der Umstand, dass die Bevollmächtigungen nacheinander erfolgten, steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 22; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 7; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 24).

5. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt eine anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, weil von einem einheitlichen Auftrag sowie einem einheitlichen Rahmen und inneren Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Demgemäß ist die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen:

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 18 C 111/09 -

LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2010 - 27 S 26/09 - 15






BGH:
Urteil v. 21.06.2011
Az: VI ZR 73/10


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