Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:
Beschluss vom 11. Januar 2010
Aktenzeichen: 3 Ta 196/09

(LAG Schleswig-Holstein: Beschluss v. 11.01.2010, Az.: 3 Ta 196/09)

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.09.2009 € 4 Ca 134 b/09 € wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger stand seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten zu 1 in einem Ausbildungsverhältnis. Er erhielt zuletzt 585,-- EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 hat das Ausbildungsverhältnis sowohl am 16.01.2009 und dann erneut am 04.03.2009 fristlos gekündigt. Der Kläger hat sich jeweils unter Beachtung der Klagefrist gegen die Kündigungen beim Arbeitsgericht Elmshorn gewehrt. Er hat insgesamt folgende Anträge erhoben:

1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1. ausgesprochenen fristlosen Kündigung, datiert mit dem 16. Januar 2009, dem Kläger zugegangen am 17. Januar 2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Kündigung der Beklagten zu 1. entstehen wird. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 850,-- brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2009 zu zahlen, 4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit seinem Klagantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 02.02.2009 als Auszubildenden zum Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter zu beschäftigen, 5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht durch die weitere (fristlose) Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009, zugegangen am 06.03.2009, mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, 6. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet werden wird, 7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger auch aus der weiteren Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009 entstehen wird, 8. die Beklagte zu 1. für den Fall des Obsiegens des Klägers in erster Instanz als Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter auszubilden. Der Rechtsstreit endete am 29.04.2009 durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien endet einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2009. 2. Die Beklagten zahlen an den Kläger für den Verlust des Ausbildungsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000,-- EUR brutto. 3. Die Beklagten verpflichten sich, das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.04.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger zu zahlen. 4. Dem Kläger im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zustehender Urlaub ist diesem in natura gewährt worden. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, dessen Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt. Wechselseitige Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten und etwaige Strafanzeigen zurückgenommen. Von der Generalquittung nicht umfasst sind die gesetzlichen Verpflichtungen zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und Erteilung etwaiger Arbeitsbescheinigungen oder sonstiger Bescheinigungen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluss vom 15.09.2009 (Blatt 93 d. A.) den Wert des Streitgegenstandes auf 7.067,50 EUR festgesetzt. Es hat dabei den Streitwert der ersten Kündigung vom 16.01.2009 mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR bewertet. Für die Klaganträge zu 2. und zu 7., gerichtet auf die Feststellung des Bestehens einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten, ist es von insgesamt 3.000,-- EUR ausgegangen; den Klagantrag zu 3. hat es mit der Höhe des Zahlungsbegehrens von 850,-- EUR bewertet. Der mit Ziffer 4. eingereichte zweite Kündigungsschutzantrag wurde mit drei Gehältern à 585,-- EUR, also 1.755,-- EUR, bewertet; das Weiterbeschäftigungsbegehren der Klaganträge zu 4. und zu 8. mit insgesamt einem Gehalt à 585,-- EUR. Den mit Klagantrag zu 6. gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht mit 0 bewertet.

Gegen diesen dem Klägervertreter am 17.09.2009 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss hat er am 22.09.2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Kündigungsschutzantrag zu 1. sei nicht nur mit 1,5 sondern mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten; der auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gerichtete Klagantrag zu 2. sei mit wenigstens 6.000,-- EUR (Blatt 88 d. A.), wenn nicht gar mit 9.000,-- EUR (Blatt 100 d. A.) zu bewerten. Der Antrag zu 7., mit dem erneut die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt wird, habe ebenfalls einen eigenständigen Streitwert. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages (Antrag zu 6.) mit 0 wird nicht beanstandet; der mit Antrag zu 8. formulierte Weiterbeschäftigungsantrag sei unabhängig von der bereits erfolgten Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages zu Ziff. 4 nochmals mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass schon der mit Antrag zu 4 als bedingter Antrag angekündigte Weiterbeschäftigungsantrag an sich nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, da er letztendlich nicht angefallen ist (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2009, Blatt 103 d. A.). Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Der Beschwerdewert ist angesichts dessen, dass der Klägervertreter u.a. eine Werterhöhung für die Schadensersatzanträge zu 2 und 7 um mehr als 6.000,-- EUR und für den unter Ziffer 8 angekündigten zweiten Weiterbeschäftigungsantrag um 585,-- EUR begehrt, erreicht.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

1. Den Klagantrag zu 1. hat das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens gemäß § 42 Abs. 4 GKG zutreffend mit 1,5 Bruttomonatsgehältern bewertet.

a) Die Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen, die der Arbeitnehmer in einem Kündigungsprozess angegriffen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum außerordentlich kontrovers beurteilt (s. hierzu und zum Folgenden LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 19.12.2001 - 6 Ta 184/01 - mit Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist in solchen Fällen darauf abzustellen, welchen zeitlichen Bereich ein Feststellungsantrag mit dem ihm innewohnenden Streitgegenstand umfasst. Hierbei wird der Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich ersten Kündigung in jedem Fall begrenzt durch den Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich zweiten und der jeweils weiteren Kündigung. Dabei ist jeweils auf den Kündigungstermin abzustellen (LAG Schl.-Holst., a.a.O.; Beschl. vom 31.07.2003 - 1 Ta 77/03 -; Beschl. vom 20.06.2005 € 1 Ta 25/05). Liegen zwischen der ersten Kündigung und der zweiten Kündigung sowie einer dritten Kündigung weniger als 3 Monate, so kann der Streitwert auch nur nach dem Zeitraum bemessen werden, der zwischen diesen Kündigungen liegt (LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007- 1 Ta 265/08; vgl. auch LAG München vom 08.05.1989, Jur. Büro 1989, 1389 f.). Die letzte Kündigung bemisst sich dann nach den Grundsätzen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Die vorangehenden Kündigungen werden nach der sog. Differenztheorie mit dem Arbeitsentgelt bewertet, das der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Kündigung erhalten hätte, wobei jeweils die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist. Die einzelnen Streitwerte sind sodann gemäß § 5 ZPO zu addieren. (vgl. nur LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007, Az. 1 Ta 285/06; LAG Schl.-Holst. vom 09.01.2007, Az. 1 Ta 262/06; LAG Schl.-Holst. vom 20.06.2005, 1 Ta 25/05; vgl. auch LAG München vom 12.12.2006, 7 Ta 378/06; LAG Berlin vom 02.11.2005, 17 Ta (Kost) 6073/05; LAG Hamburg vom 30.05.2002, 6 Ta 14/02; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01).

b) Die Kündigungssachverhalte der beiden Kündigungen waren vorliegenden nicht identisch. Zwischen dem Ausspruch der ersten Kündigung vom 16.01.2009 und dem Ausspruch der zweiten Kündigung vom 04.03.2009 liegt ein zeitlicher Abstand von rund 1,5 Monaten. Damit ist für den Klagantrag zu 1 zutreffend der Wert mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR = 877,50 EUR berücksichtigt worden. Der zweite Kündigungsschutzantrag (Klagantrag zu 5) ist korrekt mit 1.755,-- EUR (3 x 585,--EUR) bewertet worden.

2. Die auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus Anlass der beiden Kündigungen gerichteten Anträge zu 2. und 7 hat das Arbeitsgericht zutreffend mit insgesamt nicht mehr als 3.000,-- EUR bewertet.

a) Der Kläger hat unbezifferte Feststellungsanträge gestellt. Die Wertfestsetzung richtet sich daher nach § 3 ZPO und erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichtes unter dem Gesichtspunkt der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO. Dabei ist das wechselseitige Vorbringen heranzuziehen.

Es ist anerkannt, dass bei einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen ist. Dabei kann auch je nach Fallkonstellation ein Abschlag von mehr als 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorgenommen werden (vgl. nur Zöller-Herget, Kom. zur ZPO, § 3 ZPO Stichworte Feststellungsklage, Schadensersatz; Thomas/Putzo, Rz. 65 zu § 3 ZPO, m. w. N.). Ausnahmsweise können auch nur 50 % des Wert eines Leistungsanspruchs (BGH - RR 01, 316), oder sogar nur 40 % oder auch nur 20 % festgesetzt werden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann Rz. 53 zu § 3 ZPO m.w.N.). Bei der Schadensschätzung ist vom wahren Interesse des Klägers auszugehen. Es kommt auch darauf an, wie hoch das Eintrittsrisiko eines künftigen Schadens ist (vgl. Baumbach u.a., a.a.O.) und was im Einzelnen vorgebracht wurde.

b) Das mit Klagantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsbegehren wurde seitens des Klägervertreters während des laufenden Rechtsstreits mit keinem Wort begründet; das mit dem Klagantrag zu 7. geltend gemachte Begehren mit einer möglicherweise auf die Kündigung vom 04.03.2009 zurückzuführenden längeren Ausbildungsdauer.

Der vor diesem Hintergrund mit 3.000,-- EUR für die Klaganträge zu 2. und zu 7. festgesetzte Betrag ist unter Berücksichtigung des dem Arbeitsgericht Elmshorn zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Streitwertanhörung vom Klägervertreter vorgebrachten Angaben zur Höhe des sich aus § 23 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG ergebenden möglichen Schadensersatzanspruches sind beliebig gegriffen, nicht näher spezifiziert und nach Ansicht der Berufungskammer ergebnisbezogen. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in der Streitwertanhörung noch von einem möglichen Gegenstandswert von 6.000,-- EUR ausgegangen ist, während er ihn im Rahmen der Beschwerdebegründung ohne veränderte Tatsachen mit 9.000,-- EUR berücksichtigt wissen will. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers sollte ausweislich der Klageschrift aufgrund von Fehlzeiten wegen Krankheit ursprünglich vereinbarungsgemäß jedenfalls am 31.01.2010 enden. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die Kündigungen vom 16.01.2009 und vom 04.03.2009 ein Gesellenlohn in Höhe von 2.000,-- EUR für die Dauer von rund sechs Monaten als Schaden entgangen sein könnte. Woraus soll entnommen werden, dass der Kläger die Ausbildung am 31.01.2010 erfolgreich beendet und dann € nahtlos - Gesellenlohn in der genannten Höhe erhalten hätte€ Es sind auch Lohnersatzleistungen denkbar. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund sich aus einer verzögerten Ausbildung ein notwendiger Umzug, zusätzliche Prüfungsgebühren etc. ergeben sollen. Soweit der Klägervertreter die Anträge zu 2 und zu 7 jeweils gesondert bewertet wissen will, ist angesichts der Existenz von zwei Kündigungen auch eine etwaige überholende Kausalität zu berücksichtigen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden, wonach nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend ist, wenn Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Angesichts all dieser Gesichtspunkte ist die Bewertung der beiden Schadensersatzbegehren mit 3.000,-- EUR unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft.

3. Die Bewertung des mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 850,-- EUR wird nicht vom Kläger beanstandet und ist im Übrigen auch korrekt.

4. Die mit dem Klagantrag zu 4. angegriffene Kündigung vom 04.03.2009 ist mit drei Gehältern à 585,-- EUR = 1.755,-- EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen Ziffer 1a dieses Beschlusses verwiesen.

5. Beide angekündigten sogenannte uneigentliche Weiterbeschäftigungsanträge hätten bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden dürfen.

a) Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, den mit dem Klagantrag zu 8. im Zusammenhang mit der weiteren Kündigung erneut gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hingegen mit €0€. Es hat in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass an sich beide Anträge mit €0€ zu bewerten gewesen wären. Soweit der Klägervertreter sich gegen diese Wertfestsetzung mit der Begründung wendet, jeder dieser Weiterbeschäftigungsanträge sei insoweit jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese als uneigentliche Hilfsanträge angekündigten Anträge sind nicht bei der Wertfestsetzung werterhöhend zu berücksichtigen, weil über sie weder entschieden noch eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde (so auch LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 € 7 Ta 249/00; LAG Köln vom 04.07.1995, MDR 1995, 1150; LAG Hamm vom 18.10.2006- 6 Ta 551/06; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003, 2 Ta 224/02; LAG Hessen vom 23.04.1999 - 15/6 Ta 28/98; ErfK/Koch 9. Aufl. § 12 ArbGG, Rz 17). Insoweit folgt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts-Schleswig-Holstein der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein vom 06.12.2008 € 2 Ta 195/08; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 € 2 Ta 224/02 € zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 23.12.2005 - 1 Ta 228/05) und weicht damit ausdrücklich von einer Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.06.2009 € 6 Ta 112/09 € und einer Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.08.2009, 1 Ta 100 d/09, ab.

b) Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit €für den Fall des Obsiegens€ den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird.

aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich geregelt wurde. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F..

bb) Zwar wird vertreten, dass der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so dass diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 3100, Rz. 132; LAG Hamm vom 26.05.1989 € 8 Ta 65/89 € LAGE § 19 GK Nr. 6; LAG Nürnberg vom 13.03.2008 € 6 Ta 57/08; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.1992, 10 Ta 76/92; LAG Berlin vom 09.03.2004 € 17 Ta 6010/04 € NZA-RR 2004, 492; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rz. 150).

cc) Einer Addition stehen jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (vormals § 10 BRAGO) setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet, dass der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO), dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 € 2 Ta 224/02 € zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 € zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 € 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 € 6 Ta 551/06 € zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 € 15 Ta 53/09 € zitiert nach Juris, Rz. 11).

dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 € 2 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 € 15 Ta 53/09 € zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 € 1 TA 51/01 € zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.).

ee) Auch vor dem Hintergrund, dass Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht € im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes.

Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9,10 KSchG ist ausdrücklich eine Streitwerterhöhung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obgleich der Rechtsanwalt mit ihnen befasst ist, zu ihnen argumentieren muss. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er € auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde.

c) Demnach können die Anträge zu 5. und zu 8. als sogenannte uneigentliche Hilfsanträge nicht berücksichtigt werden, weil über sie keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung.

Nur unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes erfolgt vorliegend in Bezug auf die für den Antrag zu 5 erfolgte Bewertung mit einem Betrag von 585,-- EUR keine Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Klägers.

6. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages mit €0€ wurde nicht angegriffen. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein. Die Summe aller aufgeführten Einzelwerte ergibt den festgesetzten Betrag in Höhe von 7.067,50 EUR. Die angefochtene Wertfestsetzung ist zu bestätigen.

Die Beschwerde des Klägervertreters war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






LAG Schleswig-Holstein:
Beschluss v. 11.01.2010
Az: 3 Ta 196/09


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