Kammergericht:
Beschluss vom 19. Mai 2003
Aktenzeichen: 1 W 53/03

(KG: Beschluss v. 19.05.2003, Az.: 1 W 53/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. November 2002 € 35. O. 416/01 € wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 477,74 Euro zurückgewiesen.

Gründe

Das gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Oktober 2002 hat die Beklagte zu 1. beantragt, die ihr von der Klägerin nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2002 zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 2.440,08 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den von den Rechtsanwälten M u. a., S, berechneten 25/10-Gebühren gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 33 Abs. 1, 53 BRAGO zuzüglich Pauschale, Auslagen und Umsatzsteuer gemäß §§ 26, 27, 25 BRAGO, sowie den von den Rechtsanwälten H u. a., B, berechneten 25/10-Gebühren gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAGO zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer gemäß §§ 26, 25 BRAGO.

Das Landgericht hat die von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten nur in Höhe von 1.962,34 Euro festgesetzt. Nach der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt sich dieser Betrag zusammen aus den Kosten eines Anwalts (30/10-Gebühren zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer) und den Kosten eines Verkehrsanwalts (10/10-Gebühren zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer) sowie den Auslagen gemäß § 27 BRAGO (ohne Umsatzsteuer).

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte zu 1. vollumfänglich gegen die Absetzung der Gebühren. Sie macht geltend: Die Kosten des Unterbevollmächtigten seien zu erstatten, da sie wegen des schwierigen Prozessstoffes nicht in der Lage gewesen sei, ohne anwaltliche Hilfe ortsansässige Prozessbevollmächtigte zu informieren.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Ein höherer Betrag als vom Landgericht festgesetzt ist der Beklagten zu 1. nicht gemäß § 91 ZPO zu erstatten:

Der Beklagten zu 1. sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als notwendige Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten, das sind die Rechtsanwälte M u. a., die sich mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 als Vertreter der Beklagten zu 1. gemeldet haben. Insofern ist es unerheblich und unschädlich, dass der Festsetzungsantrag vom 10. Oktober 2002 wegen ihrer Gebührenforderung auf § 53 BRAGO Bezug nimmt, der nur die Gebühren eines beschränkt beauftragten Rechtsanwalts oder Unterbevollmächtigten betrifft (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO § 53, Rdnr. 2, 16). Ausweislich des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2001 und des Terminsprotokolls vom 2. November 2001 ist Rechtsanwalt D (für Rechtsanwälte H a.) in Untervollmacht aufgetreten, dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. die von Rechtsanwalt D berechneten Kosten als Kosten des Unterbevollmächtigten geltend gemacht. Richtigerweise sind allerdings diese Gebühren nach § 53 BRAGO abzurechnen und den Prozessbevollmächtigten steht daneben eine Verhandlungsgebühr von 5/10 nach § 33 Abs. 3 € nicht Abs. 1 € BRAGO zu. Gebühren eines Verkehrsanwalts (§ 52 BRAGO) sind hingegen nicht entstanden.

Die im Festsetzungsantrag der Beklagten zu 1. geltend gemachten Gebühren von je 25/10 der Prozessbevollmächtigten einerseits und des Unterbevollmächtigten andererseits zuzüglich Pauschalen und Umsatzsteuer sind zwar insgesamt entstanden. Denn die Prozessbevollmächtigten haben außer der 10/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO und die volle 10/10-Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO verdient, wobei letztere schon durch die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8. Februar 2002 unabhängig von dessen Durchführung erwachsen ist (von Eicken a. a. O., § 31 Rdnr. 97, 98). Der Unterbevollmächtigte hat seinerseits gemäß § 53 Satz 1 die volle Verhandlungs- und eine halbe Prozessgebühr verdient, ferner gemäß § 53 Satz 3 die volle Beweisgebühr durch die Vertretung in der Beweisaufnahme vom 31. Mai 2002 (Rechtsanwältin Dr. S in Untervollmacht für Rechtsanwalt D).

Die Mehrkosten der Beauftragung des Unterbevollmächtigten sind jedoch nach der inzwischen ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (MDR 03, 233 = NJW 03, 898), der der Senat folgt, nur erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten Kosten einer Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Das ist hier aber der Fall.

Die Mehrkosten errechnen sich aus dem Vergleich der hier insgesamt entstandenen Kosten des Prozessbevollmächtigten und des Unterbevollmächtigten von 50/10 zuzüglich zwei Pauschalen und Umsatzsteuer mit den Kosten, die entstanden und erstattungsfähig wären, wenn der Prozessbevollmächtigte die Termine vor dem Landgericht Berlin am 2. November 2001 und am 31. Mai 2002 selbst wahrgenommen hätte. Außer den vollen 30/10-Gebühren zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer wären dann Reisekosten und Abwesenheitsgelder für beide Termine gemäß § 28 BRAGO entstanden und erstattungsfähig. Diese Kosten hat die Beklagte zu 1. mit 2 x 76,47 Euro (Fahrtkosten) sowie 2 x 56,24 Euro (Abwesenheitsgeld), zusammen 245,42 Euro beziffert. Da auf diesen Teil der Vergütung ebenfalls Umsatzsteuer entfällt (vgl. von Eicken a. a. O., § 25 Rdnr. 5, KG in Rpfleger 83, 150), ist sie gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO ebenfalls zu erstatten, so dass die ersparten Reisekosten insgesamt 284,69 Euro betragen.

Das Landgericht hat jedoch zusätzlich zu den vollen Kosten eines Anwalts (30/10-Gebühren zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer) die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts in Höhe einer 10/10-Gebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, zusammen 501,17 Euro, festgesetzt, der Beklagten zu 1. also einen Betrag zugebilligt, der die ersparten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten wesentlich übersteigt. Weitergehende Mehrkosten sind jedenfalls nicht erstattungsfähig.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. kann demnach keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.






KG:
Beschluss v. 19.05.2003
Az: 1 W 53/03


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