Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. Februar 2008
Aktenzeichen: 324 O 469/07

(LG Hamburg: Urteil v. 29.02.2008, Az.: 324 O 469/07)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

über den Kläger im Zusammenhag mit dem Mord an Walter S. unter voller Namensnennung zu berichten.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist für den Kläger zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wurde 1991 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter S. festgenommen und 1993 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Über den Fall, der für erhebliches Aufsehen sorgte, wurde in den Medien ausführlich berichtet. Im August 2007 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.

Die Beklagte verantwortet den Internetauftritt €www......de€. In einem in diesem Internetauftritt veröffentlichten Beitrag über Walter S. (Anlage K1) vom 14.07.2000 wurde über den Kläger als dessen Mörder jedenfalls noch im Mai 2007 unter voller Namensnennung berichtet.

Der Kläger ist der Ansicht, durch die angegriffene Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. An einer ihn identifizierenden Berichterstattung habe kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit mehr bestanden.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter S. unter voller Namensnennung zu berichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Bereithalten des Beitrags vom 14.07.2000, der damals zulässigerweise verbreitet worden sei, stelle kein Berichten dar. Hiervon ginge nur eine sehr geringe Belastungswirkung für den Kläger aus, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Dies gelte umso mehr, als der Kläger nur am Rande der Berichterstattung erwähnt werde. Bei der erforderlichen Abwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Verteidiger immer wieder aktiv unter voller Namensnennung an die Öffentlichkeit getreten seien, insbesondere Wiederaufnahmeanträge aktiv in der Öffentlichkeit kommuniziert hätten. Ein Verbot des Bereithaltens des Beitrages würde wegen der weit reichenden organisatorischen und strukturellen Konsequenzen für die Tätigkeit der Beklagten zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2008, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt den Kläger bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 23.03.2007 (Az.: 324 O 783/06) in einem Fall, in dem sich der von einer Medienberichterstattung betroffene Täter sogar noch in Haft befand, ausgeführt:

€1. Die angegriffenen Artikel verletzen das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich €für sich zu sein€, €sich selber zu gehören€ (so schon Arndt, Bespr. v. BGH, NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, Urt. v. 5. 6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. € Lebach I, m.w.N.). Es umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person (BVerfG aaO. € Lebach I), das auch dann beeinträchtigt ist, wenn € und sei es wahrheitsgemäß € öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in der Vergangenheit eine Straftat begangen hat. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere in Darstellungen, die die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aaO. € Lebach I; BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff. , 1860 f. € Lebach II). Gerade bei einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe.

Die Beklagte hat den Kläger durch die angegriffenen Artikel in Bezug zu der Tat gesetzt, wegen der er verurteilt worden ist; dies erfolgte zudem öffentlich. Unstreitig hat die Beklagte die in Rede stehenden Artikel, in denen er als Täter des Mordes an (€) namentlich genannt wird, in ihrem Online-Archiv in der Weise zum Abruf vorgehalten, dass Nutzer diese lesen konnten. Bei einer derartigen €Archivierung€ handelt es gerade nicht um ein lediglich internes Archiv der Beklagten, denn diese Artikel waren für jedermann über das Internet öffentlich zugänglich. Hierdurch wurde die Täterschaft des Klägers für die Öffentlichkeit ständig aktualisiert, indem die Artikel jederzeit abrufbar waren.

Für die Beklagte streitet zwar vorliegend die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG aaO. € Lebach I, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Klägers zu erfahren, indessen hinter seinem Individualinteresse, mit seiner Tat €in Ruhe gelassen€ zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (a.), im Rahmen der erforderlichen Abwägung (b.) zurückzutreten.

a. Die angegriffene Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung des Klägers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt und sich so bereits in der Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben können, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. (...) Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1, 2 StVollzG). Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2 StVollzG).

aa. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Für den (€) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Kläger ergibt sich ein Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG, denn auch der verurteilte Mörder muss nach deutschem Recht grundsätzlich die Chance haben, nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit € in der Regel nach Verbüßung des gesetzlich angeordneten Mindestmaßes von 15 Jahren, § 57a Abs. 1 StGB € wieder in die Freiheit zu gelangen; bei diesem Grundsatz handelt es sich mithin um ein Gebot mit Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1992, NJW 1992, S. 2947 ff., 2948 € Lebenslange Freiheitsstrafe). Schon nach systematischer Betrachtung des Strafvollzugsgesetzes € und des in § 2 normierten Vollzugszieles für die Freiheitsentziehung € bezieht dieses auch die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein. Aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften wirkt sich das im Strafvollzugsgesetz gesicherte Resozialisierungsziel für diese Täter aus. Es wird so sichergestellt, dass sie bei einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder eingliederungsfähig sind (BVerfG aaO. € Lebenslange Freiheitsstrafe). Die Vollzugsanstalten sind so auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken (BVerfG aaO. € Lebenslange Freiheitsstrafe, m.w.N.). Der verurteilte Straftäter muss die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen (BVerfG aaO. € Lebach I). Folgerichtig steht auch dem zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder ein Anspruch auf Resozialisierung zu, der stets aktuell ist, mag für den Verurteilten auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu dürfen (vgl. BVerfG aaO. € Lebenslange Freiheitsstrafe).

(...)

cc. Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung führen (dazu vgl. BVerfG aaO. € Lebach II). Mit dem Anspruch des Betroffenen, mit seiner Tat €in Ruhe gelassen€ zu werden, gewinnt es mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben (vgl. jüngst BVerfG, Beschl v. 13. 6. 2006, NJW 2006, S. 2835 f. m.w.N.). Die Grenze zwischen dem Zeitraum, in dem eine den Täter nennende Berichterstattung als aktuelle Berichterstattung über ein Ereignis von öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem Zeitraum, zu dem wegen Zurücktretens des berechtigten öffentlichen Interesses eine spätere Darstellung oder Erörterung unzulässig geworden ist, lässt sich nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren (so schon BVerfG aaO. € Lebach I; nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann bereits nach einem Zeitraum von nur sechs Monaten nach Rechtskraft des Strafurteils die Namensnennung unzulässig geworden sein, s. etwa BGH, Urt. v. 9. 6. 1965, NJW 1965, S. 2148 ff. € Spielgefährtin I). Der maßgebende Zeitpunkt für eine die Resozialisierung gefährdende, unzulässige Berichterstattung unter Namensnennung ist aber jedenfalls erheblich früher anzusetzen, als auf das Ende der Strafverbüßung. § 2 StVollzG gebietet es, vom Beginn der Strafzeit an auf das Vollzugsziel der Resozialisierung hinzuarbeiten. Dem Gefangenen sollen Fähigkeit und Willen zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (BVerfG aaO. € Lebach I). Eine Gefährdung der Resozialisierung ist durch eine Berichterstattung auch dann zu befürchten, wenn die Tat bereits lange Zeit zurückliegt. Gerade ein Mord ist derart persönlichkeitsbestimmend, dass der Mörder mit der Tat praktisch lebenslang identifiziert wird (BVerfG aaO. € Lebach II). Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass in der besonderen Situation der Haft, die seine derzeitige Umwelt darstellt, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt schädliche Wirkungen für ihn ergeben können. So ist es jedenfalls nicht a priori auszuschließen, dass sich der Kläger durch eine mediale Reaktualisierung aus Furcht vor Missachtung und Ablehnung isolieren wird. In einer Situation, die ohnehin von Isolation geprägt ist, kann ein innerer und äußerer Rückzug des Betroffenen € z.B. durch Einrichtung von Einzelfreistunde, Aufgabe einer Teilnahme an Gruppenveranstaltungen € dazu führen, dass die Resozialisierung scheitert. Das aber widerspräche den oben dargelegten Vollzugszielen, wonach auch ein Straftäter wie der Kläger ein Recht darauf haben soll, schon während seiner Haftzeit die Erfahrung machen zu können, dass ihn seine Umwelt vorurteilslos wieder aufnimmt.

b. Es besteht auch kein vorrangiges, die Interessen des Klägers überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufrechterhaltung einer Berichterstattung über die nunmehr mehr als zehn Jahre zurückliegende Straftat bzw. die nahezu zehn Jahre zurückliegende Verurteilung unter Nennung des Namens des Klägers.

aa. Die Bereithaltung der streitgegenständlichen Artikel durch die Beklagte auf ihren Internetseiten begründet € wie ausgeführt € die Gefahr der ständigen Reaktualisierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers, die sich durch jeden Abruf der Berichterstattung erneut realisiert. Die Unzulässigkeit einer solchen Berichterstattung beschränkt die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG nur geringfügig. Denn die Tat selbst wird dadurch nicht dem Bereich der Gegenstände, über die öffentlich berichtet werden darf, entzogen. Eingeschränkt wird das Recht, über die spektakuläre Tat des Klägers zu berichten, nur dadurch, dass er den Lesern nicht durch Nennung seines Namens ohne weiteres erkennbar gemacht werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Berichterstattungsfreiheit mehr als nur geringfügig begrenzt würde. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Kläger weniger gravierend sein soll, wenn dem Leser einer Veröffentlichung deutlich wird, dass diese bereits vor vielen Jahren erstmals veröffentlicht worden war; die stigmatisierende Wirkung, die mit einer Verknüpfung seines Namens mit seinen schrecklichen Taten einhergeht, wird durch alte Artikel genauso perpetuiert wie durch solche, die aktuell veröffentlicht wurden. Auch ist der Aufmerksamkeitswert für die Öffentlichkeit zwar zweifellos höher, wenn eine derartige Berichterstattung im aktuellen Teil einer Online-Veröffentlichung erfolgt, denn nur dieser Bereich wird vom Leser ähnlich einer Zeitung €durchgelesen€, während der Zugriff auf ältere Veröffentlichungen regelmäßig ein gezieltes Tätigwerden des Lesers € in der Regel durch Eingabe von Suchbegriffen € erfordert. Damit sind derartige Artikel aber nicht gänzlich aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit verschwunden, denn durch die heute weit verbreitete Verwendung von Suchmaschinen sind Artikel, die seit Jahren im Internet stehen, in genau der gleichen Weise erreichbar, wie der Artikel vom Vortage, der soeben erst in den €Archivbereich€ verschoben wurde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jeder Internetnutzer, der den Namen des Mordopfers (...) in eine Suchmaschine eingibt, in Bruchteilen von Sekunden Artikel wie die streitgegenständlichen auffinden kann, die den Namen des Klägers mit dieser Tat verknüpfen. Mit anderen Worten: Zwar ist zutreffend, dass €archivierte€ Artikel in der Regel nicht €zufällig€ gelesen werden, die durch den Einsatz hocheffizienter Suchmaschinen ermöglichte einfache und blitzschnelle Auffindbarkeit befördert aber alle älteren Artikel gleichberechtigt auf eine Ebene der Wahrnehmbarkeit und Reichweite, die nur knapp unterhalb der einer Veröffentlichung im €aktuellen€ Teil einer Internetplattform liegt. Demnach stellt es für den Kläger keine Erleichterung dar, dass ihn betreffende Artikel €nur€ über Suchmaschinen auffindbar sind, sondern die Möglichkeit einer derartigen Auffindbarkeit begründet gerade ein gegenüber anderen Formen der Publikation erheblich intensiviertes und ganz eigenes Maß an perpetuierter Beeinträchtigung.

bb. Auch der von der Beklagten angeführte Grundgedanke eines €Archivprivileg€ vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte €Online-Archive€ der vorliegend streitgegenständlichen Art geht.

(a) Es erscheint schon als zweifelhaft, ob es sich bei dem Bereich des Internetauftritts der Beklagten, an dem sich die beanstandete Veröffentlichung befand, um ein €Archiv€ handelt. Denn für den Internetnutzer handelt es sich bei diesem Bereich letztlich um nichts anderes als einen der Bereiche, unter denen Meldungen aufzufinden sind; der Unterschied zu den Meldungen anderer Bereiche ist lediglich der, dass es sich unter den hier vorgehaltenen Meldungen um solche älteren Datums handelt. Weshalb aber das schlichte Alter einer Meldung als solches ein taugliches Kriterium sein soll, um das Verbreiten der einen Meldung gegenüber dem einer anderen zu privilegieren, ist nicht einzusehen. Aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, erscheint der Archivgedanke nicht als tragfähig:

(b) Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Insoweit kann es für die Abwägung der Interessen zwischen der von der Berichterstattung betroffenen Person und dem Verbreiter der Berichterstattung nicht darauf ankommen, ob letzterer der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes im Sinne des Urhebergesetzes an den betreffenden Artikeln ist. Gegen eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Archivregelung spricht zudem, dass für eine solche Privilegierung hier bereits deshalb kein Raum besteht, weil ein Zugriff auf das Archiv der Beklagten jedermann möglich ist. Die Regelung in § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, die den €Archivar€ von Ansprüchen des Urhebers freistellt, wenn zur Aufnahme in sein Archiv fremde Werkstücke vervielfältigt werden, findet nicht für jedes Archiv Anwendung. Nach § 53 Abs. 5 UrhG ist das Archivprivileg insbesondere auf solche Datenbanken beschränkt, die nicht mit elektronischen Mitteln zugänglich sind. Diese Ausnahmevorschrift kommt bereits dann nicht zum Tragen, wenn das Archiv auch nur von einer Mehrzahl von Unternehmensangehörigen genutzt werden kann (BGH, Urt. v. 10. 12. 1998, GRUR 1999, S. 325 ff., 327 m.w.N.). Erst recht findet sie keine Anwendung, wenn außenstehenden Dritten Zugriff auf das Archiv gewährt wird (BGH, Urt. v. 16. 1. 1997, GRUR 1997, S. 459 ff., 463 € CB-Infodatenbank I). Das hat seinen Grund darin, dass eine Multiplikatorfunktion mit der bezweckten Beschränkung auf bloße Bestandssicherung nicht zu vereinbaren ist, weshalb auch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht angängig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. 12. 1998, GRUR 1999, S. 325 ff., 327 m.w.N. € elektronische Pressearchive).

Diese für das Urheberrecht entwickelten Grundsätze sind es, die gerade dafür sprechen, dass es ein €Archivprivileg€ für in das Internet eingestellte ehemals aktuelle Meldungen nicht geben kann, sondern dass jedenfalls ein Medienunternehmen, das sein Archiv gerade durch Gewährung des Zugangs über das Internet auch für dritte Nutzer zugänglich macht, dafür Sorge zu tragen hat, dass Beiträge, deren Verbreitung nicht oder nicht mehr zulässig ist, gelöscht oder so archiviert werden, dass ihre weitere Verbreitung ausgeschlossen ist. Denn der technische Fortschritt, der die Speicherung und Zugänglichmachung von Daten in immer weiterem Umfang zulässt, darf nicht dazu führen, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen eher hinzunehmen sind (BGH, Urt. v. 16. 9. 1966, NJW 1966, S. 2353 ff., 2354; BVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2002, NJW 2002, S. 3619 ff., 3621; s. auch BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983, BVerfGE 65, S. 1 ff. = NJW 1984, S. 419 ff., 421 f. € Volkszählung).

(c) Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören. So darf etwa nach § 5 Abs. 2 BArchG Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, erst 30 Jahre nach dem Tode der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist erst 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Entsprechende Regelungen enthalten auch die Archivgesetze der Länder (s. z.B. § 5 des Hamburgischen Archivgesetzes v. 21. 1. 1991). Mit derartigen Schutzfristen wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der von den Inhalten des zu archivierenden Schrift- oder Bildguts betroffenen Personen und der Notwendigkeit, kulturell bedeutsames Mediengut dauerhaft zu erhalten und der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, geschaffen. Schon zuvor darf Archivgut genutzt werden, ggf. sind aber die von ihm betroffenen Personen unkenntlich zu machen (s. z.B. auch § 12 Abs. 4 und 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz, § 30 BDSG). Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber es als durchaus zumutbar ansieht, wenn ggf. eine nur unter Anonymisierung (§ 3 Abs. 6 BDSG) der betreffenden Person erfolgende Verbreitung von Informationen zugelassen wird.

Einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach die Verbreitung archivierter Materialien gegenüber der von aktuellen Meldungen in weiterem Umfange generell zulässig wäre, solange die von den Inhalten des Materials betroffenen Personen noch am Leben sind, gibt es damit nicht.

c. Damit schuldet die Beklagte als Störerin Unterlassung. Das Eingreifen von Rechtsfertigungsgründen € etwa wegen eines überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Führung gerade des streitgegenständlichen Archivs € ist weder dargelegt noch ersichtlich. Wie ausgeführt, erfüllt die hier praktizierte schlichte öffentliche Bereithaltung älterer Veröffentlichungen bereits nicht die spezifischen Funktionen eines Archivs, das an dem grundsätzlich berechtigten Interesse ausgerichtet ist, publizistische Erzeugnisse €dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen und künftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen zu vermitteln€ (BVerfG, B. v. 14. 7. 1981, NJW 1982, S. 633 ff., 634 € zu Pflichtexemplaren).€

Die Erwägungen aus dieser Entscheidung zur Resozialisierung gelten für den hier zu entscheidenden Sachverhalt in ganz besonderem Maße, weil der Kläger zwischenzeitlich zur Bewährung aus der Haft entlassen wurde bzw. seine Haftentlassung im Zeitpunkt der angegriffenen Verbreitung der Berichterstattung kurz bevorstand. In dieser konkreten Situation kommt dem Resozialisierungsgesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung ein ganz besonderes Gewicht zu. Angesichts des Umstandes, dass die Tat nunmehr über 16 Jahre zurückliegt, kommt dagegen dem Interesse an einem weiteren Vorhalten von Informationen über den Mord an Walter S. unter voller Namensnennung des Klägers als Täter in einem Online-Archiv (auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen spektakulären und die Öffentlichkeit damals besonders interessierenden Mordfall gehandelt hatte) kein derartiges Gewicht zu, dass es das hier besonders stark zu gewichtende Resozialisierungsinteresse des Klägers überwiegen würde.

Hinsichtlich der Pflichten der Betreiber von Online-Archiven wird ergänzend auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.10.2007 (Az.: 7 U 53/07) verwiesen, wo es ausführt, dass es dem Betreiber eines online gestellten Pressearchivs als Verbreiter obliege, zuvor die Zulässigkeit des Dritten zur Verfügung gestellten archivierten Materials zu prüfen. Insoweit kann sich die Beklagte im Ergebnis auch nicht mit Erfolg auf organisatorische und strukturelle Probleme berufen, denn der Betreiber eines Online-Archivs kann sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung des Archivs nicht dadurch entziehen, dass er es auf einen für ihn nicht mehr überschaubaren Umfang anwachsen lässt.

Die Beklagte dringt weiterhin nicht mit ihrem Einwand durch, der Kläger müsse die umstrittene Nennung seines Namens hinnehmen, da er bzw. seine Verteidiger immer wieder aktiv unter voller Namensnennung an die Öffentlichkeit getreten seien, insbesondere Wiederaufnahmeanträge aktiv in der Öffentlichkeit kommuniziert hätten. Die insoweit in Bezug genommene Anlage bezieht sich nicht auf den Kläger.

Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit den Einwänden durchdringen, dass der angegriffenen Veröffentlichung lediglich eine geringe Breitenwirkung zugekomme und der Kläger in der angegriffenen Veröffentlichung nur beiläufig erwähnt worden sei. Insoweit wird zudem auf die Ausführungen in dem zitierten Urteil zur Auffindbarkeit von Informationen im Internet verwiesen.

Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Veröffentlichung als Wiederholungsgefahr indiziert. Die Beklagte hat keine (hinreichend strafbewehrte) Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr entfallen ließen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 48 Abs. 2 GKG und entspricht dem Streitwertgefüge der Kammer.






LG Hamburg:
Urteil v. 29.02.2008
Az: 324 O 469/07


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