Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. August 2002
Aktenzeichen: 12 O 538/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.08.2002, Az.: 12 O 538/01)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin

auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Die Klägerin lebt und arbeitet als Bildhauerin in E. Sie macht mit ihrer gegen die Witwe, die Tochter und den Sohn von C, die unter "C ESTATE" handeln, das Miturheberrecht an mehreren C zugerechneten Köpfen aus Gips (Anlage A 4 zur Klage) sowie aus Eisen und Bronze (Anlage A 7 zur Klage) geltend.

Die Klägerin trägt vor:

Sie sei im Jahre 1963 Schülerin von C an der Staatlichen Kunstakademie in E gewesen. Im Sommersemester dieses Jahres habe sie in der Klasse von C einen weiblichen Kopf aus Ton, der über dem halblangen Haar einen Kranz aus Äpfeln und Birnen getragen habe, die ebenfalls aus Ton geformt gewesen seien, modelliert. Genaue Vorgaben hinsichtlich der zu modellierenden Arbeiten habe C seiner Klasse nicht gegeben. C, der als Lehrer in der Klasse praktisch ständig anwesend gewesen sei, habe ihre Arbeit mit offenkundigem Interesse verfolgt, in die Arbeit indes nicht eingegriffen. Nach Fertigstellung des Kopfes sei sie von ihrer Arbeit nicht überzeugt gewesen. Deshalb habe sie in einem kurzen, rigorosen Akt den Kopfschmuck und die Haare entfernt. Außerdem habe sie den Kopf von der angefertigten Büste genommen, so dass dieser nunmehr barhäuptig nur noch auf dem Hals gestanden habe. Mit diesen Veränderungen sei aus dem zuvor weiblichen ein männlicher Kopf geworden. Diesen Vorgang der Verwandlung des Kopfes habe C aus der Nähe genau beobachtet. Nach Vornahme der beschriebenen Änderungen sei der Künstler an den Kopf herangetreten, habe den Mund des Kopfes etwas geöffnet und mit beiden Daumen dessen Mundwinkel leicht nach oben geschoben. Hiermit sei die Arbeit für sie abgeschlossen gewesen. Sie habe den Kopf beiseite gelegt und sich einem neuen Werk zugewandt. Nachdem sie sich einer anderen Arbeit zugewandt habe, habe sich C des Kopfes bemächtigt und mit ihm die Klassenräume verlassen. C habe in der Werkstatt der Kunstakademie eine Negativform herstellen lassen. Aus dieser Form habe er einen Gipskopf gießen lassen, der Vorlage für fünf bekannte metallische Abzüge gewesen sei. Der Gipskopf habe für das weitere künstlerische Werk von C eine immense Bedeutung gehabt. Zwei Metallabgüsse seien Bestandteil der Installation "TTT" geworden, die im Jahre 1976 der deutsche Beitrag zur Biennale in Venedig gewesen sei. Ein weiterer Abguss habe bei Erstellung der Installation "QS" Verwendung gefunden, die C kurz vor seinem Tod im Museum D in O eingerichtet habe. Bereits im Jahre 1985 sei sie von einer ihrer ehemaligen Mitschüler auf die Einbeziehung ihres Kopfes in die Installation "TTT" hingewiesen worden, die seinerzeit in dem Museum B in N ausgestellt gewesen sei. Von der Geltendmachung ihrer Miturheberschaft an dem Kopf habe sie damals jedoch abgesehen, da sie in der Inanspruchnahme ihrer eigenen künstlerischen Leistung durch C im Rahmen der Installation zugleich auch eine "wohlwollende Anerkennung" ihres Schaffens gesehen habe. Im Jahre 2000 seien dann - was unstreitig ist - anlässlich einer Ausstellung im Museum Kurhaus L die beiden weiteren Abgüsse des von ihr miterstellten Tonkopfes ohne einen Hinweis auf ihre Miturheberschaft präsentiert worden. Die isolierte Präsentation der beiden Abgüsse bedeute für sie eine neue Qualität in der Verwendung der Werke, die ihr nunmehr Anlass gegeben habe, ihr Miturheberrecht im Wege der Klage geltend zu machen, nachdem die Beklagten ihr dieses Recht abgesprochen hätten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Hinblick auf den in Anlage A 4 dieser Klageschrift abgebildeten Gipskopf sowie im Hinblick auf zwei in Anlage A 7 dieser Klageschrift abgebildete Abgüsse dieses Gipskopfes, einer aus Eisen, ein anderer aus Bronze, die nicht Bestandteil der zwei Installationen "TTT" und der Installation "QS" von C sind,

bei derzeitigen oder zukünftigen öffentlichen oder nicht öffentlichen Ausstellungen der benannten Köpfe, bei von den Beklagten zu verantwortenden Veröffentlichungen zu den benannten Köpfen (z.B. Kataloge), bei der Überlassung von Material über die benannten Köpfe für Veröffentlichungen Dritter, bei öffentlichen Stellungnahmen oder Interviews zu den beiden benannten Köpfen sowie bei allen Handlungen, die auf einen Verkauf dieser Köpfe gerichtet sind,

die Miturheberschaft der Klägerin an den benannten Köpfen neben der Miturheberschaft von C nicht ausdrücklich zu erwähnen;

ohne Einwilligung der Klägerin den benannten Gipskopf sowie die benannten zwei Abgüsse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 20.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren anzuordnen; hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin Miturheberin der unter 1. benannten Köpfe ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend:

Die Klägerin sei in keiner Weise an der Erstellung des Gipskopfes oder der hierfür verwendeten Vorlagen beteiligt gewesen. Der Gipskopf habe bereits in den 50er Jahren im Atelier von C gestanden. Jedenfalls fehle es - auch wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstelle - an einer gemeinschaftlichen Werkschöpfung, die Voraussetzung für die Anerkennung einer Miturheberschaft sei. Eine für die Annahme einer gemeinschaftlichen Werkschöpfung erforderliche Verständigung zwischen C und der Klägerin über eine gemeinsame Aufgabe, habe es nicht gegeben. Schließlich hatte die Klägerin ein eventuelles Recht auf Geltendmachung der Miturheberschaft verwirkt, da sie dieses erst mehr als 15 Jahre nach dem Bekanntwerden des Sachverhalts einfordere.

In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin in Bezug auf die Werkschöpfung weiter wie folgt vorgetragen:

In der Klasse von C hätten zum Zeitpunkt der Entstehung des Kopfes allenfalls 15 Schüler gewirkt, die in zwei Klassenräume aufgeteilt gewesen seien. C habe den Schülern nicht die Aufgabe gestellt, einen Tonkopf zu modellieren. Vielmehr habe sie sich selbst für eine solche Arbeit entschlossen und auf diesem Wege die Aufmerksamkeit des Künstlers und Lehrers erregt. C habe ihrer Arbeit, die sich über ca. zwei Wochen hingezogen habe, außergewöhnliche Aufmerksamkeit gewidmet. Er habe sie intensiv beobachtet und ihre Arbeit kommentiert. In den letzten Tagen der Vollendung des Kopfes, der C offensichtlich sehr fasziniert habe, habe dieser durch eine ungewöhnliche Beachtung des Kopfes ausgedrückt, dass er zu diesem eine große Affinität entwickelt hatte. Der Tonkopf sei das Ergebnis einer gemeinsamen Werkschöpfung, da Lehrer und Schüler jeweils Werkbeiträge geleistet hätten, die man nicht voneinander trennen könne und die erst in ihrer Verbindung zur endgültigen Form des Kopfes führten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht gerechtfertigt.

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass diese und C Miturheber in Ansehung des Gipskopfes gemäß Anlage 4 zur Klage und der Abgüsse dieses Gipskopfes aus Eisen und aus Bronze gemäß Anlage K 7 zur Klage sind. Denn der Anspruch auf ausdrückliche Erwähnung der Miturheberschaft der Klägerin und von C, der Anspruch, es zu unterlassen, die Köpfe ohne Einwilligung der Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sowie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin Miturheberin der benannten Köpfe ist, können ihre Grundlage nur in §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG haben und setzen eine Miturheberschaft nach § 8 UrhG voraus. Eine Miturheberschaft der Klägerin und von C an den hier in Rede stehenden Köpfen lässt sich indes nicht feststellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG liegt Miturheberschaft vor, wenn mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Vorausgesetzt wird also eine gemeinsame Schöpfung, wovon nur dann die Rede sein kann, wenn mehrere Autoren zum Zwecke der Entstehung eines Werkes zusammenarbeiten und jeder Einzelne einen schöpferischen Beitrag leistet (BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm). Dabei braucht die Zusammenarbeit nicht so weit zugehen, dass die Beteiligten jeden Arbeitsschritt gemeinsam vollziehen. Auch bei Realteilung der Einzelleistungen kann Miturheberschaft vorliegen. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass jeder Teilautor auf den gemeinschaftlichen Zweck der Schaffung eines Werkes hinarbeitet, was die bleibende Unterordnung unter die Gesamtidee voraussetzt (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 8 Rn 3). Mit anderen Worten: Die Zusammenarbeit muss darauf gerichtet sein, sich über eine gemeinsame Aufgabe zu verständigen und sich einer Gesamtidee unterzuordnen; gestaltet jeder Urheber ohne Rücksicht auf die anderen Beteiligten, was er will, so entsteht kein einheitliches Werk. Für das Entstehen eines Miturheberrechts ist es deshalb unabdingbar, dass bei jedem Werkbeteiligten der Wille und die Vorstellungskraft vorhanden sind, ein einheitliches Werk mitzugestalten, und diese Vorstellung gemeinsam zu einem einheitlichen Werk umzusetzen. Dabei muss es sich um die Gesamtgestaltung bzw. die gemeinschaftliche Konzeption handeln, die von allen gemeinsam getragen wird (Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, Rn 4 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kann in Ansehung der streitgegenständlichen drei Köpfe von einem Miturheberrecht keine Rede sein.

Dabei ist von dem Vorbringen der Klägerin in ihren bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen auszugehen. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen ihr Sachvortrag in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17. 07. 2002. Denn nach § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden, wenn nicht - was hier indes nicht der Fall ist - die Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 5, 156 oder 283 ZPO vorliegen.

§ 139 Abs. 5 ZPO greift nicht ein, weil diese Vorschrift einen gerichtlichen Hinweis voraussetzt, auf den sich die Parteien nicht sofort erklären konnten. Ein solcher Hinweis ist indes nicht erfolgt. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis, dass das Vorliegen einer Miturheberschaft zweifelhaft sei, war ein solcher zur Rechtslage und keine Aufforderung dazu, den Schaffensvorgang anders als bisher vorgetragen zu schildern. § 283 ZPO greift ebenfalls nicht ein. Der Klägerin ist zwar eine Schriftsatzfrist bewilligt worden. Diese diente aber nur der Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 27. 06. 2002, der sich mit dem Schaffensvorgang selbst nicht befasst. Schließlich kam auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin ihre ergänzende bzw. abweichende Schilderung des Schaffensvorgangs erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

Legt man die von der Klägerin in den vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen, namentlich in der Klageschrift, gegebene Schilderung des Schaffensvorgangs zugrunde, so zeigt sich, dass es an der für das Entstehen eines Miturheberrechts unabdingbaren Voraussetzung fehlt, dass bei jedem Werkbeteiligten der Wille und die Vorstellungskraft vorhanden ist, ein einheitliches Werk mitzugestalten, und diese Vorstellung gemeinsam zu einem einheitlichen Werk umzusetzen, wobei es sich um die Gesamtgestaltung bzw. um die gemeinschaftliche Konzeption bandeln muss, die von allen gemeinsam getragen wird. Die von der Klägerin in der Klageschrift gegebene Schilderung der Werkschöpfung ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin den Kopf vor dem Eingriff von C ganz alleine geschaffen hat, ohne dass C - und sei es auch nur mit einem Ratschlag -eingegriffen hätte ("die sich über Wochen hinziehende Arbeit der Klägerin beobachtete C, der als Lehrer in der Klasse praktisch ständig anwesend war, mit offenkundigem Interesse. Er griff aber in die Arbeit der Klägerin nicht ein"). Erst nach der von der Klägerin vorgenommenen Verwandlung des Kopfes hat C die von der Klägerin geschilderten Veränderungen ("er öffnete den Mund des Kopfes etwas und schob mit beiden Daumen dessen Mundwinkel leicht nach oben") vorgenommen, ohne diese mit der Klägerin zu diskutieren und den von dieser beiseite gelegten Kopf mitgenommen. Aus diesen von der Klägerin gegebenen Schilderungen erhellt, dass die Klägerin und C nacheinander tätig geworden sind, ohne sich in irgendeiner Weise abgesprochen zu haben, womit von einem gemeinsamen Schaffen keine Rede sein kann.

Aber auch unter Zugrundelegung des nach § 296a ZPO nicht zu beachtenden Vertrages der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. 07. 2002 - und darauf sei ergänzend hingewiesen - ergibt sich keine Miturheberschaft. Zwar spricht die Klägerin jetzt davon, dass sie sich selbst die Aufgabe gestellt habe, einen Tonkopf zu modellieren und auf diese Weise die Aufmerksamkeit des Künstlers und Lehrers auf sich gezogen habe, der ihrer Arbeit außergewöhnliche Aufmerksamkeit zugewandt und diese intensiv beobachtet und kommentiert habe. In den letzten Tagen der Vollendung des Kopfes, der C offensichtlich sehr fasziniert habe, habe dieser durch seine ungewöhnliche Beachtung des Kopfes ausgedrückt, dass er zu dem Kopf seiner Schülerin eine große Affinität entwickelt habe. Aus diesem Grunde sei der Tonkopf das Ergebnis einer gemeinsamen Werkschöpfung gewesen, da Lehrer und Schüler jeweils Werkbeiträge geleistet hätten, die man nicht voneinander trennen könne und die erst in ihrer Verbindung zur endgültigen Form des Kopfes geführt hätten. Dieses Vorbringen der Klägerin ist indes bei genauer Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Miturheberschaft darzulegen. Denn das Vorbringen ist letztlich nicht greifbar, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise C ihre Arbeit kommentiert hat, auf welche Weise er seine ungewöhnliche Beachtung des Kopfes ausgedrückt hat und mit welchen Worten bzw. Gesten etc. er seine außergewöhnliche Aufmerksamkeit kundgetan hat. Für das Entstehen einer Miturheberschaft aber ist es - wie bereits mehrfach dargelegt - unabdingbar, dass bei jedem Werkbeteiligten der Wille und die Vorstellungskraft vorhanden ist, ein einheitliches Werk mitzugestalten und, diese Vorstellung gemeinsam zu einem einheitlichen Werk umzusetzen. Dass dies der Fall war, lässt sich dem insoweit sehr pauschalen Vorbringen der Klägerin indes nicht entnehmen.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 11, 711 und 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 8.000.00 EUR






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