Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 121/09

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2009, Az.: 25 W (pat) 121/09)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentund Markenamts vom 10. Oktober 2007 und 29. Januar 2009 wirkungslos geworden sind, nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 305 44 051 zurückgenommen hat.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentund Markenamts den Widerspruch aus der Marke 2 100 564 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 29. Januar 2009 unter Aufhebung des Beschlusses vom 10. Oktober 2007 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Die Beschlüsse der Markenstelle vom 10. Oktober 2007 und 29. Januar 2009 sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Bayer Dr. Kober-Dehm Merzbach Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.06.2009
Az: 25 W (pat) 121/09


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