Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 33/05

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2006, Az.: 28 W (pat) 33/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat die Eintragung der Wortfolge New Technology Instrumentsin das Markenregister als Kennzeichnung für die Warenchirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterialbeantragt. Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung zum Teil, nämlich für die Waren "chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate" wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke bedeute "Instrumente der neuen Technologie" und sei nichts anderes als der werbende Hinweis darauf, dass die Waren der neu(est)en Technologie entsprechen. Die Waren richteten sich an Fachkreise, die regelmäßig der englischen Sprache mächtig seien und die Marke in diesem Sinn verstehen würden. Eine Schutz begründende Eigenheit besitze die Marke nicht, auch wenn nicht im einzelnen feststehe welche Technologie gerade dem neuesten Stand entspreche. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Sachverhalte kurz und plakativ dargestellt würden, in derartigen Wortfolgen sehe er daher keinen betrieblichen Hinweis. Gerade in der Medizin werde der Begriff "Neue Technologie" in Verbindung mit neuen Therapien häufig gebraucht, dieser erkennbare Sinngehalt erschließe sich ohne analysierenden Denkvorgang, womit die Marke nicht schutzfähig sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie darauf hingewiesen, dass die Aussage ohne Interpretation keinen Sinn ergebe, denn was eine "neue Technologie" sei, oder was eine solche auszeichne, bleibe unbekannt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass die Marke im Sinn von "Instrumente bzw. Geräte der neuen Technologie" verstanden wird, die Schutzfähigkeit ergebe sich aber aus dem unklaren Bedeutungsinhalt dieser Wortfolge. Die Aussagekraft einer Marke ist jeweils in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen. Ermöglicht ein Zeichen es dem angesprochenen Verkehr nicht, die damit gekennzeichneten Waren ohne Verwechslungsgefahr von anderen zu unterscheiden, etwa weil es sich einzig in Merkmalen erschöpft, die nur die Ware beschreiben, so ist es ohne Unterscheidungskraft (st. Rspr., z. B. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel). Davon ist hier, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zumindest bei den zurückgewiesenen Waren auszugehen. In der Medizintechnik ist es für den Verkehr von Bedeutung, dass die angebotenen Waren dem neuesten Stand der Technik entsprechen, der Hinweis auf "Instrumente der neuen Technologie" beschreibt also eine für den Verkehr wichtige und wesentliche Eigenschaft dieser Produkte. Die gewünschte Marke erschöpft sich einzig und ohne jedweden darüber hinausgehenden weiteren eigentümlichen Gehalt in dieser unmittelbar beschreibenden Aussage. Diese wird vom Verkehr auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solche erfasst werden. Dass eine "neue Technologie" auf unterschiedliche Weise erreicht werden kann und die Marke dies nicht im einzelnen beschreibt, macht sie in ihrem Aussagegehalt nicht etwa diffus und vage. Jedes einzelne Wort ist nichts anderes als eine möglichst kleine sprachliche Einheit, die mit Inhalt ausgefüllt werden muss und erst dann ihre Bedeutung und ihren Aussagehalt erlangt. Das gilt für einfache Worte wie Haus und Baum, alt und neu ebenso wie für komplexe Begriffe wie Instrumente und Technik. Für kein Wort gibt es eine einzig allgemein gültige Definition, die Bedeutung von Worten ist vielmehr abhängig von einer Fülle von Merkmalen, wie z. B. den Äußerungskontext, den individuellen Vorstellungen und Kenntnissen, dem jeweiligen Kulturkreis usw. Das Wort selbst repräsentiert nur als kleinstmögliche Einheit diese Fülle von Definitionsmöglichkeiten; es ist gleichsam die Konfiguration einer bestimmten Menge von Merkmalen. Dies bedeutet, dass sich bei komplexen Worten wie "Technologie", "Instrumente" bzw. der hier zu beurteilende Wortfolge "Instrumente der neuen Technologie" ein breiter Definitionsraum öffnet, womit sich derartig allgemeine Aussagen besonders gut zur Beschreibung von Wesens bestimmenden Merkmalen einer Vielzahl von Waren eignen. Bei medizinischen "Instrumenten der neuen Technologie" kann es sich um solche handeln, die nach einer neuen Technologie konstruiert worden sind, oder die einen Einsatz im Rahmen der neuen medizinischen Technologie erlauben, oder um solche, die neune technologischen Standards entsprechen oder die sich solchen neuen Technologien anpassen. Jede dieser Aussagen stellt für die zurückgewiesenen Waren eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, die unterschiedlichen Definitionen und beschreibenden Inhalte beziehen sich nur auf die jeweiligen Möglichkeiten, wie diese "neue Technologie" erreicht werden kann, beseitigen aber nicht den beschreibenden Charakter des Begriffes (BGH, MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment; MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Selbst wenn nur einer dieser möglichen Bedeutungen beschreibender Natur wäre, so könnte das Zeichen nicht mehr als Kennzeichnung dienen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint). Hier aber bietet das Zeichen wegen seines umfassenden Aussagegehaltes einen besonders weiten Einsatzbereich zur Beschreibung von Wesens bestimmenden Merkmalen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Als beschreibende Sachangabe muss die Wortfolge den Mitbewerbern zur freien Verfügung stehen, womit das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses vorliegt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2006
Az: 28 W (pat) 33/05


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