Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2003
Aktenzeichen: 7 W (pat) 307/03

(BPatG: Beschluss v. 08.10.2003, Az.: 7 W (pat) 307/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 197 42 639, dessen Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht worden ist, ist am 31. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2003, eingegangen am 26. September 2003, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlaß gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2ff) zu eigen.

Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.10.2003
Az: 7 W (pat) 307/03


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