Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. September 2012
Aktenzeichen: 2-06 O 364/12, 2-06 O 364/12

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.09.2012, Az.: 2-06 O 364/12, 2-06 O 364/12)

Tenor

1.) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.08.2012 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass folgende Aussagen von dem Verbot ausgenommen sind:

1. €€ die Kompatibilität zu vielen anderen auf dem Implantatmarkt vertretenen Systemen€ und/oder

2. €Das Y-System ist kompatibel mit dem A Standard Plus Implantatsystem€ und/oder

3. €Y Implantatsystem - Kompatibel zu A Standard Plus€

so wie in dem Produktkatalog 2011/2012 (Anlage AS 1).

2.) Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

Die Antragsstellerin begehrt Unterlassung aus Wettbewerbsrecht.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Zahnimplantate. Die Antragstellerin ist die Deutsche Vertriebsgesellschaft der Schweizer Institut A AG. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die unter Bezeichnung €€ Implantatsysteme anderer Gesellschaften nachahmt, so auch das der Antragstellerin. Für ihr Produkt hat sie ein EG-Konformitätsverfahren nach §§ 6 Abs. 1, 2 MPG zur Erlangung einer CE-Kennzeichnung durchgeführt.

Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Implantatsystem Y, ein Medizinprodukt, das eine Nachahmung des Implantatsystems A der Antragstellerin ist, u. a. auf ihrer bundesweit zugänglichen Internetseite mit einem Garantieversprechen entsprechend der Anlage AS 8 (Bl. 62 d. A.) mit folgendem Inhalt: €Garantieversprechen Wir geben eine umfassende Garantie auf all unsere Produkte. Zusätzlich geben wir eine Garantie, sofern unsere Produkte in Verbindung mit Produkten anderer Hersteller eingesetzt werden. Diese zusätzliche Garantie erteilen wie folgt: ...Wir garantieren zudem die Erstattung nachgewiesener Materialkosten für ein Ersatzprodukt, wenn ein Produkt eines anderen Herstellers mit unseren Produkten kombiniert wurde und der Hersteller des Fremdproduktes seine Garantie deswegen versagt, weil das mit unseren Produkten kombiniert wurde.€.

Die Kombination von Teilen des Y-systems mit anderen Systemen ist bislang weder wissenschaftlich getestet worden noch war sie im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens, welches zur Verwendung der CE-Kennzeichnung erforderlich ist, geprüft worden.

Die Antragstellerin behauptet, von dem Garantieversprechen gemäß der Anlage AS 8 erstmalig am 18. Juli 2012 Kenntnis erlangt zu haben.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 03.08.2012 bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, €im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Implantatsystem Y in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Werbematerialien der Antragsgegnerin angegeben ist, dass das System Y in Verbindung mit anderen Implantatsystemen verwendet werden kann, insbesondere so wie in dem als Anlage AS 8 beigefügten Garantieversprechen vom Januar 2012 geschehen.€ (Bl. 66 f. d.A.).

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass folgende Aussagen von dem Verbot ausgenommen sind: 1. €€ die Kompatibilität zu vielen anderen auf dem Implantatmarkt vertretenen Systemen€ und/oder 2. €Das Y-System ist kompatibel mit dem A Implantatsystem€ und/oder 3. €Y Implantatsystem - Kompatibel zu A€ so wie in dem Produktkatalog 2011/2012 (Anlage AS 1).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer solchen zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe die Zweckbestimmung für ihr Produkt nicht durch die Werbeaussagen erweitert, da sie an keiner Stelle suggeriere, dass ihrer Produkte mit anderen Produkten kombiniert werden sollten.

Weiterhin fehle es an der Dringlichkeit, da die Garantieerklärung in dieser Form bereits seit Januar 2012 auf der Homepage der Antragsgegnerin enthalten gewesen sei. Die Antragsgegnerin treffe insoweit eine Markbeobachtungspflicht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.12 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung.

1.) Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt aus §§8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 1, 2 MPG.

Der Vertrieb des Implantatsystems Y mit einer CE-Kennzeichnung in Verbindung mit der werblichen Anpreisung, das System sei mit anderen Implantatsystemen, insbesondere mit dem System A,kompatibel, ist wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 und 2 MPGunter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs unlauter. Zahnimplantate sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Sie dürfen daher gemäß § 6 Abs. 1 MPG in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des § 6Abs. 2, Abs. 3 MPG versehen sind. Dies bedeutet u. a., dass eine sogenannte Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss, sich diese Bewertung auf die vom Hersteller bestimmte Zweckbestimmung zu beziehen hat, diese Zweckbestimmung in der Gebrauchsanweisung anzugeben ist und jede Einschränkung der Anwendung in Kombination mit anderen Produkten in der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung angegeben sein muss. Vorwiegend hat die Antragsgegnerin im Rahmen des von ihr abgegebenen Garantieversprechens eine unzulässige Erweiterung der vorbezeichneten Zweckbestimmung vorgenommen. Sie hat mit dem Garantieversprechen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die Behauptung aufgestellt, dass die Kombination mit anderen Systemen für das System Y €zugelassen€ ist, mithin den Eindruck erweckt, dass eine auch diesbezüglich relevante Konformitätsbewertung erfolgt sei. Darauf hat sich die Konformitätsbewertung jedoch unstreitig nicht erstreckt. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine problemlose Kombination verschiedener Systeme wissenschaftlich nachgewiesen ist. Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht, dass es sich bei der Antragsgegnerin (auch) um die Anbieterin einer Komplettsystemes handelt. Nach dem Wortlaut des Garantieversprechens geht es gerade nicht um den Einsatz bzw. Ersatz eines kompletten Systemes durch ein anderes, sondern eben um den €gemischten€Einsatz.

2.) Es lag auch ein Anordnungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist vorliegend nicht widerlegt.

Die Antragstellerin hat behauptet, erstmalig am 16.07.2012Kenntnis von dem Garantieversprechen erlangt zu haben. Sie hat dies mit einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AS 18) glaubhaft gemacht. Der am 28.07.12 bei Gericht eingereichte Verfügungsantrag war damit ersichtlich noch dringlich.

Auch die bestrittene Behauptung der Antragstellerin, das streitgegenständliche Garantieversprechen sei bereits seit Januar 2012 auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar gewesen, würde die Dringlichkeit nicht in Frage stellen. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, Richter von Wettbewerbskammern verträten teilweise den Standpunkt, dass das Unterlassen einer Marktbeobachtung zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führe, kann die Kammer jedenfalls in diesem Fall keine Anhaltspunkte hierfür erkennen. Zwar steht der positiven Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes die grob fahrlässige Unkenntnis grundsätzlich gleich (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 30. Aufl. 2012,§ 12, Rnr. 3.15a). Sie liegt allerdings erst dann vor, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge (insbesondere aufgrund der Unternehmensgröße und €aktivitäten) der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann. Dagegen reicht eine bloß fahrlässige Unkenntnis nicht aus, da es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt (OLG Karlsruhe WRP 2010,793,794; OLG Hamburg WRP 1999,683,684; OLG Köln GRUR-RR 2003,187,188; Teplitzky Kap 54 Rdn 29; Fezer/Büscher § 12 Rdn 80;Bornkamm/Köhler-Köhler, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12, Rnr. 3.15a).Anhaltspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.) Da die Antragstellerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat, war die erlassene einstweilige Verfügung entsprechend dem eingeschränkten Antrag aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer bemisst den Wert des zurückgenommenen Teils des Antrags, der bereits Gegenstand des Verfahrens 2-03 O 84/12 war, mit 50 %, so dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 6, 713 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.09.2012
Az: 2-06 O 364/12, 2-06 O 364/12


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