Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 84/00

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2000, Az.: 11 W (pat) 84/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 27. November 2000 (Aktenzeichen 11 W (pat) 84/00) die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2000 erfolgreich aufgehoben. Die Sache wurde zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen. Zusätzlich wurde die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

Die Prüfungsstelle des Patentamts hatte die Patentanmeldung des Anmelders aufgrund eines Bescheids vom 4. April 2000, in dem der Anmelder aufgefordert wurde, den Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf Erteilung eines selbstständigen Patents umzuwandeln, zurückgewiesen. Der Anmelder bestätigte den Eingang dieses Amtsbescheids am 22. April 2000 und beantragte die Umwandlung des Zusatzpatent-Antrags. Der Anmelder legte daraufhin am 17. Juli 2000 erfolgreich Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss ein und forderte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren vor dem Patentamt einen wesentlichen Mangel aufweist. Der Anmelder hatte die geforderte Erklärung fristgerecht abgegeben, jedoch wurde diese bei der Rückweisung nicht berücksichtigt. Das Gericht argumentierte, dass die Frist zur Beseitigung der Mängel keine Ausschlussfrist ist, die einen Rechtsnachteil zur Folge hätte. Daher konnten die Mängel noch nach Ablauf der genannten Frist behoben werden.

Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen. Zudem wurde angeordnet, die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.11.2000, Az: 11 W (pat) 84/00


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 30. Juni 2000, der als Übergabeeinschreiben am 3. Juli 2000 zur Postabfertigungsstelle gegeben wurde, die Patentanmeldung P 44 26 052.0 aus den Gründen des Bescheids vom 4. April 2000 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Dieser Bescheid lautet im wesentlichen wie folgt:

"Für die oben genannte Patentanmeldung ist das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung/zum Patent P 43 01 2 85.4 beantragt. Das Verfahren in dieser Hauptanmeldung/diesem Hauptpatent ist beendet. Die Grundlage für das Zusatzverhältnis ist damit entfallen.

Um die vorliegende Anmeldung weiterbearbeiten zu können, wird gebeten, den Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln.

Geschieht das nicht, wird die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 Patentgesetz zurückgewiesen werden.

Um Erledigung dieses Bescheids wird innerhalb einer Frist von einem Monat gebeten."

Aus dem entsprechenden Aktenexemplar dieses Bescheids läßt sich nicht entnehmen, wann das Einschreiben zur Postabfertigung gegeben wurde, da verschiedene Daten eingestempelt sind, wobei der zeitlich späteste Termin der 18. April 2000 ist. Der Anmelder hat hierauf mit Schreiben vom 5. Juni 2000, welches einen Eingangsstempel vom 15. Juni 2000 enthält, den Eingang des letztgenannten Amtsbescheides vom 4. April 2000 am 22. April bestätigt und gleichzeitig die verspätete Antwort damit entschuldigt, daß er während des Eingangs des Schreibens längere Zeit im Ausland gewesen sei. Er beantragt in diesem Schreiben, den Antrag auf die Erteilung eines Zusatzpatentes (P 44 26 052.0) in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln.

Der Anmelder hat sodann mit Einschreiben vom 14. Juli 2000, eingegangen am 17. Juli 2000, gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt und mit näheren Ausführungen beantragt, den Beschluß aufzuheben sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von 345,00 DM aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg, weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dieser Mangel liegt darin, daß nach der maßgeblichen Aktenlage der Anmelder die mit dem genannten Amtsbescheid geforderte Erklärung abgegeben hat mit Schreiben vom 5. Juni 2000, welches gemäß Stempel am 15. Juni 2000 eingegangen ist und diese Erklärung bei dem erst mindestens 14 Tage später abgesandten Zurückweisungsbeschluß nicht berücksichtigt worden ist. Sie hätte aber noch berücksichtigt werden müssen, da es sich bei der gemäß § 42 Abs 1 genannten Frist zur Beseitigung der Mängel nicht um eine Ausschlußfrist handelt, die nach gesetzlicher Regelung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der allenfalls durch eine Wiedereinsetzung geheilt werden kann (§ 123 PatG). Dementsprechend enthält § 42 Abs 1 Satz 1 lediglich die Formulierung, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Da es sich somit um keine Ausschlußfrist handelt, konnten diese Mängel auch nach Ablauf der von der Prüfungsstelle genannten Frist beseitigt werden, was der Anmelder hier getan hat.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs 3 Nr 2 an das Patentamt zurückzuverweisen. Gleichzeitig war aufgrund der fehlerhaften Sachbehandlung anzuordnen, daß die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückgezahlt wird (vgl Busse, PatG, 5. Aufl Rdn 98 zu 80).

Niedlich Dr. Henkel Skribanowitz Hotzbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2000
Az: 11 W (pat) 84/00


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