Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 04 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 897 980 gelöscht worden ist.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 04 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 897 980 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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