Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. November 2011
Aktenzeichen: 34 O 184/11
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.11.2011, Az.: 34 O 184/11)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 18.07.2011 (34 O 184/11) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert: 50.000,00 €
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein Wettbewerbsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Antragsgegnerin, die deutsche Tochtergesellschaft der dänischen Firma B, vertreibt die Produkte C gesalzen und ungesalzen und C Balance gesalzen und ungesalzen. Bei diesen Produkten handelt es sich um sogenannte Mischstreichfette, die im Unterschied zu Butter oder Margarine dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sowohl aus tierischen Fetten - wie Butter - als auch aus pflanzlichen Fetten - wie Margarine - hergestellt werden.
Die hier streitgegenständlichen Produkte C werden wie folgt hergestellt: Das primäre Ausgangsprodukt Sahne wird eingebuttert, ihm werden in einem fortlaufenden Produktionsverfahren Milchsäurekulturen zugegeben und dem damit entstandenen Zwischenprodukt Butter wird pflanzliches Öl beigemischt.
Auf der Verpackung der streitgegenständlichen Produkte der Antragsgegnerin ist die Zutat Sahne im Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt. Vielmehr heißt es dort: Butter, Rapskernöl, Milchsäurekultur, (Salz).
Nach Artikel 115 der Verordnung 1234/2007 werden die Streichfette unterteilt in
- Milchfette (Butter, Dreiviertelbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfette)
- Fette (3/4-Fettmargarine, Halbfettmargarine und Streichfett)
- Gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette (Mischfett, ¾-Mischfett, Halbmischfett und Mischstreichfett).
Davon haben am Gesamtmarkt der Streichfette im Jahre 2010 die Misch- und Milchstreichfette einen Marktanteil von 3,9 %, die Butter einen Marktanteil von 44,3 % und die Margarine einen Marktanteil von 51,8 %.
Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt C Ende Juni 2011 in einem TV-Spot mit den Worten:
„So fängt der Morgen gut an - mit bestem Buttergeschmack von C - und das Besondere - C ist auch gekühlt immer streichzart und mit feinster Sahne hergestellt.“
Dabei waren die Texte „gekühlt streichzart“ und „mit feinster Sahne“ auch visuell sichtbar.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Werbung mit der Aussage
"und das Besondere: C ist ... mit feinster Sahne hergestellt"
gemäß Anlage A (Storyboard des TV-Spots)
für den Verbraucher irreführend sei. Der Verbraucher werde dahingehend getäuscht, dass dem Produkt über den Butteranteil hinaus (flüssige) Sahne zugefügt werde.
Durch Beschluss vom 18.07.2011 hat die 4. Kammer für Handelssachen (34 O 184/11) im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat,
die Mischstreichfett-Produkte "C" (einschließlich der Variante "C Balance") mit der Aussage
"und das Besondere: C ist ... mit feinster Sahne hergestellt"
gemäß Anlage A (Storyboard des TV-Spots)
zu bewerben.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 24.08.2011 gegen die einstweilige Verfügung vom 18.07.2011, Az 34 O 184/11 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18.07.2011 den Antrag der Antragstellerin vom 14.07.2011 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Werbung nicht unlauter sei, weil sie weder den Verbraucher über die Zusammensetzung des Produkts täusche noch Selbstverständlichkeiten herausstelle.
Da die Produkte C aus Sahne h e r g e s t e l l t würden, werde der Verbraucher nicht durch die Aussage „mit feinster Sahne hergestellt“ getäuscht. Vielmehr werde wahrheitsgemäß entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 LMKV die Zutat Sahne genannt, die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibe. Entscheidend sei, dass das streitgegenständliche Mischstreichfett in einem einheitlichen Vorgang aus Sahne hergestellt werde.
Die streitgegenständliche Werbeaussage sei vor dem Hintergrund des Gesamtmarktes der Fette nach Art. 115 VO 1234/2007 zu beurteilen. Insoweit sei die Werbung nicht irreführend, weil es innerhalb dieses Marktes etwas Besonderes sei, dass ein Produkt nach Butter schmecke (was 51 % dieses Marktes, nämlich Margarine nicht täten) und trotzdem streichfähig sei (was 44,3 % dieses Marktes, nämlich Butter nicht sei). Auch auf dem Teilmarkt der Mischstreichfette sei es etwas Besonderes, dass das streitgegenständliche Produkt sowohl nach Butter schmecke als auch gekühlt streichfähig sei. Diese Eigenschaften lägen zum Beispiel bei dem Produkte N Streichzart nicht vor, das weniger streichfähig sei als das Produkt der Antragsgegnerin.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten, weil sie zu Recht ergangen ist.
I.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der Aussage „und das Besondere: C ist … mit feinster Sahne hergestellt“ wie in der streitgegenständlichen Werbung aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFMG) verlangen, weil sie für den angesprochenen Verkehrskreis irreführend ist.
Eine Irreführung liegt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Ursprung oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob eine Täuschung vorliegt, ist auf den Horizont des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist (Wehlau, LMFG, 2010, § 11 Rdn. 24).
In der streitgegenständlichen Aussage „mit feinster Sahne hergestellt“ sieht dieser angesprochene Verkehrskreis den Hinweis darauf, dass die streitgegenständlichen Produkte C als separaten Bestandteil Sahne beinhalten. Denn jedem aufmerksamen Verbraucher ist - worauf auch die Antragsgegnerin ausdrücklich hinweist - bekannt, dass Butter ein aus dem Rahm von Milch (Sahne) hergestelltes Streichfett ist. Wenn in der streitgegenständlichen Werbung es als etwas „Besonderes“ herausgestellt wird, dass das Streichfett „mit feinster Sahne hergestellt“ wird, erwartet dieser aufmerksame Verbraucher mithin, dass über die für den Bestandteil Butter des Mischstreichfetts ohnehin benötigte Sahne, also die gebutterte Sahne, hinaus weitere Sahne zur Verfeinerung des Mischstreichfetts verwendet wird.
Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird das Produkt C - wie jedes Mischstreichfett - aus der Grundzutat Sahne und einem pflanzlichen Fett, hier Rapsöl, hergestellt. Sahne findet sich also nur in gebutterter Form als Zutat in dem Produkt C. Der aufmerksame Verbraucher wird also in seiner Erwartung getäuscht, dass über die gebutterte Sahne hinaus das Produkt C in irgendeiner Weise auch nicht gebutterte Sahne enthält.
Durch die Formulierung „ m i t feinster Sahne hergestellt“ unterstreicht die Antragsgegnerin zudem noch die Erwartung des aufmerksamen Verbrauchers dahingehend, dass nicht nur der Butterbestandteil „ a u s „ Sahne hergestellt wurde, sondern das Produkt zusätzlich „ m i t „ Sahne verfeinert wurde.
Auch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin das Mischstreichfett C mit der Aussage „und das Besondere: … mit feinster Sahne hergestellt“ bewerben durfte.
Nach dieser Vorschrift ist Zutat jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift ist gemäß § 1 Abs. 3 LMKV für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung oder der Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, nur anwendbar, wenn sie für anwendbar erklärt wird. In § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Butterverordnung ist bestimmt, dass das Zutatenverzeichnis die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe nicht enthalten muss. Dementsprechend enthält das Zutatenverzeichnis der C-Produkte als Zutat „Butter“ und nicht Sahne.
II.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der Aussage „mit feinster Sahne hergestellt“ wie in der streitgegenständlichen Werbung zusätzlich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB verlangen. Danach liegt eine Irreführung vor, wenn zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben.
Die Werbung für das Mischstreichfett C mit der Aussage „ und das Besondere … mit feinster Sahne hergestellt“ ist eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, weil ein Mischstreichfett immer mit Sahne hergestellt wird. Ein Mischstreichfett ist nach Artikel 115 der Verordnung 1234/2007 ein gemischtes pflanzliches und/oder tierisches Fett (Mischfett, ¾-Mischfett, Halbmischfett und Mischstreichfett). Dem entsprechend erklärt auch die Antragsgegnerin ausdrücklich, dass sie nicht damit werben wolle, dass C im Vergleich zu anderen Mischstreichfetten etwas Besonders sei, weil es mit feinster Sahne hergestellt sei.
Der angesprochene Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, erkennt, dass bei den C-Produkten nicht nur Margarine, ein rein pflanzliches Fett, sondern entweder Butter oder ein Mischprodukt beworben wird. Dies ergibt sich in der streitgegenständlichen Fernsehwerbung schon aus der Formulierung „mit bestem Buttergeschmack“. Buttergeschmack kann nur bestehen, wenn das Produkt Butter beinhaltet. Butter beinhaltet aber auch immer Sahne, nämlich den Rahm der Milch.
Damit gehören zur Vergleichsgruppe für die Beurteilung der Werbung nicht alle Streichfette einschließlich der Margarine, sondern lediglich die Mischstreichfette und die Butter. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe (Butter und Mischstreichfette) handelt es sich bei der Aussage „mit feinster Sahne hergestellt“ um eine irreführende Werbung mit einer objektiv richtigen Angabe. Denn bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird irreführend der Eindruck erweckt, das Produkt C unterscheide sich hinsichtlich des Bestandteils Sahne in positiver Hinsicht von Butter oder Mischstreichfetten.
II.
Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist durch die Antragsgegnerin nicht widerlegt. In der Werbung der Antragsgegnerin im Frühjahr 2011 wurde nicht mit der Aussage „mit feinster Sahne hergestellt“ geworben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.11.2011
Az: 34 O 184/11
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