Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 28/07

(BGH: Beschluss v. 10.12.2007, Az.: AnwZ (B) 28/07)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintrittdes erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Stüer Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 24/06 -






BGH:
Beschluss v. 10.12.2007
Az: AnwZ (B) 28/07


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