Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Januar 2001
Aktenzeichen: 6 U 134/00

(OLG Köln: Urteil v. 19.01.2001, Az.: 6 U 134/00)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 228/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. Soweit über das Rechtsmittel nach seiner teilweisen Rücknahme durch die Klägerin noch eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist, bleibt es jedoch erfolglos.

Der mit der Berufung weiterverfolgte und sachlich allein noch zu beurteilende Unterlassungsantrag, mit dem die Klägerin sich gegen die streitbefangene Zeitungswerbung der Beklagten wendet, weil diese damit Arbeiten, nämlich die Stuckrestaurierung, bewerbe, die sie mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht anbieten und ausführen dürfe, hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein auf die fehlende Eintragung der Beklagten in die Handwerksrolle gestützter Unterlassungsanspruch, der sowohl nach dem Klagevortrag als auch nach dem sonstigen Sachverhalt allein aus § 1 UWG in Betracht zu ziehen ist, nicht zu. Dabei kann es offen bleiben, ob - womit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Aberkennung eines solchen Unterlassungsanspruchs begründet hat - insoweit durch die vorprozessuale Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 05.10.1990 die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr entfallen ist. Dies bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil bereits die Voraussetzungen des unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch geltend gemachten Unlauterkeitstatbestandes i.S. von § 1 UWG nicht vorliegen. Allerdings trifft es dabei zu, dass die Beklagte, die sich unstreitig lediglich mit dem Handel fertiger Stuckelemente und nicht mit der Vornahme von diese Elemente am Bauobjekt ver- und bearbeitenden Stukkateursarbeiten befasst, nicht mit den in der streitgegenständlichen Werbeanzeige aber beworbenen "Stuckrestaurierungen" bzw. Stuckarbeiten in die Handwerksrolle eingetragen ist, so dass objektiv ein Verstoß gegen § 1 der HandwerksO vorliegt. Indessen handelt es sich bei den Vorschriften der Handwerksordnung um aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassene, sogenannte wertneutrale Normen, deren Missachtung nur dann zugleich den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit trägt, wenn der Handelnde dabei bewusst und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Rdn. 632, 646 f zu § 1 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 344 ff zu § 1 UWG -jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig zu erachten, weil diesem die dafür vorauszusetzende Planmäßigkeit fehlt. Denn die Beklagte hat lediglich in einem einmalig gebliebenen Fall mit Arbeiten geworben, die sie mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausführen durfte. Sie hat den dargestellten Verstoß gegen § 1 der HandwerksO nach Zugang der Abmahnung der Klägerin sogleich korrigiert und die Angabe "Stuckrestaurierung" - wie aus der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2000 (Bl. 26 d.A.) ersichtlich - aus der Werbeanzeige entfernt. Soweit die Klägerin vertritt, auch die solcherart umgestaltete Folgeanzeige werbe noch für die Stuckrestaurierung bzw. für Stuckarbeiten, indem unter der graphisch herausgestellten Überschrift "Echter Stuck" weiterhin Leistungen des Stukkateurhandwerks abgebildet seien, vermag das keine abweichende Würdigung zu rechtfertigen. Denn die bloße Angabe "Echter Stuck" sowie die Abbildung von Räumlichkeiten, in denen Stuckelemente verarbeitet worden sind, suggeriert angesichts des deutlichen und unübersehbar in der Werbeanzeige angebrachten Hinweises "Stucklieferung" nicht, dass die Beklagte auch die Stuckbearbeitung am abgebildeten Objekt ausgeführt habe. Das werblich angesprochene Publikum, dem die Mitglieder des erkennenden Senats angehören, ist daran gewöhnt, das auch einzelne Produkte, die vor Ort erst eingebaut oder einer sonstigen Bearbeitung zugeführt werden müssen, in einer ihre optische Wirkung nach Einbau und/oder Bearbeitung schildernden Umgebung dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund kommt der erwähnten Abbildung in der Werbeanzeige lediglich der Charakter einer zu Werbezwecken erfolgten Demonstration der von der Klägerin als solche gelieferten Stuckelemente am konkreten Bauobjekt und nicht etwa eine Suggestivwirkung des Inhalts zu, dass die Klägerin diese Elemente auch verarbeitet habe. An der Wertung, dass dem Verstoß der Beklagten gegen § 1 HandwerksO das für den wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand i.S. von § 1 UWG aber zu fordernde Merkmal der "Planmäßigkeit" fehlt, ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass an dem Geschäftslokal der Beklagten - wie in den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2000 vorgelegten Fotografien (Hülle Bl. 242 d.A.) wiedergegeben - die Hinweise "Planung Beratung Ausführung" angebracht sind. Denn aus den erwähnte Fotografien geht ebenfalls hervor, dass neben der Beklagten zugleich auch deren belgisches Schwesterunternehmen genannt ist, das aber unstreitig Stuckarbeiten ausführen darf. Dies würdigend vermitteln die die örtlichen Verhältnisse nur ausschnittsweise wiedergebenden Fotografien keinen zuverlässigen Eindruck der durch die vorstehenden Angaben "Planung Beratung Ausführung" hervorgerufenen Gesamtwirkung und dazu, ob diese tatsächlich den Hinweis darauf ergibt, dass die Beklagte Stuckarbeiten ausführt. Hat die Beklagte nach alledem aber nach der Veröffentlichung der streitbefangenen Werbeanzeige nicht mehr für "Stuckarbeiten" geworben bzw. kann dies nicht festgestellt werden, fehlt der damit einmalig gebliebenen Missachtung der Vorschriften der Handwerksordnung das Merkmal der Planmäßigkeit und scheitert hieran der Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO i.V. mit § 515 Abs. 3 ZPO.

Die Klägerin ist dabei auch im Umfang der von den Parteien im Berufungstermin einvernehmlich herbeigeführten Erledigung der Hauptsache mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Diese Kostenverteilung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), weil die Beklagte keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des übereinstimend erledigten Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin gegeben hat, so dass letzterer nach dem auch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO heranzuziehende Rechtsgedanken des § 93 ZPO insoweit die Kosten aufzuerlegen sind.

Die Beklagte, die sich dem Unterlassungsbegehren der Klägerin mit der im Berufungstermin formulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung unterworfen hat, hat nicht nur "sofort" i.S. der vorerwähnten Bestimmung reagiert, sondern sie hat - da das hier fragliche Unterlassungspetitum nicht schon vorher im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung, sondern erstmals in der Berufung von der Klägerin geltend gemacht und in das Verfahren eingeführt wurde - das gerichtliche Verfahren insoweit auch nicht veranlasst.

Erstmals in der Berufung hat die Klägerin zur Begründung des in bezug auf die Werbeanzeige der Beklagten erstrebten Verbots vorgebracht, die Beklagte führe den Verkehr damit in die Irre, weil diese Werbung suggeriere, dass die Beklagte in den darin genannten Objekten Stuckrestaurierungen durchgeführt habe, was aber - wie unstreitig ist - nicht zutreffe (vgl. Schriftsatz vom 07.08.2000, dort S. 4 f = Bl. 204 f d.A.). Dieser Irreführungsvorwurf ist materiell jedoch von dem in der vorprozessualen Abmahnung sowie erstinstanzlich zur Begründung des Unlauterkeitsvorwurfs allein vorgebrachten Aspekt verschieden, die Beklagte biete mit dem Hinweis "Stuckrestaurierung" sowie nach der sonstigen Gestaltung des Inserats die Vornahme von Stuckarbeiten an, die sie - wegen der insoweit fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle - nicht erbringen und anbieten dürfe (vgl. S 3 der Klageschrift und S. 1 des Schriftsatzes vom 31.01.2000 - Bl. 3 und 22 d.A. - sowie S. 1 und S. 4 des Abmahnschreibens vom 27.09.1999). Die Klägerin hat daher, soweit sie das in bezug auf die Werbeanzeige erstrebte Verbot auch auf eine Irreführung über die Art der hinsichtlich der genannten Objekte erbrachten Leistungen stützte, erstmals in der Berufung neben dem bisherigen einen neuen Klagegrund in den Rechtsstreit eingeführt, wobei die darin liegende nachträgliche objektive Klagenhäufung, die nach den Regeln der Klageänderung zu beurteilen ist, sachdienlich und daher als zulässig zu erachten war (vgl. Zöller-Greger, ZPO., Rdn. 2 zu § 263 ZPO).

Hat die Klägerin aber - wie aufgezeigt - erstmalig in der Berufung das Unterlassungsbegehren auf den Aspekt einer Irreführung über die Art der mit dem Zeitungsinserat beworbenen Leistungen gestützt, und wurde ein solcher Anspruch folglich nicht mit der vorprozessualen Abmahnung geltend gemacht, so hat die Beklagte der Klägerin insoweit keine Veranlassung gegeben, diesen Anspruch nunmehr klageweise geltend zu machen. Denn abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen gibt in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen nur derjenige Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, der auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 41. Kapitel Rdn. 21 ff m.w.N.). Da die Beklagte, indem sie sich im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung dem hier zu beurteilenden Unterlassungspetitum durch Abgabe einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung unterwarf, auch "sofort" i.S. der Bestimmung des § 93 ZPO gehandelt hat, entspricht es nach dem der erwähnten Kostenregelung zugrundeliegenden Rechtsgedanken billigem Ermessen, die Klägerin insoweit mit den Kosten zu belasten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des sachlich noch zu bescheidenden Unterlassungsantrags, mit dem die Klägerin unterlegen ist.

Streitwert:

Instanz: 100.000,00 DM

(beide Anträge jeweils 50.000,00 DM)

Instanz: bis zur Erledigung: 120.000,00 DM

(die mit dem Antrag zu 1 a. verfolgten

Unterlassungsbegehren 50.000,00 DM

und 20.000,00 DM; Antrag zu 1 b. 50.000,00

DM)






OLG Köln:
Urteil v. 19.01.2001
Az: 6 U 134/00


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