Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. April 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 375/03

(BPatG: Beschluss v. 13.04.2005, Az.: 28 W (pat) 375/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge FUN CAPPUCCINO als Kennzeichnung für die Waren:

"Milcherzeugnisse; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Getränkepulver und Fertiggetränke auf der Basis von Kaffee und/oder Kaffee-Extrakt und/oder Kaffeesurrogat und/oder Kaffeesurrogatextrakt und/oder Kakao und/oder Zucker und/oder Zuckeraustauschstoffen und/oder künstlichen Süßstoffen und/oder Milch und/oder Milcherzeugnissen und/oder Speiseöl und/oder Speisefett und/oder Kaffeeweißern auf pflanzlicher Basis und/oder Aromen und/oder anderen geschmacksgebenden Zutaten."

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine im Vordergrund stehende glatt beschreibende Sachaussage auf einen Cappuccino, dessen besondere Aufmachung, Zubereitung oder Konsum dem Verkehr Vergnügen bereite, wobei die Anmeldung auch sprachlich im allgemeinen Trend zur Spaßgesellschaft liege und es zahlreiche vergleichbare Wortbildungen mit "fun" gebe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Nach ihrer Auffassung ist die beanspruchte Wortfolge ohne unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Waren und in ihrer begriffsunscharfen Kombination ohne weiteres als Marke schutzfähig, zumal sich im Markenregister zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil "fun" befänden.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet, denn der begehrten Eintragung steht nicht nur das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sondern auch das Vorliegen einer freihaltungsbedürftigen Sachaussage entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG).

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die als Marke beanspruchte Wortfolge aus einer reinen Warenangabe und dem Modeschlagwort "fun" besteht, das in nahezu allen Lebensbereichen als gängiges Synonym für den Begriff "Spaß" von jedermann verstanden wird und quasi als deutsches Wort eingestuft werden kann. Dieses Wort wird nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch sowie in der Werbewirtschaft, sondern auch auf fast allen Warengebieten einschließlich des Lebensmittelsektors als Versprechen zum spaßigen Genuss verwendet. Es handelt sich dabei um eine zentrale Werbeaussage bei der Anpreisung von Waren, um dem Verkehr zu suggerieren, er entspreche mit dem Kauf dem Zeitgeschmack der Spaßgesellschaft (vgl. schon BPatG 28 W 43/97 v. 25.11.1998 - FUN - PAVIS CD-ROM). Ausgehend davon kann dem Wort "fun" keine betriebskennzeichnende Bedeutung beigemessen werden, zumal sich der Sinnbezug für die beanspruchten Waren, die sämtlich im Kontext von Cappuccino-Kaffee liegen, geradezu aufdrängt, denn das Trinken von Kaffee allgemein wie vor allem hier des aus Italien stammenden und an Urlaub, Sonne und Meer erinnernden Cappuccino wird dem Verkehr von Herstellern und Anbietern schon seit langem als Genussspaß und reines Vergnügen vermittelt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin vermag der Senat auch in der Kombination der beiden Wörter keinen schutzbegründenden Überschuss zu erblicken. Soweit die Anmelderin eine angebliche Mehrdeutigkeit reklamiert, kann das schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Schutzversagung einer mehrdeutigen Angabe ausreicht, wenn diese zumindest in einer ihrer Bedeutungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - doublemint), ganz abgesehen davon, dass die von der Anmelderin geltend gemachten weiteren Bedeutungen der Wortkombination ebenfalls im glatt beschreibenden Bereich liegen (Zubereitung oder Aufmachung macht Spaß). Die Kombination der beiden Wörter mag zwar auf einer sprachlichen Neuschöpfung der Anmelderin beruhen, bleibt aber für die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibend; die bloße Aneinanderreihung beschreibender Wörter oder Wortbestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art kann aber nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren führen können (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 - Biomild). Diese Auffassung teilt im übrigen inzwischen auch der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2003, 1050 - CityService).

Solche Wortkombinationen sind damit dem Schutz als eingetragene Marke nicht zugänglich, da sie zum einen vom Verkehr nicht als betriebskennzeichnender Hinweis verstanden, zum anderen aber auch den Mitbewerbern zur freien Verwendung zur Verfügung stehen müssen.

Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 13.04.2005
Az: 28 W (pat) 375/03


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