Landgericht Bonn:
Beschluss vom 23. Juli 2010
Aktenzeichen: 11 T 246/10

(LG Bonn: Beschluss v. 23.07.2010, Az.: 11 T 246/10)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 18.02.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung insoweit aufgehoben, als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gegen die beschwerdeführende Gesellschaft festgesetzt worden ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen mit dem Abschlussstichtag 30.06.2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 15.07.2009, zugestellt am 18.07.2009, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 23.07.2009 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 18.02.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

Gegen die ihr am 20.02.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 02.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 16.04.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.

Zwar lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs.3 Satz 4 HGB vor, weil die Beschwerdeführerin die zu veröffentlichenden Angaben weder innerhalb der mit dem 30.06.2009 ablaufenden gesetzlichen Frist (§ 325 Abs.1 Satz 2 HGB) noch innerhalb der von dem Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist (§ 335 Abs.3 Satz 1 HGB) eingereicht hat. Denn die Beschwerdeführerin war ungeachtet der beschlossenen Auflösung und der offengelegten Schlussbilanz mit dem Abschlussstichtag 30.06.2007 zur Offenlegung des Jahresabschlusses mit dem Abschlussstichtag 30.06.2008 verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin ist als in das Handelsregister bei dem Amtsgericht C - HRB ...... - eingetragene und als Liquidationsgesellschaft fortbestehende (vgl. §§ 69 Abs.1, 74 Abs.1 GmbHG) Kapitalgesellschaft Adressatin der in den §§ 325ff. HGB niedergelegten Publizitätspflichten. Nach ihrem klaren und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut knüpfen diese Regelungen, und damit auch die Ordnungsgeldbewehrung in § 335 Abs.1 und Abs.3 HGB, allein an diesen Tatbestand und nicht an die Aufnahme einer konkreten Geschäftstätigkeit oder einen bestimmten Unternehmensumfang an (vgl. Fehrenbacher in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl. 2008, § 325 Rd.8). Erleichterungen hat der Gesetzgeber für sog. kleine Kapitalgesellschaften ausschließlich in den §§ 267 Abs.1, 326 HGB vorgesehen. Für weitergehende Differenzierungen besteht in Anbetracht des Schutzzweckes und der Praktikabilität der Publizitätsvorschriften kein sachlich gerechtfertigter Grund (vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 325 Rd.2 m.w.N.). Diese Entscheidung des Gesetzgebers setzt sich in § 71 Abs.1 und Abs.3 GmbHG für den Fall der Liquidation und in § 155 Abs.1 InsO für den Fall der Insolvenz fort. Durch die auch im Fall der Liquidation fortbestehenden Offenlegungspflichten soll im Gläubiger- und Gesellschafterinteresse periodisch über den Vermögensstand und das Fortschreiten der Abwicklung informiert werden (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 71 Rd.7 und Rd.33; Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 270 Rd.14f.).

Die von der Beschwerdeführerin bereits mit der Einspruchsschrift eingereichte Liquidationsschlussbilanz zum 30.06.2007, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch (ordnungsgemäß) offengelegt worden ist, rechtfertigt jedenfalls im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf die zu dieser Fragestellung veröffentlichten Stimmen in der juristischen Fachliteratur hin, wonach die gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebene Erstellung einer Liquidationsschlussbilanz im Falle ihrer Offenlegung die letzte externe Rechnungslegung der Liquidationsgesellschaft vor ihrer Vollbeendigung darstellt (vgl. Erle/Hein in Beck´sches Handbuch der GmbH, 4. Aufl. 2009, § 16 Rd.70; Förschle/Deubert in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl. 2008, Kapitel T, Rd.265ff. und Rd.345; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 71 Rd.30; Rodewald GmbHR 1994, 454, 455 unter I.). Diese Sichtweise beruht indes auf der Prämisse, dass sich an die Liquidationsschlussbilanz entsprechend ihrer Funktion, das am Ende der Liquidation verbleibende und nunmehr zur Auskehrung gelangende Reinvermögen gegenüber den Gesellschaftern nachzuweisen, unmittelbar die Verteilung des (verbleibenden) Vermögens an die Gesellschafter anschliesst (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, aaO., § 71 Rd.28 und 29; Rodewald GmbHR 1994, 454, 455 unter II.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rd.34; Scholz/K.Schmidt, aaO., § 71 Rd.266ff.). Denn die auf der Grundlage der Einschätzung des Liquidators betreffend den Reifegrad des Liquidationsverfahrens erstellte Liquidationsschlussbilanz enthält lediglich ein Indiz für die sich nach den rein objektiven Kriterien der §§ 70ff. GmbHG richtende Beendigung aller Liquidationshandlungen (Rodewald GmbHR 1994, 453, 454 unter III.). Stellt sich diese Einschätzung als korrekturbedürftig heraus, weil die unmittelbare Auskehrung des Vermögens nicht erfolgen kann, war die Erstellung der Liquidationsschlussbilanz - nachträglich betrachtet - objektiv verfrüht, da mit der zurückgestellten Auskehrung etwa von Kontoguthaben oder anderen Vermögensgegenständen weitere Verwaltungsaufwendungen, gegebenenfalls sogar Zinserträge entstehen (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, aaO., § 71 Rd.29; Roth/Altmeppen, aaO., § 71 Rd.34).

Diese Situation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin hat schon in der Einspruchsschrift dargelegt, dass sich die - zerstrittenen - Gesellschafter nicht abschliessend und über die Auskehr des restlichen verbleibenden Vermögens der Gesellschaft einigen konnten. In der Beschwerdeschrift wurden diese Ausführungen ergänzt und darauf hingewiesen, dass sich der Streit der (mit-) beteiligten Erbengemeinschaft auf die Verteilung eines gemäß § 37 Abs.5 KStG in zehn gleichen Jahresbeträgen von 2008 - 2017 auszuzahlenden Körperschaftssteuererstattungsguthabens konzentriere. Gleichzeitig sei hierdurch die Korrektur der - internen - Schlussrechnung in Form der Fassungen vom 19.11.2007 (Anlage 1 = Bl.6 - 13 d.A.) beziehungsweise 19.12.2007 (Anlage 2 = Bl.14 - 21 d.A.) erforderlich geworden. Aus dem hierzu eingereichten Protokoll der maßgeblichen Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 (Anlage 3 = Bl. 22 - 23 d.A.) geht unter Ziffer 4. "Sonstiges" ausdrücklich hervor, dass der auf die Erbengemeinschaft entfallenden Teil der Liquidationsquote bis auf eine anderweitige Weisung nicht ausgekehrt werden soll, eine endgültige Verteilung mithin bislang aufschoben worden ist.

Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer laufenden Offenlegung - nunmehr mit dem Stichtag 30.06.2008 - bestand damit fort. Daraus folgt zugleich, dass der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 23.07.2009 durch das Bundesamt für Justiz zu Recht verworfen worden ist.

Jedoch fehlt es unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles an dem für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erforderlichen Verschulden der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben.

Grundsätzlich begründet schon das objektive Unterlassen der Offenlegung für sich gesehen ein klares Indiz für das gemäß den §§ 276 Abs.1, 31 BGB ausreichende Fahrlässigkeitsverschulden, denn die Beschwerdeführerin hatte als Kapitalgesellschaft durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 - 11 T 11/07 - juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Allerdings durfte die Beschwerdeführerin bis zu der Verwerfung ihres Einspruchs durch die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ohne fahrlässig zu handeln (§ 276 Abs.2 BGB) davon ausgehen, nicht zu dem in der Androhungsverfügung genannten Stichtag 30.06.2008 offenlegungspflichtig zu sein. Denn die eingangs aufgezeigte und von der Kammer nicht geteilte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, infolge der offengelegten Liquidationsschlussbilanz nicht mehr offenlegungspflichtig zu sein, beruhte nicht auf einem schuldhaften Rechtsirrtum. Dies folgt daraus, dass die abweichende Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wie sie im Beschwerdeverfahren zuletzt von ihr unter dem 05.07.2010 eingehend begründet worden ist, auf einer gut vertretbaren Argumentation beruht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Literaturstimmen. Eine diese Thematik aufgreifende gefestigte Rechtsprechung liegt nicht vor. Die von dem Bundesamt für Justiz zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 01.04.2009 - 39 T 43/09 - enthält keine vertiefte Diskussion dieser Problematik. Im Übrigen stand dort der Wegfall der Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses 2006 infolge einer mit der Beschwerdeschrift eingereichten Liquidationsschlussbilanz zum 31.05.1990 (!) zur Diskussion. Der vorliegende Fall ist hiermit nicht zu vergleichen. Auch die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beinhalten keine konkreten fallbezogenen Argumente, die die Beschwerdeführerin zu einer abweichenden Würdigung hätten veranlassen müssen. Vielmehr zeigt diese Diskussion auf, dass die Beschwerdeführerin ihren kaufmännischen Sorgfaltspflichten genügt hat (§ 276 Abs.2 BGB), sich zuverlässig über die Rechtslage zu informieren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 276 Rd.22 m.w.N.). Ein Verschulden der Beschwerdeführerin lässt sich vor diesem Hintergrund nicht begründen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Bescheid durch die unterlassene Einreichung des Jahresabschlusses bei dem Elektronischen Bundesanzeiger verursacht.

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.






LG Bonn:
Beschluss v. 23.07.2010
Az: 11 T 246/10


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