Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Dezember 2003
Aktenzeichen: 4 O 319/02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.12.2003, Az.: 4 O 319/02)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 4.000,-- EUR vorläufig vollstreck-bar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Spar-kasse erbracht werden.

IV. Der Streitwert wird auf 155.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte ist bzw. war eingetragener Inhaber verschiedener Patente. Am 1.12.1981 schloss er mit der XY GmbH & Co. KG, deren Handelsvertreter der Beklagte zur damaligen Zeit war, einen Lizenzvertrag über die "auf beigefügter Liste aufgeführten deutschen und europäischen Patente bzw. Patentanmeldungen". Der Kläger war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma XY

Nach Abschluss des Lizenzvertrages meldete der Kläger weitere Schutzrechte an. Hierzu gehörte u.a. das europäische Patent 0 ......1 vom 22.11.1985, welches am 3.06.1987 offengelegt und dessen Erteilung am 20.03.1991 veröffentlicht wurde.

Mit Klageschrift vom 21.03.1997 nahm der Beklagte, der inzwischen bei der Firma XY GmbH & Co. KG ausgeschieden war und ein eigenes Konkurrenzunternehmen aufgebaut hatte, u.a. den Kläger wegen Verletzung des europäischen Patents 0 ......1 auf Unterlassung, sowie - für die Zeit seit dem 1.04.1991 - auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch ( 4 0 ......2, LG Düsseldorf). In der Klageschrift (Seite 9) führte der Beklagte aus:

" Die Beklagte zu 1) (XY) hat zunächst das Klagepatent auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages genutzt. Dieser Vertrag ist vom Kläger zum 31.03.1991 gekündigt worden."

Im Rechtsstreit verteidigte sich der Kläger ausschließlich damit, dass der Beklagte nicht aktiv legitimiert sei und die Klageansprüche teilweise verjährt seien.

Mit Urteil vom 28.05.1998 gab die Kammer der Klage des Beklagten Umfang statt. Im Tatbestand (Seite 8) heißt es im Rahmen des unstreitigen Vorbringens:

" Die Beklagte zu 1) (XY), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) (A) und 3 (B) sind, hat die Patentanmeldung bis zum 31.03.1991 als Lizenznehmerin des Klägers (XY) genutzt".

In den Entscheidungsgründen (Seite 11 ff) ist ausgeführt:

"Die Beklagten haben dem Kläger außerdem Schadensersatz zu leisten, da sie das Patent vorsätzlich verletzt haben (§ 139 Abs. 2 PatG). Als ehemalige Lizenznehmerin kennt die Beklagte zu 1) das Patent. ... Das gleiche gilt für die Beklagten zu 2) und 3) ..... ....

Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. .... Zwar erscheint es möglich, dass die Beklagte zu 1) nach Ende des Lizenzvertrages die patentgemäße Lehre weiter benutzt hat und der Kläger dies auch wusste. Objektive Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Klägers haben die Beklagten aber nicht vorgetragen."

Das Urteil der Kammer ist - ohne Einlegung eines Rechtsmittels - am 19.07.1998 rechtskräftig geworden.

Mit seiner vorliegenden Restitutionsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des genannten Urteils. Er stützt sich vordringlich darauf, dass er seit dem 15.08.2002 in der Lage sei, den Originallizenzvertrag vom 1.12.1981 vorzulegen, der bei mehreren im Jahre 1990 bei der XY GmbH & Co. KG vorgefallenen Einbrüchen abhanden gekommen sei. Der Lizenzvertrag sei - entgegen einer in anderen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten getroffenen gerichtlichen Feststellung - formwirksam, weil die Einzelblätter des Lizenzvertrages mit der Schutzrechtsliste von 1981 und einer weiteren, später hinzugekommene Schutzrechte betreffenden Liste von 1987 fest zusammengeheftet sei. Nachdem bisher von den Gerichten angenommen worden sei, dass eine Heftung nicht erfolgt und der Lizenzvertrag deshalb formnichtig sei, bestehe für ihn (den Kläger) nunmehr erstmals die Möglichkeit, das Gegenteil anhand der Originalvertragsurkunde zu beweisen. Das Vertragswerk sei ihm von dem Zeugen D zugespielt worden (§ 580 Nr. 7 b ZPO). Einen weiteren Restitutionsgrund sieht der Kläger darin, dass der Beklagte im Vorprozess die Tatsache des formwirksamen Zustandekommens des Lizenzvertrages verschwiegen und deswegen das ihm günstige Urteil durch Prozessbetrug erschlichen habe (§ 580 Nr. 4 ZPO).

Die Restitutionsklage ist am 16.09.2002 bei Gericht eingegangen. Am 26.09.2002 ist der Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Nachdem die Zahlung am 20.01.2003 erfolgt ist, wurde die Klage dem Beklagten am 17.02.2003 zugestellt. Den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.06.2003 in das Verfahren eingeführt.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.1998 (4 0 ......2) aufzuheben und die Klage des Beklagten abzuweisen;

2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem unter 1. bezeichneten Urteil zu unterlassen und sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils an ihn (den Kläger) herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Restitutionsklage für unzulässig und die vorgelegte Lizenzvertragsurkunde für eine Fälschung. Der Lizenzvertrag sei zu keinem Zeitpunkt geheftet gewesen, er sei im Jahre 1987 auch nicht um eine weitere (das vorliegend streitgegenständliche Klagepatent umfassende) Schutzrechtsliste ergänzt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 4 0 ......2, LG Düsseldorf lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

I.

Die auf § 580 Nr. 4, Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, weil die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist.

§ 586 ZPO bestimmt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf eines Monats zu erheben ist, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Restitutionskläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er erst am 15.08.2002 in der Lage war, den Originallizenzvertrag urkundenbeweislich zu benutzen, so dass die Klagefrist am 16.09.2002 endete. Bis zu diesem Tage ist die Klage nicht erhoben, nämlich dem Beklagten zugestellt worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Letzteres geschah erst am 17.02.2003. Unschädlich könnte dies nur unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO sein, welcher bestimmt, dass bereits der Eingang des Schriftstücks bei Gericht die einzuhaltende Frist wahrt, wenn die Zustellung anschließend "demnächst" erfolgt. Hiervon kann - worauf der Beklagte dezidiert hingewiesen hat - vorliegend keine Rede sein.

Es entspricht gesicherter Rechtsauffassung, dass § 167 ZPO dem Kläger nur zugute kommen kann, wenn ihn an einer Verzögerung der Zustellung kein Verschulden trifft. Nach Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die vorliegend unter dem 26.09.2002 erfolgt ist und die erhalten zu haben der Kläger selbst nicht bestreitet, musste er deshalb die Zahlung unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 2 Wochen, veranlassen (BGH NJW 1986 1347; KGR 2000, 233). Im Streitfall ist solches nicht geschehen. Eingezahlt wurde der Vorschuss vielmehr erst am 20.01.2003, d.h. mehr als 3 Monate nach der gerichtlichen Aufforderung. Irgend eine rechtserhebliche Entschuldigung für diese Verzögerung hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Schriftsatz vom 24.11.2003 (GA 116) heißt es lediglich:

"Der Kläger hat über die Buchhaltung von XY entsprechende Vorschüsse bei Gericht eingezahlt. Diese wurde letztendlich aufgrund eines Missverständnisses, das in einem Telefonat zwischen dem Buchhalter und der Gerichtskasse aufgetreten ist, zurücküberwiesen. Daraufhin sah sich der Kläger genötigt, den Vorschuss nochmals zu überweisen, der dann wohl auch ordnungsgemäß bei Gericht verbucht wurde."

Dieses Vorbringen ist unverständlich und unsubstantiiert. Es wird nicht dargetan, um welches Missverständnis es sich gehandelt haben soll und wann die erste Zahlung auf welche Weise iniziiert worden ist. Dass der Kläger das ihm mögliche getan hat, um den Gerichtskostenvorschuss zeitnah zu der gerichtlichen Anforderung einzuzahlen und der späte Zahlungseingang deshalb nicht in seine Verantwortung fällt, lässt sich deshalb nicht einmal ansatzweise feststellen.

Für den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO gilt keine andere Beurteilung. Auch er hätte spätestens am 15.08.2002 geltend gemacht werden können, so dass die Klagefrist des §§ 586 ZPO insoweit ebenfalls - und zwar mit Rücksicht auf die spätere Geltendmachung im Prozess noch deutlicher - versäumt ist.

Soweit der Kläger meint, § 586 ZPO sei jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als das Urteil den Unterlassungs- und Feststellungsausspruch betreffe, weil es sich in diesem Umfang um sogenannte Vorausentscheidungen handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der allgemein gehaltene Wortlaut des § 586 ZPO gibt für eine derartige einschränkende Auslegung, die in der Literatur auch nur vereinzelt verfochten wird (MK/Braun, ZPO, 2. Auflage, § 586 RdNr. 5), nichts her. Sie verbietet sich im Gegenteil angesichts der Tatsache, dass § 641 i Abs. 4 ZPO ausdrücklich eine Konstellation vorsieht, in der § 586 ZPO keine Anwendung finden soll, nämlich bei einer Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Vaterschaftsurteil. Wenn für Vorausentscheidungen eine gleichlautende Ausnahmevorschrift nicht in die ZPO aufgenommen worden ist, folgt daraus naheliegend, dass es für sie nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Fristenregelung des § 586 ZPO verbleiben soll. Eine andere Beurteilung stünde im übrigen auch im Widerspruch zu der restriktiven Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 589), wonach der Ausschluss des § 641 i Abs. 4 ZPO nur für Restitutionsklagen gilt, die auf § 641 i Abs. 1 ZPO gestützt sind, nicht hingegen für Nichtigkeitsklagen gemäß § 579 ZPO.

II.

Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger - ohne dies allerdings ausdrücklich zu erklären - einen materiell rechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB geltend. Auch er bleibt ohne Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1258) kann die Rechtskraft eines Urteils in Anwendung des § 826 BGB nur beseitigt werden, wenn das betreffende Urteil objektiv unrichtig ist, der Begünstigte Kenntnis hiervon hatte und zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Titels als missbräuchlich erscheinen lassen. Ein die Anwendung des

§ 826 BGB rechtfertigender Fall liegt indessen nicht vor, wenn das (unrichtige) Urteil auf der nachlässigen Prozessführung des Betroffenen beruht (BGH NJW 1998, 2818).

Exakt so liegen die Verhältnisse im Streitfall. Aus den im Tatbestand zitierten Passagen der Klageschrift und des Urteils vom 28.05.1998 folgt, dass die Parteien und das Gericht seinerzeit nicht von der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages ausgegangen sind. Grundlage der Verurteilung war vielmehr, dass der Kläger bzw. die von ihm vertretene XY GmbH & Co. KG bis Ende März 1991 Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen ist. Denknotwendig setzt dies voraus, dass der Lizenzvertrag nicht von Anfang an (wegen Nichteinhaltung der Schriftform) nichtig, sondern - im Gegenteil - wirksam gewesen ist und erst aufgrund eines nachträglichen Beendigungsgrundes zum 1.04.1991 außer Kraft getreten ist. Schon deshalb geht die Behauptung des Klägers fehl, der Beklagte habe das Urteil dadurch erschlichen, dass er dem Gericht die Formwirksamkeit des Lizenzvertrages verschwiegen habe. Im übrigen hätte der Kläger sich den für ihn nachteiligen Ausgang des Vorprozesses selbst zuzuschreiben, weil er es versäumt hat, sich seinerseits auf ein Benutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag vom 1.12.1981 zu berufen. Im vorliegenden Restitutionsverfahren trägt er selbst vor, dass sowohl sein damaliger Rechtsanwalt als auch ein Mitglied des Beirates der XY GmbH & Co. KG den gehefteten Lizenzvertrag gesehen haben. Die betreffenden, jetzt als Zeugen angebotenen Personen hätten schon im Vorprozess zum Beweis dafür benannt werden können, dass der Lizenzvertrag geheftet und somit formwirksam war.

Abgesehen davon hat es der Kläger aber auch unterlassen, der behaupteten Vertragsbeendigung zum 31.03.1991 entgegen zu treten. Auf ihr beruht die Verurteilung, welche der Kläger gegebenenfalls hätte vermeiden können, wenn er das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten bestritten und dargelegt hätte, wieso der Lizenzvertrag über den 31.03.1991 hinaus fortbestehen soll. Ein entsprechender Sachvortrag wäre dem Kläger bereits im Vorprozess ohne weiteres möglich gewesen, weil ihm der Inhalt des Lizenzvertrages bekannt war und er diejenigen Behauptungen, mit denen er jetzt die Vertragsbeendigung in Abrede stellt, bereits damals hätte vorbringen können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.






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