Landgericht Nürnberg-Fürth:
Urteil vom 1. September 2010
Aktenzeichen: 12 O 11145/08

(LG Nürnberg-Fürth: Urteil v. 01.09.2010, Az.: 12 O 11145/08)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.200.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.400.000,00 Euro festgesetzt

(Klage 3.200.000.€ Euro, Widerklage 3.200.000.€ Euro).

Tatbestand

Der Beklagte war kaufmännischer Angestellter der Klägerin. Er hatte für die Arbeitnehmervereinigung "... Die ... e. V." (im folgenden: ...) für den Betriebsrat der Klägerin in E kandidiert und war 1990 dort Betriebsratsvorsitzender.

Zu dieser Zeit stellte die I sämtliche Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klägerin. Dies führte zu Überlegungen, wie der Einfluss der A im Verhältnis insbesondere zur I gestärkt werden könnte. Hierüber fanden 1990 Gespräche leitender Angestellter der Klägerin mit dem Beklagten statt. Wegen der Hintergründe und Zusammenhänge wird insbesondere auf eine vom Beklagten selbst stammende Darstellung aus dem Jahr 1995 verwiesen (Anlage CC 1) sowie auf seine eigenen Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung 2007 (CC 2).

Im Ergebnis kamen die Gesprächspartner 1990 überein, dass der Beklagte als Angestellter bei der Klägerin ausscheiden und sich als Unternehmensberater selbstständig machen sollte, um dann die A weiter aufzubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Mitbestimmungsverhältnisse in Betriebsrat und Aufsichtsrat der Klägerin nachhaltig zu ändern. Die finanziellen Mittel hierfür sollten dem Beklagten von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden, wobei die Zahlungen abdecken sollten die "Gehaltspflege des Unternehmensberaters", seine Kosten für Büroaufwendungen aus der Selbständigkeit und die Kosten für die Unterstützung der Tätigkeit der A.

In Umsetzung dieser Planung erging ein vom damaligen Zentralvorstand der Klägerin und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. F sowie vom damaligen Bereichsvorstand in N und späteren Zentralvorstand Dr. W unterzeichnetes Schreiben vom 1.8.1990 (CC 5) an den Beklagten. Zugleich wurde zwischen den Parteien eine "Zusatzvereinbarung" vom 1.8.1990 geschlossen (s. Konvolut CC 51), die vorsah, dass der Beklagte einen honorierten Beratungs- und Schulungsvertrag von einer Fremdfirma erhalten sollte. Sodann wurde eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 30.8.1990 geschlossen (CC 6), wonach er zum 31.12.1990 bei der Klägerin ausscheiden sollte. Dabei wurde dem Beklagten € der zum 1.12.1990 noch zum Abteilungsbevollmächtigten und damit Mitglied des oberen Führungskreises der Klägerin befördert wurde € u. a. eine Rückkehrmöglichkeit im Range eines Abteilungsdirektors und der Fortbestand seiner Pensionsanrechte zugesagt. Schließlich wurde ein Beratungs- und Schulungsvertrag vom 19.12.1990 zwischen dem Beklagten und einer mit der Klägerin geschäftlich eng verbundenen Fa. S GmbH für die Zeit ab 1.1.1991 geschlossen (s. Konvolut CC 51).

In der Folgezeit erbrachte der Beklagte keine Leistungen für die S GmbH, sondern widmete sich gemäß den Abreden mit der Klägerin der Förderung der A, stellte der S GmbH aber seine Rechnungen, welche von dieser beglichen und der Klägerin weiterbelastet wurden.

1995 wurde der Vertrag mit S GmbH einvernehmlich aufgehoben. Stattdessen wurde am 27.9.1995 eine laut Vertragstext wiederum auf Schulungs- und Beratungsleistung gerichtete "Rahmenvereinbarung" zwischen einer Tochtergesellschaft der Klägerin, der G L GmbH & Co. KG, und dem Beklagten geschlossen (CC 52). Der Beklagte trat dabei nun unter der Bezeichnung "W U und M" auf, für ihn unterzeichnete in Vertretung seine damalige Ehefrau mit ihrem Geburtsnamen B. Die gestellten Rechnungen wurden in der Folgezeit von G bezahlt und der Klägerin weiterbelastet.

Nach Auslaufen dieser Vereinbarung wurde schließlich zwischen dem Beklagten unter dem Namen seiner Einzelfirma und nunmehr der Klägerin selbst am 22.1.2001 folgende Vereinbarung geschlossen (CC 7):

Rahmenvereinbarung

Die ... € im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt €

beauftragt

die ... Folgenden Auftragnehmer genannt €

ab 01.01.2001, den AG in Folgendem zu unterstützen:

€Unterstützung und Beratung bei Personalentscheidungen

€Schulung von Führungskräften in Fragen der Mitarbeiterführung und des Arbeitsrechts

€Kontakterstellung zu Einrichtungen der Europäischen Union

€Unterstützung bei Finanzgeschäften im In- und Ausland

€Analysen von Arbeitsabläufen und entsprechende Mitarbeiterschulungen

€ Schulungsprogramme für die Mitarbeiter des AG

€ Unterstützung und Schulungen für Führungskräfte der Kunden des AG auf Anforderung

Der AN erhält seine Aufträge ausschließlich von der Geschäftsleitung des AG und ist auch nur ihr € mündlich und schriftlich € auskunftsverpflichtet.

Als Honorar werden quartalsweise Euro 500.000,00 zzgl. MwSt in Rechnung gestellt. Sollten durch die Geschäftsleitung des AG weitere Aufgaben, die über den genannten Vertragsumfang hinausgehen, erfolgen, so verändert sich das Honorar gemäß jeweiliger Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN.

Der Vertrag endet am 31.12.2002. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner drei Monate vor Ablauf € erstmals am 30.09.2002 € den Vertrag kündigt.

Der AN verpflichtet sich zur Verschwiegenheit in allen Fragen, die die betrieblichen oder personellen Angelegenheiten des AG betreffen, Andernfalls ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt.

... den 22. Januar 2001

Für die Klägerin unterzeichnete diese Vereinbarung Prof. F, damals Bereichsvorstand des Geschäftsbereiches A und D ("... & ...") in ... der als solcher kein vertretungsberechtigter Vorstand der Klägerin i. S. des Aktiengesetzes war (erst 2003 wurde er dann Mitglied des Gesamtvorstandes). Eine zweite Unterschrift seitens der Klägerin wurde nicht erholt.

Bei Abschluss der Vereinbarung vom 22.1.2001 bestand wie auch schon bei den beiden vorangegangenen Vereinbarungen Einvernehmen zwischen den Vertragsschließenden, dass wesentlicher Vertragsinhalt und -zweck über den im Text aufgeführten Gegenstand hinaus Aufbau, Erhalt und Förderung der A durch den Beklagten im Interesse der Klägerin sein sollte, was jedoch nicht publik werden sondern geheim gehalten werden sollte. Der Name S sollte in den Büchern der Klägerin nicht auftauchen und die Zusammenarbeit insbesondere auch Mitgliedern der I nicht bekannt werden. Andererseits sollte bei der A nicht bekannt werden, woher der Beklagte, der deren Bundesvorsitzender war, die Mittel für deren Arbeit bezog.

Die vorgesehene Zahlung von ursprünglich 500.000.€ Euro zzgl. MwSt. pro Quartal wurde während der Laufzeit der Vereinbarung vom 22.1.2001 schrittweise erhöht, zuletzt auf 800.000.€ Euro zzgl. MwSt. pro Quartal. Zusätzlich zu den für jedes Quartal gestellten Rechnungen ließ der Beklagte über seine Firma W. außerdem diverse Rechnungen unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung "für Zusatzaufwand" im jeweiligen Quartal stellen. Eine weitere Begründung oder Leistungsbezeichnung enthielten diese Rechnungen nicht. Unterzeichnet wurden sie nie vom Beklagten, sondern von Mitarbeitern mit anderen Namen.

Insgesamt wurden unter Berufung auf den Vertrag vom 22.1.2001 vom Beklagten 44 Rechnungen über zusammen 30.300.000.€ Euro zzgl. MwSt. gestellt (vgl. Aufstellung S. 36 des Strafurteils). Die Rechnungen wurden in Absprache mit Prof. F an A in N adressiert und zunächst an die Privatadresse von F zuletzt seit 2005 an die Privatadresse des Leiters der Abteilung Rechnungswesen des Bereichs A P übersandt, der von F informiert war und sie an die Buchhaltung zur Auszahlung weiterleitete.

Am 25.11.2005 sandte P eine Email an den Beklagten (Anlage SSB 4), in der er von Problemen wegen einer betriebsinternen Revision berichtete und um Verwendungsnachweise zu den Rechnungen ab dem 3. Quartal 2005 bat. Danach wurden 2006 noch weitere 4 Quartalsrechnungen (CC 10) über je 800.000.€ Euro und 4 Rechnungen vom 9.2., 9.5., 3.8. und 2.11.2006 (CC 11) ebenfalls über je 800.000.€ Euro "für Zusatzaufwand" ohne Spezifizierung gestellt und bezahlt. Letztere 4 Zahlungen sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Im Dezember 2006 entwickelte sich ein weiterer Schriftverkehr wegen Leistungsnachweisen (s. SSB 15 € 23), bis schließlich mit Schreiben vom 29.12.2006 die Klägerin die Vereinbarung vom 22.1.2001 fristlos kündigte (SSB 12).

Gegen den Beklagten und P F wurde mittlerweile ein Strafverfahren wegen der streitgegenständlichen Vorgänge durchgeführt (LG Nürnberg-Fürth 3 KLs 501 Js 1777/2008). Mit Urteil vom 24.11.2008 stellte die Strafkammer u. a. fest, dass sich P F der Untreue gegenüber der Klägerin bzgl. der aufgrund des Vertrages vom 22.1.2001 an den Beklagten gezahlten insgesamt 30,3 Millionen Euro schuldig gemacht habe. Der Beklagte habe Beihilfe hierzu begangen sowie Betrug zu Lasten der Klägerin in 4 Fällen durch die im Jahr 2006 gestellten Rechnungen für Zusatzleistungen. Wegen der Begründung wird auf das zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Urteil verwiesen. Das Urteil gegen F ist rechtskräftig. Der Beklagte, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war, hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, die dort noch anhängig ist (1 StR 220/09). Der Beklagte befand sich in dieser Sache von 14.2.2007 bis 30.6.2009 in Untersuchungshaft.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche bzgl. der 2006 bezahlten 4 x 800.000.€ Euro "für Zusatzaufwand" geltend. Sie trägt dabei, weitgehend unter Bezugnahme auf die in zwei umfangreichen Berichten der Ermittlungsbehörden (CC 12, CC 49) und in der Anklageschrift vom 21.6.2008 (CC 13) niedergelegten Erkenntnisse und auf die Feststellungen in dem Strafurteil, Folgendes vor:

Von den Betriebsausgaben des Einzelunternehmens des Beklagten im Jahr 2006 von insgesamt 5.982.140,43 Euro seien nur 2.300.189,57 Euro für die Förderung der A im Sinne der Vereinbarung vom 22.1.2001 aufgewendet worden. Insbesondere habe er 2.532.242,34 Euro zum Zwecke der Sportförderung bezahlt, vor allem für die Handballmännermannschaft des V F, die Handballdamenmannschaft des ... N den G H und die Fußballmännermannschaft des G G. Diese Zahlungen seien von der Vereinbarung mit der Klägerin nicht gedeckt gewesen, der Klägerin nicht bekannt gewesen und hätten keine der A dienende Funktion gehabt, sondern seien allein der Sportbegeisterung des Beklagten entsprungen und seinem Wunsch, als Sportförderer aufzutreten.

Des weiteren habe das Unternehmen des Beklagten 341.495,46 Euro für rein private Zwecke wie Zuwendungen an Angehörige und Bekannte, Privatreisen etc. ausgegeben sowie 188.276,33 Euro für andere, ihm verbundene Unternehmen. Insgesamt 3.062.014,13 Euro der Betriebsausgaben habe der Beklagte somit für vertragsfremde Zwecke aufgewendet. Es verblieben außer diesen und den Aufwendungen für A von 2.300.189,57 Euro somit 619.936,73 Euro Betriebsausgaben, die als erstattbare allgemeine unternehmerische Kosten und Bürokosten des Beklagten anzusehen seien. Von den 2006 erbrachten Quartalszahlungen der Klägerin von 4 x 800.000.€ Euro = 3.200.000 Euro seien deshalb nach Abzug von A Förderung und allgemeinen Betriebskosten 279.873,70 Euro verblieben, mit denen der Beklagte ein ihm zuzubilligendes angemessenes "Gehalt" bzw. Honorar hätte abdecken können. Dieses hätte gemessen an dem, was der Beklagte bei einer "guten Karriere" als guter bis sehr guter Mitarbeiter bei der Klägerin verdient hätte, im Jahr 2006 hochgerechnet 242.000,€ Euro betragen (CC 46, 47).

"Zusatzaufwand" für Vertragszwecke, den der Beklagte über die zuletzt 2006 im Quartal berechneten 800.000.€ Euro hinaus der Klägerin hätte berechnen dürfen, sei somit nicht entstanden, da der Beklagte mit den "regulären" vierteljährlichen Zahlungen von insgesamt 3.200.000.€ Euro in 2006 seinen Aufwand für Zwecke der A und seine allgemeinen unternehmerischen Kosten ohne Weiteres hätte tragen können und daneben noch ein entsprechendes Honorar erzielt hätte. Der Klägerin sei deshalb durch die 4 unberechtigt gestellten und bezahlten zusätzlichen Rechnungen über weitere insgesamt 3.200.000.€ Euro ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Durch Stellung und Übersendung dieser Rechnungen "gemäß Rahmenvereinbarung für Zusatzaufwand", der in Wahrheit nicht entstanden sei, habe der Beklagte den Empfänger P bewusst getäuscht und bei diesem einen entsprechenden Irrtum erregt. P habe deshalb die Zahlungen veranlasst, wodurch die Klägerin den Schaden erlitten habe. Der Beklagte hafte deshalb wegen Betruges gemäß §§ 263 StGB, 823 II BGB.

Des Weiteren trägt die Klägerin vor, P F habe als Mitglied des Gesamtvorstandes der Klägerin seit 2003 eine umfassende Vermögensbetreuungspflicht ihr gegenüber gehabt und sei zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gem. § 93 AktG sowie der geltenden "Business Conduct Guidelines" und des "Ethikkodex für Finanzangelegenheiten" der Klägerin (s. Bl. 48/49 der Klageschrift) verpflichtet gewesen. Diese Pflichten habe er vorsätzlich u. a. dadurch verletzt, dass er, anstatt weitere Zahlungen zu verhindern, im April 2005 P aufgetragen habe, die Rechnungen des Beklagten über seine Privatanschrift in Empfang zu nehmen, sie in den Buchungskreislauf einzuschleusen und für die Bezahlung zu sorgen. F habe sich deshalb wegen Untreue strafbar gemacht. Der Beklagte habe diese Umstände gekannt, habe auch gewusst, dass die Art und Weise der Unterstützung der A gegenüber dem Zentralvorstand der Klägerin nicht offen gelegt worden war. Durch Stellung der Scheinrechnungen und Sendung an Privatadressen habe er erst ermöglicht, dass bei der Klägerin Zahlungen veranlasst worden und deren Hintergründe verschleiert worden seien. Der Beklagte habe somit Beihilfe zur Untreue des F geleistet und hafte auch gem. §§ 823 II BGB, 266, 27 StGB auf Schadensersatz.

Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der 2006 für Zusatzaufwand berechneten 3.200.000.€ Euro gem. § 812 I S. 1 BGB verpflichtet sei. Denn die Vereinbarung vom 22.1.2001, auf Grund derer die Ansprüche gestellt und erfüllt worden seien, sei unwirksam. Zum einen verstoße sie angesichts ihres Zweckes gegen die Bestimmungen der §§ 20, 119 I Nr. 1 BetrVG wegen unzulässiger Beeinflussung von Betriebsratswahlen und sei deshalb gem. § 134 BGB nichtig. Im übrigen wäre sie auch als sittenwidrig gem. § 138 BGB anzusehen. Zudem sei die Klägerin nicht wirksam vertreten gewesen, weil P F gem. § 78 III AktG i. V. m. § 8 III der Satzung der Klägerin und der geltenden Unterschriftenregelung (CC 8) nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei. § 817 S. 2. BGB oder § 818 III BGB stünden einer Rückforderung nicht entgegen.

Hilfsweise stützt die Klägerin den Klageanspruch außerdem auf Erstattung weiterer 3.200.000.€ Euro, welche sie im Jahr 2005 ebenfalls unberechtigt für Zusatzaufwand vom Beklagten in Rechnung gestellt bekommen und bezahlt habe.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.200.00,00 nebst 4 % Zinsen p. a.

aus einem Teilbetrag von Euro 800.000,00 seit dem 9. Februar 2006; sowie aus einem weiteren Teilbetrag von Euro 800.000,00 seit dem 9. Mai 2006;

sowie aus einem weiteren Teilbetrag von Euro 800.000,00 seit dem 3. August 2006;

sowie aus einem weiteren Teilbetrag von Euro 800.000,00 seit dem 2. November 2006;

jeweils bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit aus einem Betrag von Euro 3.200.000,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte verweist darauf, dass das Strafurteil gegen ihn zu Unrecht ergangen sei, nicht rechtskräftig sei und das Zivilgericht nicht binde.

Richtig sei die Darstellung der Klägerin, wie er aus deren Unternehmen ausgeschieden sei, sich als Unternehmensberater selbständig gemacht und durch von der Klägerin erhaltene Zahlungen die A unterstützt und letztlich aufgebaut habe. Dies könne zutreffend als seine "Entsendung" an die A durch die Klägerin bezeichnet werden und sei 1990 mit Zustimmung höchster Repräsentanten der Klägerin erfolgt. Vertragszweck sei bei allen Vereinbarungen neben der jeweils stillschweigend vereinbarten A-Förderung auch der im Text angegebene gewesen. Bei der Klägerin habe nicht bekannt werden sollen, dass er, der zugleich Bundesvorsitzender der A gewesen sei, mit ihr einen Beratungsvertrag habe, und sein Name habe in der Firmenbuchhaltung nicht auftauchen sollen, deshalb habe auch seine Frau mit ihrem Geburtsnamen unterschrieben. Der Beklagte bestreitet das Zahlenwerk der Klägerin bzgl. Form und Höhe der Sportförderung, welches aus den Ermittlungsberichten übernommen sei und keinen substantiierten Sachvortrag darstelle, mit Nichtwissen, was zulässig sei, weil er keine ausreichende Erinnerung mehr habe und ihm eine Überprüfung wegen Beschlagnahme seiner Unterlagen nicht möglich sei. Er bestreitet weiter, dass sämtliche von der Klägerin als vertragsfremd aufgeführte Aufwendungen für private Zwecke und andere Unternehmen aus Mitteln der Klägerin erbracht worden wären, da er auch über andere Einkünfte verfügt habe.

Der Beklagte bestreitet insbesondere, dass er nicht berechtigt gewesen wäre, Mittel der Klägerin zur Sportförderung einzusetzen. Er sei frei gewesen in seiner Entscheidung, auf welche Weise er die A fördern wollte. Alle Unterstützung von Sportvereinen und Sportlern habe der Werbung für die A gedient und sei deshalb für die Klägerin vorteilhaft gewesen und habe einen Gegenwert für ihre Leistungen dargestellt. Schon 1993 sei bei Überprüfungen durch den Chefbuchhalter T und den Sprecher des Ausschusses der leitenden angestellten B erkannt worden, dass Sportförderung betrieben wird, ohne dass dies je beanstandet worden sei. Diese Kenntnis müssten sich später für die Klägerin Handelnde zurechnen lassen.

Zu den von der Klägerin anerkannten 2.300.189,57 Euro seien weitere 1.255.606.€ Euro, die 2006 für die A aufgewandt worden seien, zu berücksichtigen, so dass sich mit den ebenfalls als vertragsgemäß anzuerkennenden Mitteln für Sportförderung insgesamt 6.088.037,91 Euro für die Förderung der A ergäben. Es verblieben von den insgesamt im Jahr 2006 in Rechnung gestellten 6,4 Millionen Euro somit nur 311.962,09 Euro. Diese seien als ihm zustehendes "Gehalt" für seine "Arbeitsleistung" ohne weiteres anzuerkennen, da seine angemessene Vergütung im Falle einer weiteren Karriere bei der Klägerin 2006 bei 400.000.€ Euro bis 500.000.€ Euro (so der Beklagte in der Klageerwiderung) bzw. bei 700.000.€ bis 800.000.€ Euro (so in einem späteren Schriftsatz) gelegen hätte.

Die Unterteilung in "reguläres Honorar" und "Zusatzaufwendungen" habe auf einer seit 1990 bestehenden vertraglichen Übung beruht, sei aber letztlich nicht veranlasst, da es sich insgesamt um Leistungen gehandelt habe, die er € der Beklagte € für die Klägerin erbracht habe und wie geschehen in Rechnung stellen durfte.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Betrugstatbestand nicht erfüllt sei. Die Möglichkeit, Zusatzaufwendungen in Rechnung zu stellen, sei in der Vereinbarung vom 22.1.2001 wie in den früheren Vereinbarungen vorgesehen gewesen und weder auf eine bestimmte Höhe begrenzt noch von bestimmten Nachweisen abhängig gewesen. In der Rechnungsstellung für Zusatzaufwand habe keine weitergehende Erklärung gelegen, als dass für vertragsgemäße Zwecke mehr Geld gebraucht würde. Dies sei zutreffend gewesen und eine Täuschung habe insofern nicht vorgelegen. Die Verfahrensweise sei noch 2001 vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin B für in Ordnung befunden worden und könne deshalb nicht 2006 als Betrug gewertet werden (s. SSB 6 € 10). Außerdem sei P keinem Irrtum erlegen, weil er die Berechtigung der Rechnungen gar nicht geprüft habe sondern sie nur automatisch zur Auszahlung weitegeleitet habe.

Auch der Straftatbestand der Beihilfe zur Untreue sei nicht erfüllt. Soweit überhaupt eine Pflichtwidrigkeit des F anzunehmen sei, sei diese jedenfalls nicht i. S. der Rechtsprechung gravierend gewesen angesichts der jährlichen Milliardengewinne der Klägerin. Es fehle außerdem an einem Vermögensnachteil in Hinblick auf die für die Klägerin höchst vorteilhafte Entwicklung durch die Förderung der A. Ein Tatvorsatz des F sei ebenso wenig gegeben gewesen wie ein Gehilfenvorsatz bei ihm, dem Beklagten. Die Unterschriftsregelung aus dem Jahr 1997 und die Notwendigkeit einer zweiten Unterschrift seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe weder gewusst, wie die Rechnungen bei der Klägerin verarbeitet wurden noch dass ggf. die eigentlichen Organe der Klägerin von dem Vertrag und seiner Durchführung von F nicht informiert wurden und nichts davon wussten. Hierfür habe er keinerlei Anhaltspunkte gehabt angesichts der Tatsache, dass Initiator seiner Entsendung der damalige Vorstand bzw. spätere Aufsichtsratsvorsitzende Dr. F gewesen sei und dass vor Abschluss der Vereinbarung vom 22.1.2001 der Zentralvorstand Dr. ... den Kontakt zu F vermittelt habe.

Der Beklagte meint weiter, dass auch kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 BGB bestehe, da die Vereinbarung vom 22.1.2001 nicht etwa wegen Verstoßes gegen § 119 I Nr. 1 BetrVG nichtig sei. Diese Bestimmung erfasse nicht allgemeine Unterstützung einer Arbeitnehmerorganisation, sondern nur konkrete Beeinflussungshandlungen bzgl. konkreter Betriebsratswahlen, welche nicht vorgelegen hätten. Wenn kein Verstoß gegen diese spezielle Norm vorliege und der Gesetzgeber keinen weitergehenden Schutz der Zusammensetzung von Betriebsrat und Aufsichtsrat vorgesehen habe, könne auch nicht Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gem. § 138 BGB angenommen werden.

Weiter vertritt der Beklagte die Auffassung, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB wegen Eigenverschuldens der Klägerin entfiele. Hohe Repräsentanten der Klägerin hätten das ganze Projekt initiiert, hätten auch von der Sportförderung gewusst. Gleichwohl hätte die Klägerin seit 1996 von jeglicher Kontrolle der Mittelverwendung abgesehen, weil niemand mit dem "heißen Eisen" A-Förderung zu tun haben wollte. Auch nach dem Vorgang bzgl. der Revision im November 2005 seien die Rechnungen 2006 noch wie bisher gestellt und zeitnah beglichen worden. Dies begründe ein völlig überwiegendes Verschulden der Klägerin.

Auch der hilfsweisen Begründung der Klageforderung mit Ansprüchen aus 2005 tritt der Beklagte entgegen.

Schließlich erhebt der Beklage Widerklage unter Bezugnahme auf sein Vorbringen zur Klageerwiderung sowie einen € später zurückgewiesenen € Antrag auf Prozesskostenhilfe zum LG Berlin vom 30.12.2009 (CC 50).

Zur Begründung führt er dort an, dass er sich nicht vertragswidrig verhalten habe, so dass die fristlose Kündigung zum 31.12.2006 rechtswidrig gewesen sei und nur eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2007 zulässig gewesen wäre. Ihm stünden deshalb aus der Vereinbarung vom 22.1.2001 jedenfalls die Quartalsvergütung von 800.000.€ Euro anteilig bis zu seiner Inhaftierung am 12.2.2007 noch zu, somit in Höhe von 44/90 = 391.111,11 Euro, außerdem ggf. Schadensersatz für weitere Schäden.

Der Beklagte beantragt zur Widerklage:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391.111,11 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2007 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt,

a) dass die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien vom 22.1.2001 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.12.2006 beendet worden ist und deshalb über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht,

b) dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der vom 29.12.2006 datierten unwirksamen Kündigung der Rahmensvereinbarung zwischen den Parteien vom 22.1.2001 bereits entstandenen Schäden und Nachteile, ob materiell oder immateriell, zu ersetzen.

c) dass die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der vom 29.12.2006 datierenden unwirksamen Kündigung zukünftig ab Rechtskraft entstehenden Schäden und Nachteile, ob materiell oder immateriell, zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen, da sie wegen der dargelegten Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 22.1.2001 unbegründet sei.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze samt Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll des Gerichts Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Klage und Widerklage sind zulässig.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, die Widerklage unbegründet.

I. Klage

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung voll begründet.

73Es kann dabei dahinstehen, inwieweit der Klageanspruch wegen strafbaren Verhaltens des Beklagten gem. §§ 823 II BGB i. V. m. Bestimmungen des Strafgesetzbuches als Schadensersatzanspruch begründet wäre. Insoweit wären noch substantiiertere Darlegungen insbesondere zum Schadensumfang und danach ggf. Beweisaufnahmen erforderlich gewesen. Jedoch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2006 "für Zusatzaufwand gemäß Rahmenvereinbarung" berechneten und erhaltenen Beträge jedenfalls aus § 812 Abs. I BGB. Denn diese Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001, welche den Rechtsgrund für die Leistungen sein sollte, war zwischen den Parteien nicht wirksam, so dass jedenfalls die streitgegenständlichen darauf erbrachten Leistungen der Klägerin rechtsgrundlos erfolgten und zurückzuerstatten sind.

Dies ergibt sich aus mehreren im Folgenden darzulegenden Gründen.

1. Vertretungsmangel

Die Klägerin war bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht wirksam vertreten, so dass deswegen der Vertrag zwischen den Parteien nicht wirksam zustande kommen konnte.

Die Vereinbarung vom 22.1.2001 wurde für die Klägerin nur von Prof. ... unterzeichnet. Dieser war damals noch kein vertretungsberechtigter Vorstand der Klägerin im Sinne des § 78 AktG. Allerdings ist seine Berechtigung zur Mitvertretung in dieser Angelegenheit von der Klagepartei nicht bestritten worden, so dass davon auszugehen ist, dass er insofern rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war. Die Klägerin bestreitet aber, dass er zur Alleinvertretung berechtigt gewesen wäre und verweist insofern auf die geltende firmeninterne Richtlinie aus 1997 (CC 8). Bei dem fraglichen Schriftstück vom 22.1.2001 handelte es sich um einen Vertrag, somit gemäß der Richtlinie um Schriftverkehr mit wesentlichem Inhalt, was angesichts von Gegenstand, Tragweite und Kostenvolumen der Rahmenvereinbarung sowieso keinem Zweifel unterliegen könnte. Erforderlich wären somit zwei Unterschriften gewesen, woraus folgt, dass F damals nicht alleinvertretungsberechtigt war. Eine zweite Unterschrift wurde aber nicht erholt.

Die Einlassung des Beklagten, dass ihm diese Regelung nicht bekannt gewesen sei, ändert an der mangelnden Vertretungsmacht nichts.

Die weitere Mitwirkung F bei der Abwicklung der Vereinbarung nach seiner Ernennung zum Vorstand 2003 wäre zwar als Genehmigung anzusehen. Jedoch war er auch als Vorstand laut Gesetz (§ 78 II AktG) und nach dem unstreitigen Sachvortrag der Klägerin auch laut Satzung nicht alleinvertretungsberechtigt.

Eine Wirksamkeit der Vereinbarung vom 22.1.2001 könnte somit nur durch Genehmigung durch weitere für eine wirksame Gesamtvertretung erforderliche berechtigte Vertreter der Klägerin eingetreten sein oder unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Den Beklagten, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft, trifft insofern die Darlegungs- und Beweislast (Palandt, BGB, 68. Auflage, § 164 Rdnr. 18).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es mag zwar ohne weiteres sein, dass wesentliche Mitarbeiter der Klägerin die "Entsendung" des Beklagten seit 1990 gewollt oder gefördert hatten, die vorangegangenen Vereinbarungen gebilligt hatten oder auch noch 2001 und den Folgejahren die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Beklagten positiv beurteilten. Dies genügt jedoch keineswegs, um ein unter Vertretungsgesichtspunkten rechtswirksames Zustandekommen des Vertrages vom 22.1.2001 mit der Klägerin annehmen zu können. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Vereinbarung sicherlich in engem Zusammenhang mit den vorangegangenen Vereinbarungen zu sehen ist, stellt sie doch einen neu geschaffenen eigenständigen Rechtsgrund dar, zumal die vorangegangenen Vereinbarungen nicht mit der Klägerin selbst sondern mit anderen, wenn auch der Klägerin nahe stehenden, Rechtspersonen geschlossen waren. Wirksames Zustandekommen setzt somit auf diesen konkreten neuen Vertrag bezogene, mit entsprechendem rechtsgeschäftlichem Erklärungswillen abgegebene zustimmende oder genehmigende Willenserklärungen von zu diesem Zeitpunkt entsprechend vertretungsberechtigten Vertretern der Klägerin voraus.

Diese Voraussetzungen sind bezüglich eines wie dargelegt notwendigen weiteren Vertreters der Klägerin außer F nicht dargetan oder ersichtlich oder gar erwiesen. Die allgemeinen Darlegungen der beklagten Partei über Mitwisserschaft hoher Repräsentanten der Klägerin seit 1990 genügen nicht, um die genannten Voraussetzungen speziell für die Vereinbarung vom 22.1.2001 erkennen zu lassen. Wenn etwa auf die Billigung durch den früheren Zentralvorstand und Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. F Bezug genommen wird, so kann dies nicht maßgeblich sein, weil dieser 2001 längst ausgeschieden war. Soweit der Beklagte auf die Befassung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B Jahr 2001 verweist, ist festzustellen, dass dieser als solcher zwar Aufsichtsorgan, aber nicht vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin war. Seine Befassung bezog sich im übrigen eindeutig auf den früheren Vertrag mit S und Vorgänge bis 1995. Dem geschilderten Vorgang ist noch nicht einmal Kenntnis, geschweige denn eine rechtsgeschäftliche Zustimmung oder Genehmigung bzgl. des Vertrages vom 22.1.2001 zu entnehmen.

Auch der Sachvortrag des Beklagten, wonach die Herren B und Dr. W im Vorfeld der Vereinbarung vom 22.1.2001 den Kontakt zwischen dem Beklagten und F angebahnt hätten, lässt keinen Rückschluss auf eine auch nur schlüssig erteilte wirksame Zustimmung zum Vertrag zu. Bei B der Sprecher des Ausschusses der Leitenden Mitarbeiter der Klägerin war, wäre eine Vertretungsbefugnis sowieso nicht ersichtlich. Dr. W wäre als damaliges Mitglied des Zentralvorstandes zwar mitvertretungsberechtigt gewesen. Jedoch kann in der bloßen Anbahnung eines Kontaktes € und mag er auch mit dem Hintergedanken eines erwarteten Vertragsschlusses erfolgt sein € noch keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zu einem bestimmten Vertrag gesehen werden. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Dr. W nach der Kontaktanbahnung zwischen F und dem Beklagten mit der weiteren Entwicklung noch befasst war oder auch nur Kenntnis von ihr erlangt hätte.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen: Der Beklagte selbst betont mehrfach (s. etwa S. 41 der Klageerwiderung), dass die ganze Angelegenheit "A-Förderung" ein "heißes Eisen" bzw. "gesellschaftspolitischer Sprengstoff" (von einem anderen Beteiligten einmal als "Schweinkram" bezeichnet) gewesen sei, mit dem bei der Klägerin möglichst niemand etwas zu tun haben wollte. Es ist nicht zu bezweifeln, dass dies € auch unter dem Gesichtspunkt des § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) € dem Vorstand Dr. W bewusst war. Dies lässt es durchaus naheliegend erscheinen, dass zwar die Bereitschaft bestand, Kontakte anzubahnen, nicht aber auch rechtlich verantwortlich bei Verträgen mitzuwirken oder sie zu genehmigen. Dafür, dass dies so war, spricht auch, dass eben keine weitere Unterschrift erholt wurde, obwohl es doch ein Leichtes gewesen wäre, diese etwa von dem sowieso allgemein von der Angelegenheit A-Förderung informierten Dr. W zu erholen, wenn er denn dazu bereit gewesen wäre.

Der Sachvortrag des Beklagten lässt auch ansonsten nicht erkennen, dass ein notwendiger zweiter Vertretungsberechtigter der Klägerin außer F die Vereinbarung vom 22.1.2001 bei ihrem Abschluss oder nachträglich bis 2006 genehmigt hätte.

Bei dem gegebenen Sachverhalt kann auch keine Wirksamkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht angenommen werden. Auch hierbei hätte die Duldung oder der Rechtsschein von allen notwendigen Gesamtvertretern ausgehen müssen (BGH NJW 1988, 1199).

Nach Sachlage käme insoweit neben F nur der Zentralvorstand Dr. ... in Betracht. Es kann auch unterstellt werden, dass er das Handeln des F duldete, jedenfalls der Beklagte hiervon ausgehen durfte. Allerdings ist Voraussetzung für das Eingreifen der Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in jedem Fall die Gutgläubigkeit des anderen Teils. Er wird nicht geschützt, wenn er wusste oder wissen musste, dass der Duldende keine Vollmacht erteilen wollte oder wenn er den Mangel der Vollmacht kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte. Für ungewöhnliche Geschäfte ist keine Anscheinsvollmacht anzunehmen. Im Zweifelsfall besteht Erkundigungspflicht (zum Ganzen Palandt, BGB 69. Auflage § 172 Rdnr. 8 ff.).

Gutgläubigkeit in diesem Sinne war beim Beklagten nicht gegeben. Dass es sich bei diesem Rahmenvertrag um ein ungewöhnliches Geschäft handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Wie dargelegt hatte der Beklagte allen Anlass zu bezweifeln, dass Dr. W tatsächlich die rechtsgeschäftliche Mitverantwortung für den neuen Vertragsschluss übernehmen hätte wollen, weil er sonst selbst den Vertrag schließen oder jedenfalls mit unterzeichnen hätte können. Stattdessen unterrichtete Dr. W nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten "lediglich rudimentär" F, der sich beim Beklagten erst informieren sollte, worum es überhaupt ging. F wiederum war damals Bereichsvorstand von A also eines Bereiches, der mit dem Gegenstand des Rahmenvertrages überhaupt nicht zu tun hatte und ersichtlich nur ausgewählt wurde, weil dieser Bereich finanziell so ausgestattet war, dass die Transaktionen über ihn abgewickelt werden konnten. Die Gesamtumstände dieses Vertragsschlusses waren auch für den Beklagten ersichtlich dubios. Es musste für ihn deutlich näher die Annahme liegen, dass Dr. W die Verantwortung für diese Angelegenheit von sich abschieben wollte oder dass unter Umgehung anderer Zuständiger die Angelegenheit möglichst unauffällig "über die Bühne gebracht" werden sollte, als dass der Beklagte hätte annehmen dürfen, dass ihm gegenüber zwei Berechtigte im Rahmen ihrer firmeninternen Zuständigkeit handelten bzw. genehmigen wollten.

Es ist auch unglaubhaft, dass es bei dem ersichtlich geschäftlich erfahrenen und langjährig auch für die Klägerin tätigen Beklagten nicht zumindest Verdacht erregt hatte, dass die Vereinbarung für die Klägerin nur eine Unterschrift trug, zumal die beiden vorangegangenen Verträge jeweils von zwei Personen des Auftraggebers unterschrieben waren. Es liegt nahe, dass der Beklagte auf die Hinterfragung dieser Aspekte verzichtete, weil er vorrangig an dem reibungslosen Weiterlaufen der für ihn lukrativen Angelegenheit interessiert war. Eine Schutzwürdigkeit hinsichtlich der wirksamen Vertretung auf Seiten der Klägerin ist aber unter den gegebenen Umständen für ihn nicht gegeben.

Die Vereinbarung vom 22.1.2001 ist somit nicht wirksam, weil die Klägerin beim Abschluss nicht ordnungsgemäß vertreten war und auch keine wirksame nachträgliche Genehmigung gegeben ist.

2. Nichtigkeit der Vereinbarung

Die Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 ist auch aus inhaltlichen Gründen unwirksam.

a)

93Die Vereinbarung verstößt gegen das Betriebsverfassungsgesetz und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Die Kammer schließt sich insofern der rechtlichen Beurteilung der Strafkammer im Strafurteil vom 24.11.2008 ungeachtet der Kritik von R (ZIP 2009, 1593 ff.) € der anscheinend den Beklagten im Ermittlungsverfahren vertreten hatte, s. CC 44 € im Ergebnis an. Soweit diese Kritik daran ansetzt, dass der Straftatbestand des § 119 BetrVG nicht zutreffend interpretiert worden wäre oder keine ausreichenden Feststellungen zu Straftatbestandsmerkmalen getroffen worden wären, ist dies für die zivilrechtliche Entscheidung unerheblich. Denn Verbotsnorm i. S. des § 134 BGB ist nicht nur § 119 BetrVG sondern auch § 20 BetrVG (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage § 20 BetrVG Rz. 8).

Nach dieser Vorschrift darf niemand die Wahl des Betriebsrates behindern oder sie durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussen und es darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. So ist dem Arbeitgeber jegliche Wahlwerbung untersagt, da die Betriebsratswahl allein Sache der Arbeitnehmer des Betriebes ist und er als Gegenspieler des Betriebsrates sich des Einflusses auf dessen Zusammensetzung zu enthalten hat. Unzulässig ist auch die finanzielle oder sonstige Unterstützung von Wahlpropaganda einer oder mehrerer bestimmter Vorschlagslisten durch den Arbeitgeber (Erfurter Kommentar a. a. O. Rz. 7).

Der beklagten Partei ist zuzugestehen, dass konkreter Sachvortrag zu bestimmten einschlägigen Beeinflussungsmaßnahmen bezüglich konkret bezeichneter Betriebsratswahlen nicht vorliegt. Gleichwohl besteht kein vernünftiger Zweifel, dass solche stattgefunden haben müssen, zumindest die Vereinbarung auch auf solche abzielte.

96Zur Beurteilung steht hier zwar die Frage einer Beeinflussung auf Grund der Vereinbarung 2001, jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Vereinbarung die gleichen Ziele und Zwecke verfolgte wie dies schon ab der ersten Vereinbarung 1990 und in den Folgejahren der Fall war. Der Beklagte trägt in der Klageerwiderung selbst vor, dass stillschweigend mit F 2001 der gleiche Vertragszweck vereinbart worden sei wie bei den früheren Vereinbarungen. Diesbezüglich trägt der Beklagte wiederum selbst vor, dass ausgehend von einer "100 %-igen €-Vertretung auf der Arbeitnehmerbank" 1988 es darum gegangen sei, wie man die Repräsentation der Belegschaft im Aufsichtsrat in Zukunft verändern könnte und dass Einigkeit bestanden habe, dass dies nur über "eine Verschiebung der Kräfteverhältnisse in den einzelnen Betriebsräten möglich sei". Deshalb sei dann der Vorschlag gekommen, dass er sich "als Externer" um den Aufbau unabhängiger Betriebsräte kümmern solle. Die gleiche Zielrichtung kommt in der "Darstellung A des Beklagten (CC 1) und auch in seinen Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung (CC 2) zum Ausdruck. Offenkundig zielte also die Tätigkeit, die der Beklagte dann in der Folgezeit mit Mitteln der Klägerin in Millionenhöhe ausführte, speziell auch auf die Beeinflussung der Betriebsratszusammensetzung ab. Die Beeinflussung war auch erfolgreich, die beklagte Partei betont selbst, dass durch ihre im Auftrag der Klägerin entwickelten Aktivitäten ein Zuwachs der A in den Betriebsräten sich eingestellt habe. Dass diese Beeinflussung sich auch und gerade auf die einzelnen konkreten Betriebsratswahlen erstreckt haben muss, um diese Erfolge zeitigen zu können, ist nach Sachlage nicht zu bezweifeln. Noch im Termin vor der Kammer wurde von der beklagten Partei vorgetragen, dass höhere Aufwendungen angefallen sind, wenn Betriebsratswahlen anstanden. Angesichts dieser Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 22.1.2001 jedenfalls wesentlich auch darauf abzielte, Betriebsratswahlen zu beeinflussen und dass sie deshalb gegen § 20 BetrVG verstieß und deshalb gem. § 134 BGB nichtig ist (Erfurter Kommentar a. a. O. Rz. 8).

b)

97Selbst wenn aber entsprechend der Rechtsauffassung der beklagten Partei davon ausgegangen wird, dass mangels hinreichend konkret festzustellender bestimmter Beeinflussungsmaßnahmen bezüglich bestimmter Wahlvorgänge sich die Nichtigkeit nicht aus einem Verstoß gegen § 20 BetrVG herleiten lässt, dann ist doch die Vereinbarung jedenfalls als sittenwidrig anzusehen und gemäß § 138 BGB nichtig.

Insofern kann nicht der zuletzt von der beklagten Partei vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt werden, dass angesichts der Spezialbestimmungen der §§ 20, 119 BetrVG die allgemeine Bestimmung des § 138 BGB nicht herangezogen werden könne. Denn die Anwendung der letzteren stützt sich nicht etwa nur auf Tatbestände, die Regelungsgegenstand der §§ 20, 119 BetrVG sind, sondern auf darüber hinausgehende und auch andere als betriebsverfassungsrechtliche Aspekte.

99So ist es dem Arbeitgeber auch über die speziellen Verbote des § 20 BetrVG hinaus verwehrt, in irgend einer Weise auf die Betriebsratswahl Einfluss zu nehmen, er hat sich als Gegenspieler des Betriebsrates jeglichen Einflusses auf dessen Zusammensetzung zu enthalten, darf nicht etwa auf die Einreichung einer Liste Einfluss nehmen (LAG Hamburg AiB 1998, 701). Gerade dies war aber hier intendiert, wenn der Beklagte, wie es Zweck der Vereinbarung war, vom Arbeitgeber "entsandt" wurde, um über die Tätigkeit in der Arbeitnehmerorganisation A die Betriebsratszusammensetzung im Sinne der Klägerin zu ändern.

Mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 BetrVG) waren diese Vereinbarung und dieses Vorgehen ebenfalls nicht zu vereinbaren.

Des weiteren beinhaltet das mit der Vereinbarung verfolgte Ziel offenkundig einen eklatanten Verstoß gegen das koalitionsrechtliche Prinzip der Gegnerunabhängigkeit und tangiert damit Art. 9 III GG (vgl. BVerfG AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 20 a). Die Bereitschaft und Fähigkeit der Arbeitnehmerorganisation A die Interessen ihrer Mitglieder nachhaltig und wirksam zu vertreten, wurde massiv dadurch gefährdet, dass sie von der Klägerin finanziell abhängig war, dass ihr Bundesvorsitzender, der der Beklagte war, von der Klägerin mit Rückkehrgarantie entsandt war, von ihr honoriert wurde und aufgrund der Vereinbarung ihre Interessen zu verfolgen hatte.

Zugleich war die freie Wahlentscheidung der Mitarbeiter der Klägerin gefährdet, indem ihr Kandidaten als "D U" präsentiert wurden, die in Wahrheit von einer unter dem Einfluss der Klägerin stehenden Organisation aufgestellt wurden.

Auf der anderen Seite wurde auch die rechtmäßige betriebliche Ordnung der Klägerin massiv gefährdet. Die Zusammensetzung ihres Betriebsrates und in der Folge auch des Aufsichtsrates wurde manipuliert. Zudem ergab sich aus der Natur der Vereinbarung die Notwendigkeit, sie insbesondere vor Mitgliedern oder Sympathisanten konkurrierender Gewerkschaften geheim zuhalten mit der Folge, dass die Information des Aufsichtsrates unterbleiben musste, was wiederum dessen Aufsichtsfunktion beeinträchtigte.

Alles in allem stellt sich die Vereinbarung vom 22.1.2001 angesichts des mit ihr verfolgten eigentlichen Zweckes als in hohem Maße gemeinschaftswidrig dar (Palandt, a. a. O. § 138 Rdnr. 42 ff.) und sie ist als sittenwidrig und nichtig zu erachten.

3. Bereicherungsanspruch

a)

106Da die Rahmenvereinbarung, auf die der Beklagte seinen Anspruch und seine Rechnungsstellung gründete, unwirksam ist, sind die streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Jahr 2006 ohne Rechtsgrund erfolgt.

107Die Klägerin kann sie deshalb gemäß § 812 I Satz 1 1. Alt. zurückfordern.

b)

Die Rückforderung der bezahlten Beträge ist der Klägerin auch nicht etwa gemäß § 817 Satz 2 BGB deshalb verwehrt, weil dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten entgegengehalten werden könnte.

Zwar findet § 817 Satz 2 BGB nicht nur auf den Fall des § 817 Satz 1 BGB Anwendung, sondern die Bestimmung gilt gemäß ständiger Rechtsprechung für alle Fälle der Leistungskondiktion, somit auch für den des § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB.

Jedoch sind ihre Voraussetzungen hier nicht gegeben.

Der Beklagte selbst beruft sich nicht auf Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit und geht auch jetzt noch von einer Wirksamkeit aus. Allerdings ist § 817 Satz 2 BGB eine rechtshindernde Einwendung und damit von Amts wegen zu beachten. Aus den oben dargelegten Gründen ist auch davon auszugehen, dass die Leistung der Zahlungen zu dem vorgesehenen Zweck objektiv einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und die guten Sitten darstellte. Jedoch muss der Leistende, hier also die Klägerin, vorsätzlich gesetzes- oder sittenwidrig gehandelt haben, damit § 817 Satz 2 BGB zur Anwendung kommen könnte (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. § 817 Rdnr. 68 ff.). Hieran fehlt es.

Unmittelbarer Veranlasser der hier fraglichen Zahlungen war der Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Bereiches A P an dessen Privatadresse der Beklagte die Rechnungen schickte und der sie dann zur Auszahlung an die Buchhaltung gab. Dass P irgendwelche näheren Kenntnisse von den Zusammenhängen und Umständen und Hintergründen gehabt hätte, aus denen sich die Gesetzes- und Sittenwidrigkeit wie oben dargelegt ergab, ist nicht ersichtlich.

P handelte offenbar nur in Vollzug von Vorgaben des ursprünglichen Vorstandes seines Bereiches und späteren Zentralvorstandes F. Es mag € insofern hier zu Gunsten des Beklagten € unterstellt werden, dass F nicht etwa nur eine nicht einfache Rechtslage falsch beurteilte € was Vorsatz i. S. § 817 Satz 2 BGB ausschließen könnte € sondern die Gesetzes- und Sittenwidrigkeit kannte oder sich der Einsicht in sie zumindest leichtfertig verschloss (s. BGH NJW-RR 2006, 1071). Wie dargelegt war aber F in dieser Angelegenheit nicht vertretungsbefugt. Sein Handeln kann der Klägerin deshalb nicht zugerechnet werden und es ist deshalb auch keine Wissenszurechnung in der Vorsatzfrage veranlasst.

Zu Recht weist die Klagepartei auch darauf hin, dass es dem Beklagten wegen des geschilderten Zusammenwirkens mit F verwehrt sein muss, sich auf eine durch diesen vermittelte Kenntnis der Klägerin zu berufen (BGH NJW 2000, 1405; OLG Hamm NJW-RR 1996, 406).

Generell darf die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht dazu dienen, Vermögensverschiebungen entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben zu sanktionieren (Palandt, a. a. O. § 817 Rdnr. 18; BGH NJW 1990, 2542). Bei der hier gegebenen Gesamtkonstellation wäre dies der Fall, wenn dem Beklagten die Zahlungen verbleiben würden. Dies gilt speziell und in besonderem Maße für die hier streitgegenständlichen Rechnungen für Zusatzaufwand 2006 angesichts der Vorgänge um die firmeninterne Revision im Jahr 2005, als der Beklagte von P erfuhr, dass die Angelegenheit nur mit Hilfe von F "vom Bildschirm der Revisoren gebracht" werden konnte. Denn dies musste dem Beklagten erst recht nahe legen, dass der Rahmenvertrag und die Art seiner Abwicklung über völlig undefinierte Zusatzrechnungen nicht die Billigung der eigentlich zuständigen Organe der Klägerin haben könnten, sondern dies durch kollusives Zusammenwirken einzelner vor ihnen verheimlicht werden sollte. Um so unbilliger erschiene es, wenn der Beklagte die danach 2006 gleichwohl noch in Rechnung gestellten Beträge für "Zusatzaufwand" behalten dürfte.

Der Klägerin als der bereicherungsrechtlich eigentlich Leistenden der streitgegenständlichen Zahlungen kann § 817 Satz 2 BGB durch den Beklagten somit nicht entgegengehalten werden.

d)

Auf einen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III BGB beruft sich der Beklagte nicht und legt die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht dar, so dass es auf den weiteren, von der Klagepartei unwidersprochen vorgetragenen Aspekt der erweiterten Haftung gemäß § 819 BGB nicht mehr ankommt.

Der Beklagte hat somit die streitgegenständlichen empfangenen Beträge zurückzuerstatten. Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Zinsen: § 291 BGB.

Nur hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches ist die Klage abzuweisen, weil die Voraussetzungen insofern nicht vorliegen.

II. Widerklage

Die Widerklage ist nicht begründet. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Gründen.

Da die Vereinbarung vom 22.1.2001 unwirksam ist, kann der Beklagte aus ihr auch keine Vergütungsansprüche herleiten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Vereinbarung fortbestünde oder die Klägerin verpflichtet wäre, aus ihrer Kündigung resultierende Schäden des Beklagten zu ersetzen.

Die Widerklage ist somit abzuweisen.

III.

Veranlassung zur Einräumung weiterer Fristen oder Wiedereröffnung der Verhandlung besteht nicht, weil die nachgelassenen bzw. nachgereichten Schriftsätze keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag oder noch nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte enthalten.

IV.

Kosten: §§ 91, 92 II ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.






LG Nürnberg-Fürth:
Urteil v. 01.09.2010
Az: 12 O 11145/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ab16f5d5da70/LG-Nuernberg-Fuerth_Urteil_vom_1-September-2010_Az_12-O-11145-08




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