Bundespatentgericht:
Urteil vom 5. August 2003
Aktenzeichen: 4 Ni 23/02

(BPatG: Urteil v. 05.08.2003, Az.: 4 Ni 23/02)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatent), das einen Kindersicherheitssitz betrifft und 3 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt der Kläger das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich auf folgende Druckschriften:

- US 4 613 188 (Anlage K3)

- EP 0 383 473 A2 (Anlage K4)

- DE 38 09 968 A1 (Anlage K5)

- DE 22 05 859 C3 (Anlage K6)

- DE 89 00 198 U1 (Anlage K7)

Der Kläger beantragt, das deutsche Patent 43 28 625 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält das Streitpatent für bestandsfähig.

Gründe

Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge. Nach der Patentbeschreibung seien im Stand der Technik verschiedene Ausführungen von Kindersitzen bekannt, die jede für sich Nachteile aufweisen würden. Eine Sitzart sei z. B. mit zwei Löchern versehen, die zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes nicht besonders geeignet und damit nicht ausreichend sicher seien. Ein weiterer Sitz sei an der Rückseite mit wenigstens einem Flansch versehen, was erhöhten Materialaufwand verursache. Außerdem ergebe sich dadurch ein so großer Abstand des Sitzes von der Rückenlehne des Fahrzeugs, dass die Fußfreiheit beeinträchtigt sei. Ein anderer Kindersitz sei mit nach rückwärts wegstehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei Löcher in den Laschen gesteckt und liege dann nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne des Kindersitzes an, sondern verlaufe an deren Rückseite. Diese trage deshalb zur Befestigung des Gurtes am Kindersitz nichts bei, so dass die genannten Laschen eine bestimmte mechanische Festigkeit besitzen müssten, was wiederum nur mit entsprechendem Materialaufwand erreicht werden könne. Schließlich sei ein Kindersitz mit im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelementes ausgebildeten Löchern bekannt, die eine Befestigung des Sitzes mit dem fahrzeugeigenen Sicherheitsgurt, insbesondere auch einem Dreipunktgurt, nicht ermöglichten.

1.2 Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, einen Kindersicherheitssitz zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt.

1.3 Patentanspruch 1 beschreibt zur Lösung dieses Problems einen Kindersicherheitssitz mit folgenden Merkmalen:

1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem Rückenlehnenelement (14) auf;

2. das Rückenlehnenelement (14) ist 2.1 mit einer Rückenlehne (16) und 2.2 mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) ausgebildet;

3. das Rückenlehnenelement (14) ist seitlich mit Löchern (20) ausgebildet, welche 3.1 jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und 3.2 zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist;

4. die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt;

5. jedes der beiden Löcher (20) weist 5.1 zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28)

5.1.1 oberseitig 5.1.2 einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden 5.1.3 schlitzartigen Abschnitt (24)

5.2 sowie einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.

1.4 In der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatentes ist ein erfindungsgemäßer Kindersicherheitssitz 10 dargestellt, der mit einem Dreipunkt-Sicherheitsgurt 28 auf einem nicht gezeigten Fahrzeugsitz gehalten ist. Der Dreipunkt-Sicherheitsgurt 28 weist einen Beckengurtabschnitt 30 und einen Schultergurtabschnitt (Diagonalgurt) 32 auf. Das Rückenlehnenelement 14 des Kindersicherheitssitzes besteht aus einer Rückenlehne 16 und zwei Seitenwangen 18. Im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und jeder der beiden Seitenwangen ist das Rückenlehnenelement 14 jeweils mit einem Loch 20 so ausgebildet, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne 16 anliegt. Jedes Loch 20 weist oben einen schlitzartigen Abschnitt 24, der mit der Vorderfläche der Rückenlehne 16 fluchtet, und einen sich nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt 26 auf. Der Erweiterungsabschnitt 26 dient vor allem dem einfachen Durchstecken des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes, der zunächst durch das in der ersten Seitenwange angeordnete Loch, dann an der Vorderfläche der Rückenlehne entlang und durch das in der zweiten Seitenwange angeordnete Loch geführt wird. Durch den schlitzartigen Abschnitt 24 jeden Loches 20 ist der Schultergurt des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes genau positioniert. Durch die im Patentanspruch 1 vorgegebene Ausbildung der Löcher 20 liegt der Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne an und erstreckt sich zwischen der Sitzfläche der Rückenlehne 16 und dem Rücken eines im Kindersicherheitssitz befindlichen Kindes.

2. Der Kläger hat den Senat nicht davon überzeugen können, dass dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit mangelt.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik mit Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Fahrzeugsitzen anzunehmen, in dessen Aufgabenbereich auch die Befestigung von Kindersitzen an einem Fahrzeugsitz fällt.

2.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.

Der in den beiden nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellte Kin-

dersicherheitssitz nach der US 4 613 188 (K3) zeigt eine Sitzschale 14 mit einer Rückenlehne 16 und nach vorne stehenden Seitenwangen 18 mit Löchern 80. Er wird jedoch nur durch einen Beckengurt auf dem Fahrzeugsitz gehalten. Im Falle eines Dreipunktgurtes wird der Beckengurt seitlich von außen durch Schlitze 78, über die Seitenwangen 76, dann durch Schlitze 56, 58 und unter der Sitzschale 14 her geführt. Der Schultergurt verläuft frei hinter dem Kindersitz und trägt nichts zur Halterung des Kindersitzes bei. In einem Sonderfall, in dem Becken- und Schultergurt voneinander trennbar sind, kann der Beckengurt nach Trennung vom Schultergurt auch durch die Öffnungen 80 geführt werden (Sp 4, Z 19 bis 23, Sp 5, Z 63 bis Sp 6, Z 2 mit Fig 2). Weitere Einzelheiten hierzu sind der Schrift nicht zu entnehmen. Offensichtlich trägt auch in diesem Fall der Schultergurt nicht zur Halterung des Kindersitzes bei.

Ein Vergleich dieses Kindersicherheitssitzes mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zeigt, dass die dieser Schrift entnehmbare Lösung bereits nicht das Merkmal 3.2 zeigt, da die Löcher 80 nicht zum Durchstecken eines Dreipunktgurtes vorgesehen sind. Merkmal 4. ist ebenfalls hieraus nicht bekannt, da die lediglich in den Figuren gezeigten Löcher 80 technisch nicht weiter dargestellt sind, so dass ein Anliegen des Beckengurtes an der Vorderfläche der Rückenlehne nicht eindeutig erkennbar ist. Außerdem wird die in den Merkmalen 5. bis 5.2 angegebene Gestaltung der Löcher nicht gelehrt.

Aus der EP 0 383 473 A2 (K4) ist eine Einstellvorrichtung für das Kindergeschirr eines Kindersitzes bekannt. Dabei weist der Kindersitz 10 gemäß nachstehend wiedergegebener Zeichnung eine Sitzschale 12, eine Rückenlehne 14 und zwei Seitenwangen 16, 18 auf, die sich sowohl vor als auch hinter dem Sitz erstrecken (Sp 2, Z 33 bis 39). Nebenbei wird dort angegeben (Sp 2, Z 39 bis 45 iVm Fig 2), dass jede Seitenwange 16, 18 im Bereich hinter der Rückenlehne 14 eine längliche Öffnung 22 enthält, um den Kindersitz durch einen Erwachsenensicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz festlegen zu können. Diese Druckschrift zeigt somit die Merkmale 1 bis 3.2 und 5., 5.1, 5.1.1, 5.1.3 und 5.2. Die Merkmale 4. und 5.1.2 werden nicht gezeigt, da die Öffnungen 22 im Bereich hinter der Rückenlehne 14 angeordnet sind.

Die DE 38 09 968 A1 (K5) betrifft - wie durch nachstehende Zeichnung gezeigt - einen aus einem Sitz-Hauptteil 1 und einem Sitz-Unterteil 2 bestehenden Kindersitz, die relativ zueinander bewegt werden können, um den Kindersitz wahlweise in eine Sitz- oder eine Schlafstellung für das Kind zu verstellen (Sp 2, Z 67 bis Sp 3 Z 19 mit Fig 1). In Seitenwangen des Sitzes 1 sind im Bereich der Rückenlehne und der Sitzschale jeweils Öffnungen 3, 4 vorgesehen, in die zum Befestigen des Kindersitzes am Fahrzeugsitz die fest eingebauten Fahrzeug-Sitzgurte eingeführt werden können, wobei die Gurte entweder in die Öffnung 3 oder in die Öffnung 4 eingeführt werden (Sp 4, Z 41 bis 44). Da die Öffnungen zum Durchstecken eines Dreipunktgurtes zu klein sind, sind dort unter den Sitzgurten lediglich Beckengurte zu verstehen. Diese Druckschrift zeigt somit einen Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 3.1 des Streitpatents und unterscheidet sich hiervon durch alle nachfolgenden Merkmale.

Der nachstehend gezeigte, als Kindertragbett ausgebildete Kindersitz nach der DE 22 05 859 C3 (K6) hat einen durchgehenden Boden und einstückig damit gebildete Seitenwände 7. Der Boden besteht aus drei in verschiedenen Ebenen verlaufenden Teilstücken, nämlich einem Kopfteil 9, einem Mittelteil 10 und einem Fußteil 11 (Sp 2, Z 61 bis 65). Durch diese Ausbildung kann der Kindersitz in verschiedenen Positionen auf dem Fahrzeugsitz angeordnet werden, um dem Kind entweder eine sitzende oder eine liegende Position zu ermöglichen, wobei Fig 2 die Position des Kindersitzes für die liegende Stellung des Kindes zeigt (Sp 3, Z 16 bis 34). Der Kindersitz ist durch Gurte 16, die durch Ausschnitte 15 in der Oberkante der Seitenwände 7 geführt sind, auf dem Fahrzeugsitz 12 gehalten und dient gleichzeitig der Sicherung des Kindes.

Bei der in seiner oben wiedergegebenen Fig 4 gezeigten Ausführungsform (Sp 4, Z 37 bis 51) ist der Kindersitz durch einen Dreipunktsicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz gehalten. Der Schultergurt 31 ist in einem am oberen Rand 29 des Kopfteils 25 ausgebildeten T-förmigen Schlitz 30 geführt und verläuft in Anlage an der Fläche 26. Der Beckengurt 32 geht von seiner Verankerung 33 über das untere Ende der Fläche 26 zu seiner Verankerung an der anderen Seite des Sitzes 12A. Der Sicherheitsgurt wird mit Polstern 35, 36 belegt. Bei dieser Ausführungsform sind schon die Merkmale 3. bis 3.2 nicht verwirklicht.

Bei einer weiteren Ausführungsform (vgl nachstehende Fig 6 und Sp 4, Z 67 bis Sp 6, Z 17) besteht der Kindersitz aus einem einstückigen Formteil, wobei eine rückseitige Querwand 51 die Rückenlehne und eine bodenseitige Querwand 52 die Sitzfläche bilden. Seitenwände 45 weisen im hinteren Bereich mehrere abgewinkelte Teile 47 bis 50 auf, die eine Anordnung des Kindersitzes auf dem Fahrzeugsitz in unterschiedlichen Positionen ermöglichen. Die Seitenwände 45 weisen außerdem einen zwischen der Rückenlehne 51 und einer weiteren Querwand 53 liegenden Durchlass 54 auf, durch den der Dreipunkt-Sicherheitsgurt eines Fahrzeugsitzes geführt werden kann. Dabei wird der Schultergurt des Sicherheitsgurtes zunächst in einen der Schlitze 58 eingelegt und dann zusammen mit dem Beckengurt durch den Durchlass 54 geführt. Dieses Ausführungsbeispiel zeigt somit einen Kindersitz mit den Merkmalen 1 bis 3.2 und 5., 5.1, 5.1.1, 5.1.3 und 5.2 auf, wobei im Unterschied zu einem Teil des Merkmals 3 nicht zwei seitliche Löcher, sondern ein einziger Durchlass 54 vorgesehen sind.

Die DE 89 00 198 U1 (K7) wurde von der Klägerin lediglich zum Patentanspruch 2 angeführt. Sie zeigt keine Halterung eines Kindersitzes mit einem Sicherheitsgurt, sondern einen drehbaren Kindersitz, dessen Untergestell 1 und Sitzschale 2 aus einem Kunststoff-Blasteil bestehen (S 3, Z 19 bis 21 und Z 5 bis 9). Ein Vergleich mit dem Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 erübrigt sich somit.

2.2 Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Vom angeführten Stand der Technik zeigen lediglich die EP 0 383 473 A2 (K4) und die DE 22 05 859 C3 (K6) Kindersicherheitssitze, die sowohl mit dem Schultergurt als auch mit dem Beckengurt eines Dreipunktsicherheitsgurtes auf dem Autositz festgelegt werden.

Beim Kindersitz nach der EP 0 383 473 A2 (K4) erstrecken sich die beiden Seitenwangen 16, 18 sowohl vor als auch hinter dem Sitz (Sp 2, Z 33 bis 39). In jeder Seitenwange 16, 18 ist im Bereich hinter der Rückenlehne 14 eine längliche Öffnung 22 angeordnet, um den Kindersitz durch einen Erwachsenensicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz festlegen zu können. Die Öffnung 22 besteht aus einem oberen, schlitzartigen Abschnitt und einem sich nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt. Diese Gestalt der Öffnung zeigt dem Fachmann, dass bei dieser Entgegenhaltung zur Festlegung des Kindersitzes ein Dreipunkt-Sicherheitsgurt verwendet wird, da sich der schlitzartige Abschnitt offensichtlich für den Schultergurt anbietet. Das Kind wird durch ein Kindergeschirr im Kindersicherheitssitz gehalten. Da der Sicherheitsgurt hinter der Rückenlehne angeordnet ist, kann sich das Kind mit seinem Rücken vollflächig an der Rückenlehne anlegen, ohne dass der Sitzkomfort durch störende Bauteile beeinträchtigt wird. Der Fachmann wird daher von sich aus keine Überlegungen anstellen, die Öffnungen 22 an eine andere Stelle zu verlagern, zumal diese Festlegung des Kindersitzes dort nur beiläufig erwähnt wird und weder hinsichtlich der konkreten Ausführung noch hinsichtlich ihrer Vorteile erläutert wird.

Der weitere Stand der Technik gibt dem Fachmann ebenfalls keine Anregung, eine Verlagerung dieser bekannten Öffnungen vorzunehmen. Nach der 1. Ausführungsform der DE 22 05 859 C3 (K6) wird der Kindersitz allein von einem Beckengurt gehalten, der gleichzeitig als Sicherheitsgurt für das Kind dient. Der Beckengurt erstreckt sich daher vor dem Kind und ist in zwei Ausschnitten 15 am oberen Rand der Seitenwände gehalten. Eine Übertragung dieser Lehre auf den Kindersitz nach der K4 zieht der Fachmann nicht in Betracht, da kein Dreipunkt-Sicherheitsgurt verwendet wird und aus konstruktiven Gründen auch nicht verwendet werden kann.

Beim 2. Ausführungsbeispiel ist der Schultergurt des Sicherheitsgurtes in den beiden am oberen Rand der Rückenlehne angeordneten Führungen am Kindersitz gehalten, die nach außen offen sind. Der Beckengurt geht am unteren Ende der Fläche 26 über den Sitz und wird durch den Vorsprung 34 gehalten. Nach dem Befestigen des Kindersitzes werden die Flächen 26 und 27 mit den Polstern 35, 36 belegt (Sp 4, Z 49 bis 51). Dieses Beispiel lehrt somit, Schulter- und Beckengurt in zwei voneinander getrennten Führungen zu halten, die nach außen offen sind und die auf den Rand der Rückenlehne aufgesetzt sind, und die Gurte unterhalb von Polstern anzuordnen. Eine Anregung, die Sitzgurte durch Löcher zu stecken, die mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten, wird somit nicht gegeben.

Beim 3. Ausführungsbeispiel wird der Sicherheitsgurt durch den hinter der Rückenlehne 51 angeordneten Durchlass 54 gezogen. Dieses Beispiel stimmt somit in diesem Punkt mit der Ausführung nach der EP 0 383 473 A2 (K4) überein und bestätigt die dort realisierte Lösung, den Sicherheitsgurt hinter der Rückenlehne durchzuführen.

Die US 4 613 188 (K3) und die DE 38 09 968 A1 (K5) zieht der Fachmann nicht in Betracht, da bei beiden - bei K3 hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Ausführung mit der Gurtführung durch die Öffnung 80 - der Kindersitz nicht durch einen heute allgemein üblichen einteiligen Dreipunkt-Sicherheitsgurt am Fahrzeugsitz befestigt werden kann. Um gemäß K3 den Sicherheitsgurt durch die Öffnungen 80 ziehen zu können, müssen bei diesem nämlich Becken- und Schultergurt voneinander trennbar sein. Und bei der Lösung nach K5 sind die Löcher 3, 4 lediglich zum Durchstecken eines Beckengurtes geeignet. Im übrigen können diese Druckschriften keine Anregung in Richtung der weiteren unterschiedlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 geben. Denn K3 zeigt noch nicht einmal, den Beckengurt fluchtend zur Vorderfläche der Rückenlehne anzuordnen. Die zeichnerischen Darstellungen der Löcher sind nämlich derart ungenau und in sich widersprüchlich, dass der Fachmann deren Anordnung keinerlei Bedeutung beimessen kann, zumal hierzu in der Beschreibung keine Angaben gemacht werden. Bei K5 weisen die jeweils zwei Löcher 3, 4 in jeder Seitenwange offensichtlich einen beträchtlichen Abstand zur Vorderfläche der Rückenlehne auf, wie der Fig 1 ohne weiteres zu entnehmen ist.

Das GM 89 00 198 (K7) befasst sich nicht mit der Fixierung eines Kindersitzes mittels eines Dreipunktgurtes und vermag deshalb zum Auffinden der Lösung keinen Beitrag zu leisten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

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Urteil v. 05.08.2003
Az: 4 Ni 23/02


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