Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. Oktober 1996
Aktenzeichen: 2 Ws 489/96

(OLG Köln: Beschluss v. 04.10.1996, Az.: 2 Ws 489/96)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

G R Ó N D E

I.

Der Untergebrachte I. A. befindet sich

im Maßregelvollzug in der R. L. D. aufgrund Urteils des

Landgerichts Köln vom 26. Mai 1992, durch das wegen einer im

Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat des

schweren Raubes, bei der er das Opfer in die Gefahr des Todes

gebracht hatte (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), seine Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden

ist.

Für das Verfahren auf Prüfung der

Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur

Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB) hat der Vorsitzende der

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem

Untergebrachten mit Beschluß vom 11. August 1995 Rechtsanwalt S.

als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Der Pflichtverteidiger hat an dem

Anhörungstermin am 4. Oktober 1995 teilgenommen und gegen den die

Aussetzung der weiteren Vollstreckung ablehnenden Beschluß der

Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1995 für den

Untergebrachten unter dem 30. Oktober 1995 sofortige Beschwerde

eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des Senats

vom 26. Januar 1996 verworfen worden. Durch Beschluß des

Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 20. Mai 1996 ist

die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgehoben und dem

Untergebrachten ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger

bestellt worden.

Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit

dem Termin vom 4. Oktober 1995 hat der Beschwerdeführer mit

Kostenberechnung vom 18. Dezember 1995 die Festsetzung einer

Pflichtverteidigervergütung in Höhe von (einschließlich

Auslagenersatz) insgesamt 523,39 DM beantragt. Er hat hierbei für

das Verfahren im allgemeinen eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112

Abs. 2 Nr. 1 BRAGO und für die Mitwirkung bei der mündlichen

Anhörung eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO,

jeweils i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO, geltend gemacht.

Durch Beschluß vom 3. April 1996 hat

der Rechtspfleger die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu

zahlenden Gebühren und Auslagen auf 385,39 DM festgesetzt.

Abgesehen von den antragsgemäß festgesetzten Auslagen ist in diesem

Beschluß nur eine Gebühr in Höhe von 200,-- DM nach § 91 Nr. 2

BRAGO mit der Begründung in Ansatz gebracht worden, daß sich die

Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über eine Aussetzung der

Unterbringung zur Bewährung nach § 91 BRAGO und nicht nach § 112

BRAGO richte, und daß nur eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO

entstanden sei, da die Gebühren nach § 91 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO

nicht kumulativ anfielen.

Mit weiterer Kostenberechnung vom 19.

Februar 1996 hat der Pflichtverteidiger für das Beschwerdeverfahren

die Festsetzung von 213,90 DM beantragt. Er hat hierbei eine Gebühr

von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BRAGO geltend

gemacht.

Diesen Antrag hat der Rechtspfleger

durch Beschluß vom 2. April 1996 mit der Begründung zurückgewiesen,

daß für das Beschwerdeverfahren eine besondere Gebühr nicht

entstanden sei.

Der Pflichtverteidiger hat gegen die

Beschlüsse vom 2. und vom 3. April 1996 "Rechtsmittel" eingelegt,

das als Erinnerung nach § 98 Abs. 2 BRAGO zu verstehen ist. Er

vertritt die Ansicht, daß für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im

Verfahren nach § 67 e StGB nicht § 91, sondern § 112 BRAGO

anzuwenden sei und daß somit auch für das Beschwerdeverfahren eine

Gebühr nach § 112 Abs. 3 BRAGO (i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO)

anfalle.

Der Vorsitzende der

Strafvollstreckungskamer hat durch Beschluß vom 14. Juni 1996 die

Erinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung

des Senats) verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich

die von Rechtsanwalt S. unter dem 24. Juni 1996 eingelegte

Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde

nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig; der

Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.

In der Sache ist die Beschwerde nicht

begründet.

Die dem Pflichtverteidiger aus der

Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 2. und 3. April

1996 zutreffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechtsanwalts

in dem Verfahren auf Óberprüfung, ob die weitere Vollstreckung der

Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e

StGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112 BRAGO. Dies

entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß

vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa

des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) übereinstimmt. Der

entgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO

abstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart

MDR 94, 312 = StV 93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend

nunmehr - ohne gesonderte Begründung - Gerold-Schmidt/Madert,

BRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 26.

Aufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.

1.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der

einen Untergebrachten in dem Verfahren zur Óberprüfung, ob die

weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine

Tätigkeit in Strafsachen, die dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis

103) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte unterfällt. Es

handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der

Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit

nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine

Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345;

dort von der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats

abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen -

Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem

Pflichtverteidiger für jedes Óberprüfungsverfahren oder insgesamt

nur einmal zusteht).

Für das Verfahren über eine

Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB entspricht es

einhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie

auch bei sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO

richtet (vgl. BayObLG NJW 62, 358; OLG Oldenburg NJW 63, 170; OLG

München Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,

Stichwort "Strafsachen" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO Rdnr.

13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbauer/Fraunholz,

BRAGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Madert, Anwaltsblatt 82,

177).

Nichts anderes kann für das Verfahren

betreffend eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur

Bewährung gelten. Es sind nicht nur materiellrechtlich die

Voraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu

erproben, ob der Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs

keine rechtswidrigen Taten/Straftaten mehr begehen wird). Auch

prozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf § 454

StPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von

Maßregeln der Besserung und Sicherung dem Verfahren über die

Aussetzung eines Strafrestes gleichsteht. Zwar verkennt auch der

Senat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in

Maßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall

auch sehr umfangreich gestalten kann; der Verteidiger muß sich

nicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern

auch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den

ärztlichen Stellungnahmen des jeweiligen Landeskrankenhauses

auseinandersetzen; auch können gerade in Unterbringungssachen die

Anhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch nicht

in rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit

des Verteidigers in Strafvollstreckungssachen begründet, wie

insbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 57 a StGB ergibt:

Auch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger

Freiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO

unterliegt - ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen

Sachverhalt (insbesondere auch zur Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2

StGB) und die Auseinandersetzung mit einem

Sachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch

hier können je nach Einzelfall sogar mehrere Gutachten

vorliegen.

Es ist für die Einordnung der

Gebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne Bedeutung,

daß - worauf sich etwa der Pflichtverteidiger in einer anderen

Sache in einem vergleichbaren Beschwerdeverfahren berufen hat - bei

der Óberprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB die Fortdauer der -

grundsätzlich unbefristeten - Unterbringung weitgehend vom

zugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine

Beendigung der Unterbringung auch nach dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit in Betracht komme, während eine vorzeitige

Entlassung aus der Strafhaft immer eine "Endstrafe" voraussetze.

Zum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch

eine Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen

betrifft. Zum anderen ist die Bewertung der Tätigkeit des

Verteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im Sinne

des § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der

gerichtlichen Entscheidung auszusprechenden Rechtsfolge - ob

Beendigung der Unterbringung wegen günstiger Sozialprognose oder

aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung von beidem -

abhängig.

2.

Ergibt sich schon aus dem Vorstehenden,

daß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist hiermit der

entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem

folgend Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen,

wonach die Vergütung der Tätigkeit des Verteidigers im

Óberprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht

ausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser

"Regelungslücke" eine entsprechende Anwendung des § 112 BRAGO

geboten sei.

Eine Regelungslücke besteht gerade

nicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser Bestimmung etwa

auch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind

und dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten

wie beim Verurteilten um dessen Verteidigung wegen einer

Folgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer

Regelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil -

so OLG Stuttgart a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der

umfassend gebotenen Tätigkeit des Verteidigers im

Unterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO

"nicht ausreichend abgegolten" sei. Die Festlegung der Höhe der

Gebühren obliegt dem Gesetzgeber; solange eine - möglicherweise

wünschenswerte - Differenzierung und Festlegung höherer Gebühren

für bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche nicht

erfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie

der Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991,

2 Ws 475/91, festgehalten hat - dem Umfang der Tätigkeit des

Pflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen durch

einen Antrag auf Bewilligung einer Erhöhung der Vergütung nach §

99 BRAGO entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr.

2 BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen

Ausgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit

darstellt.

Erst recht wäre eine unmittelbare

Anwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber schon voraussetzend

und nicht eigentlich begründend - von OLG Düsseldorf JurBüro 85,

729; dem folgend - wiederum ohne eigene Begründung -

Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1) ausgeschlossen:

§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft

gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie

bundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche

Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956

(BGBl. I S. 599) geregelt worden und wie sie darüber hinaus in

Gesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner werden

nach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschaftsgerichtliche

Unterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hartmann, § 112 BRAGO Rdnr.

1; Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81,

235). Die Gebührenbestimmung des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich

Verfahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro

81, 234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen

(Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1; ebenso - und somit in Widerspruch zu

der an selber Stelle zur Óberprüfung der Unterbringung nach § 67 e

StGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1).

Der Anwendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um

Bundesrecht geht, ebensogroß wie der des FEVG

(Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen

(Folge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB können

daher hiervon nicht erfaßt sein.

Folglich kann sich auch die Vergütung

speziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112 BRAGO richten.

Der Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2

(für das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht

hingegen ist er beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs.

4 BRAGO (der zwar "wie" ein Pflichtverteidiger Gebühren geltend

machen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10, der aber eben

nicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO

kommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr.

16); darum geht es hier nicht. Somit bestimmt sich die

Pflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO bestellten

Beschwerdeführers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher

nach dem in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.

3.

Infolge der Anwendbarkeit des § 91

BRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen Differenzierung

in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr

des § 91 Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO nur einmal. Zu dem

Verfahren auf Óberprüfung der Fortdauer der Unterbringung (ebenso

wie zu einem Verfahren über eine bedingte Straufaussetzung zur

Bewährung) gehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. §

463 Abs. 3 Satz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche

Anhörung des Verurteilten und für den Pflichtverteidiger die

Teilnahme an dem Anhörungstermin. Weil die Gebühren des § 91 BRAGO

Pauschgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO sind, decken sie die

gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung

der Angelegenheit ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im

Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer stellte deshalb eine

Einheit dar und wird durch eine Gebühr abgegolten. Diese ist

zutreffend mit 200,-- DM festgesetzt worden.

Auch eine besondere Gebühr für das

Beschwerdeverfahren ist nicht angefallen. Die Tätigkeit des

Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der

Instanz, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet,

abgegolten; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zu

Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 1996 und die

dortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr

nach § 91 Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des (die

nur dann nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt, wenn dem Rechtsanwalt

nicht "sonst die Verteidigung übertragen ist") mit umfaßt (vgl.

Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).

4.

Das Verfahren über die Beschwerde ist

gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4

BRAGO).






OLG Köln:
Beschluss v. 04.10.1996
Az: 2 Ws 489/96


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