Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 95/09

(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 95/09)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 26. November 2008 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit Beschluss zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 als unzulässig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aufgezeigt wurde. Mit seiner Gegenvorstellung vom 7. Januar 2011 wendet sich der Antragsteller erneut gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2010. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich entfallen seien bzw. dem Beschluss Angaben zu Grunde lägen, die vorsätzliche Falschbeurkundungen im Amt darstellten.

Die Gegenvorstellung kann - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit überhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats - außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge - unabänderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05 - und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 42 Rn. 16). Auf den Inhalt der Gegenvorstellung kommt es nicht an. Davon abgesehen rechtfertigt die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere Beurteilung der angegriffenen Widerrufsverfügung.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 30/08 -






BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 95/09


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