Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2004
Aktenzeichen: 7 W (pat) 338/02

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2004, Az.: 7 W (pat) 338/02)

Tenor

Das Patent 197 45 511 wird widerrufen.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents 197 45 511 mit der Bezeichnung "Zweitakt-Verbrennungsmotor" ist am 29. Mai 2002 veröffentlicht worden. Am 21. August 2003 ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat zum Stand der Technik ua die US-Patentschrift 3 190 271 und die offengelegte japanische Patentanmeldung 61-167129 genannt und für letztere eine Übersetzung ins Englische vorgelegt.

In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters ist zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten mitgeteilt worden, daß mit dem Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, daß sie an der vorgesehenen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen und auch keine Stellungnahme mehr abgeben werde. Daraufhin ist die mündliche Verhandlung abgesetzt worden.

Die Einsprechende hat beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich auf den Einspruch in der Sache nicht geäußert.

Der einzige Patentanspruch des angefochtenen Patents lautet:

"Zweitakt-Verbrennungsmotor mit Kraftstoffeinspritzung aufweisend:

einen Zylinderblock, der mit einer Verbrennungskammer und einem Spüldurchlaß versehen ist, wobei der Spüldurchlaß über einen Spülschlitz in die Verbrennungskammer mündet, eine Spüldurchlaßabdeckung, die einen Abschnitt einer Wand des Spüldurchlasses bildet, undeine Kraftstoffeinspritzdüse, die auf der Spüldurchlaßabdeckung angebracht ist, wobeidie Kraftstoffeinspritzdüse angeordnet und eingerichtet ist, um unmittelbar vor dem Schließen des Spülschlitzes Kraftstoff direkt in die Verbrennungskammer einzuspritzen, dadurch gekennzeichnet, daß die Kraftstoffeinspritzdüse auf der Spüldurchlaßabdeckungangebracht ist und diese durchsetzt, wobei ein distaler Endabschnitt der Kraftstoffeinspritzdüse in den Spüldurchlaß ragt und zu der Verbrennungskammer so gerichtet ist, daß Kraftstoff direkt in die Verbrennungskammer eingespritzt werden kann."

Laut Beschreibung (Sp 2 Z 60 bis 66) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Zweitakt-Verbrennungsmotor mit Kraftstoffdirekteinspritzung zu schaffen, bei welchem die Montage der Kraftstoffeinspritzdüse am Zylinderkörper erleichtert ist und bei welchem die Einspritzdüse auf relativ niedriger Temperatur gehalten ist und Kraftstoff direkt in die Verbrennungskammer eingespritzt wird.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar, weil er zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In der offengelegten japanischen Patentanmeldung 61-167129 ist ein Zweitakt-Verbrennungsmotor mit Zylinderblock, Zylinder (Verbrennungskammer) und einem Spüldurchlaß zwischen dem Kurbelgehäuse und dem Zylinder, der über einen Spülschlitz in den Zylinder mündet, beschrieben. Der Motor arbeitet mit Kraftstoffdirekteinspritzung und weist dazu eine Kraftstoffeinspritzdüse auf, die auf der äußeren Wand des Spüldurchlasses angeordnet ist, diese durchsetzt und mit einem vorderen Endabschnitt in den Spüldurchlaß ragt und so gerichtet ist, daß Kraftstoff direkt in den Zylinder eingespritzt werden kann (Fig der Entgegenhaltung). Die Kraftstoffeinspritzung ist so eingerichtet, daß Kraftstoff vor dem Schließen des Spülschlitzes durch den Kolben des Verbrennungsmotors direkt in den Zylinder eingespritzt werden kann (englische Übersetzung S 3). Da der Spülschlitz vom Kolben nur freigegeben wird, wenn letzterer sich in der Nähe seines unteren Totpunktes befindet, erfolgt die Einspritzung immer unmittelbar vor dem Schließen des Spülschlitzes.

Laut dem Patentanspruch des angefochtenen Patents soll die Kraftstoffeinspritzdüse auf einer Spüldurchlaßabdeckung angebracht sein, die einen Abschnitt der Wand des Spüldurchlasses bildet. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht zwingend, daß die Spüldurchlaßabdeckung ein gesondertes Bauteil darstellt. Wenn sie als integraler Bestandteil des Zylinderblocks verstanden wird, ist der Gegenstand des Anspruchs gegenüber dem aus der japanischen Anmeldung 61-167129 bekannten Motor nicht mehr neu.

Wenn dagegen der Anspruch so verstanden wird, daß die Spüldurchlaßabdeckung durch ein gesondertes Bauteil gebildet wird, unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs hierdurch von dem aus der vorgenannten Entgegenhaltung bekannten Motor. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da ein Zweitakt-Verbrennungsmotor mit Kraftstoffeinspritzung durch den Spüldurchlaß und den Spülschlitz unmittelbar in den Zylinder, bei dem ein Abschnitt der Wand des Spüldurchlasses durch eine Spüldurchlaßabdeckung gebildet wird, aus der US-Patentschrift 3 190 271 bekannt ist (Streitpatent Sp 2 Z 57 bis 59 iVm dem Patentanspruch).

Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2004
Az: 7 W (pat) 338/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/97183fdeb50b/BPatG_Beschluss_vom_21-Januar-2004_Az_7-W-pat-338-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 21.01.2004, Az.: 7 W (pat) 338/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 09:20 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 13. Juli 2005, Az.: 26 W (pat) 275/03Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012, Az.: 11 ME 386/11BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Az.: AnwZ (B) 32/06OLG Köln, Urteil vom 26. September 1997, Az.: 6 U 93/97LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Oktober 2014, Az.: 2-06 O 214/14BPatG, Beschluss vom 22. Dezember 2004, Az.: 14 W (pat) 19/02OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2015, Az.: 3 U 93/14BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009, Az.: AnwZ (B) 113/08BPatG, Beschluss vom 13. März 2000, Az.: 30 W (pat) 74/99LG Bochum, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: 12 O 136/04