Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 28. März 2012
Aktenzeichen: 15 O 58/11 KfH IV

(LG Karlsruhe: Urteil v. 28.03.2012, Az.: 15 O 58/11 KfH IV)

Tenor

1. Die Beklagten Ziffer 1 und 2 werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte "... Fitness-Schuh" und/oder "... Winter-Fitness-Schuh" mit folgenden Aussagen zu werben:

1.

a)

Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte ... Fitness-Schuh" und/oder ... Winter-Fitness-Schuh" mit folgenden Aussagen zu werben:

1.

"Die erhöhte Muskelaktivierung regt das Herz-Kreislauf-System an und kann zur Steigerung des Wohlbefindens beitragen,"

2.

"Mit den sportwissenschaftlich getesteten Fitness-Schuhen für jede Generation kann die Aktivierung der Gesäß- und Beinmuskulatur gesteigert werden € bei der Gesäßmuskulatur um durchschnittlich 30 % im Vergleich zu herkömmlichen Freizeitschuhen",

3.

mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

4.

"Die runde Sohlenform steigert die Muskelaktivität"

5.

"Die runde Sohlenform unterstützt das richtige Abrollen des Fußes"

6.

mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

7.

und dies geschieht wie folgt:

b)

Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte ... Fitness-Schuh" und/oder "... Winter-Fitness-Schuh" mit folgenden Aussagen zu werben:1. "Die erhöhte Muskelaktivierung regt das Herz-Kreislauf-System an ...",

2. "Mit den sportwissenschaftlich getesteten Fitness-Schuhen für jede Generation kann die Aktivierung der Gesäß- und Beinmuskulatur gesteigert werden € bei der Gesäßmuskulatur um durchschnittlich 30 % im Vergleich zu herkömmlichen Freizeitschuhen!",

3. mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

3

4. "Die runde Sohlenform unterstützt das richtige Abrollen des Fußes.",

5. "Die runde Sohlenform steigert die Muskelaktivität",

6. mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

7.

und dies geschieht wie folgt

2. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 25.06.2011 zu zahlen.

4. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten des Klägers je zur Hälfte und ihre notwendigen Kosten jeweils selbst.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR hinsichtlich jeder der Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger trat als Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs in einer zweistelligen Zahl von Rechtsstreitigkeiten beim Bundesgerichtshof auf.

Die Beklagte Ziffer 1 warb in ihrem Katalog "... 2011", gültig bis August 2011, auf Seite 49, mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen für die von ihr vertriebenen "... Fitness-Schuh" und "... Winter-Fitness-Schuh".

Die Beklagte Ziffer 2 warb in identischer Weise in ihrem Katalog "... Highlights" auf Seite 149 für diese Schuhe.

Professor Dr. ... erstellte im Auftrag der ... GmbH eine randomisierte, experimentelle Explorationsstudie der Muskelaktivierung bei Nutzung des ... Schuhs. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie der Studie Bezug genommen (Anlage K 4 = AS. 17 ff aus dem Anlagenband.

Der Kläger trägt vor, die im Tenor genannten Werbeaussagen seien irreführend. Der Gebrauch der ... Schuhe vermöge eine erhöhte muskuläre Aktivität von Gesäß und Beinen, eine Kräftigung der Muskulatur, die Unterstützung guter Haltung, die Vorbeugung gegen Cellulite und die natürliche Abrollbewegung ebenso wenig zu bewirken, wie das Tragen vergleichbar sei mit einem Barfußlaufen im Sand. Die mangelnde Wirksamkeit der beworbenen Schuhe ergebe sich bereits aus der von der Beklagten außergerichtlich überreichten Untersuchung von Prof. Dr. ... Die dort eingesetzte Probandenzahl von 12 sei für ein signifikantes und statistisch abgesichertes Ergebnis der Untersuchung unzureichend. Auch das Design der Studie, das heißt die Wahl der Untersuchung und ihre Umstände seien ungeeignet, die werblich beanspruchten Wirkungen zu belegen. Unabhängig hiervon rechtfertigten jedoch selbst die in der Untersuchung gewonnenen Ergebnisse die Werbung nicht.

Die Klägerin beantragt jeweils hinsichtlich der € GmbH (Beklagte Ziffer 1)

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für sogenannte ... Fitness-Schuh und/oder ... Winter-Fitness-Schuh zu werben:1.

Die erhöhte Muskelaktivierung regt das Herz-Kreislauf-System an und kann zur Steigerung des Wohlbefindens beitragen,2.

Mit den sportwissenschaftlich getesteten Fitness-Schuhen für jede Generation kann die Aktivierung der Gesäß- und Beinmuskulatur gesteigert werden € bei der Gesäßmuskulatur um durchschnittlich 30 % im Vergleich zu herkömmlichen Freizeitschuhen",3.

mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

4.

Die runde Sohlenform steigert die Muskelaktivität"5.

Die runde Sohlenform unterstützt das richtige Abrollen des Fußes"6.

mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

7.

und dies geschieht wie in der Werbung gemäß Anlage K 1.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2011 zu zahlen.

und hinsichtlich der Beklagten ... GmbH + Co. KG (Beklagte Ziffer 2):

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für so genannte "... Fitness-Schuh" und/oder "... Winter-Fitness-Schuh" zu werben:

1. "Die erhöhte Muskelaktivierung regt das Herz-Kreislauf-System an ...",

2. "Mit den sportwissenschaftlich getesteten Fitness-Schuhen für jede Generation kann die Aktivierung der Gesäß- und Beinmuskulatur gesteigert werden € bei der Gesäßmuskulatur um durchschnittlich 30 % im Vergleich zu herkömmlichen Freizeitschuhen!",

3. mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

4. "Die runde Sohlenform unterstützt das richtige Abrollen des Fußes.",

5. "Die runde Sohlenform steigert die Muskelaktivität",

6. mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text:

7.

und dies geschieht wie in der Werbung gemäß Anlage K 1.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils Klageabweisung.

Sie tragen vor, für sämtliche in der Werbeanzeige ausgelobten Wirkungen sei der Nachweis durch die wissenschaftliche Studie von Prof. ... erbracht. Ein Unterlassungsanspruch bestehe daher nicht. Die gewählte Probandenzahl beruhe auf einer vorab angefertigten Analyse der statistischen Power und sei ausreichend. Das Design der Studie sei nicht zu bemängeln. Die beworbenen Aussagen seien durch das Ergebnis der Studie gerechtfertigt.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. ... Wegen der Ausführungen des Gutachters wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 29.11.2011 (AS. 285 ff.) sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 05.03.2012 (AS. 467 ff.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

I. Zum Unterlassungsanspruch

Die Beklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zur Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Werbung verpflichtet.

Der Kläger ist € wie zwischen den Parteien auch nicht streitig € gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, denn es gehört zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben als Verband die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, zu wahren. Der Kläger ist € wie sich aus der Vielzahl der von ihm unstreitig beim Bundesgerichtshof geführten Rechtsstreite ergibt € auch unzweifelhaft aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, diese satzungsmäßige Aufgabe wahrzunehmen.

Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Vorteile der Ware, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteilen von Tests der Waren enthält (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG).

Die Werbung mit der Aussage "sportwissenschaftlich getestet" ist im Zusammenklang mit den behaupteten Wirkungen irreführend. Sie ist eine zur Täuschung geeignete Angabe über den Test der streitgegenständlichen Schuhe. Mit einer solchen € hier in der Werbung durch die Farbgebung auch besonders hervorgehobenen € Aussage verbindet der Verbraucher die Auffassung, dass in einer sportwissenschaftliche Untersuchung nach allgemeinen wissenschaftliche Kriterien als Ergebnis nachgewiesen wurde, dass das Tragen der Schuhe im Test die beworbenen Wirkungen erbracht hat. In dieser Weise wollen auch die Beklagten diese Aussage verstanden wissen, wenn sie in den Klageerwiderungen ausführen, dass für sämtliche in der Werbeanzeige ausgelobten Wirkungen der Nachweis durch eine wissenschaftliche Studie eines der mit Abstand führenden Experten auf dem Gebiet der Biomechanik und Orthopädie erbracht worden sei. Für den verständigen Verbraucher verbindet sich € was die Beklagten auch nicht geltend machen € mit der Aussage nicht die Durchführung einer Studie an sich sondern das Ergebnis der Studie.

Die randomisierte, experimentelle Explorationsstudie der Muskelaktivierung bei Nutzung des ... Schuhs von Prof. Dr. ... rechtfertigt die streitgegenständlichen Werbeaussagen,

€ "Die erhöhte Muskelaktivierung regt das Herz-Kreislauf-System an und kann zur Steigerung des Wohlbefindens beitragen,"

€ "für jede Generation kann die Aktivierung der Gesäß- und Beinmuskulatur gesteigert werden € bei der Gesäßmuskulatur um durchschnittlich 30 % im Vergleich zu herkömmlichen Freizeitschuhen"

€ "Unterstützt eine gute Haltung"

€ "kann helfen die Muskulatur zu kräftigen"

€ "kann helfen Cellulite vorzubeugen"

€ "die runde Sohlenform steigert die Muskelaktivität",

€ "die runde Sohlenform unterstützt das richtige Abrollen des Fußes" und

€ "so wohltuend wie Barfußlaufen im Sand"

nicht.

Prof. Dr. ... schreibt in der Zusammenfassung, dass der ... das Potential habe, die Aktivität der Beinmuskulatur und auch des Gesäßmuskulatur beim gehen in der Ebene und auf ansteigender oder abfallender Gehstrecke zu erhöhen. Das Gehen mit dem ... werde folglich vom Nutzer als anstrengender empfunden und möglicherweise zu einer erhöhten Ganzkörperbeanspruchung als mit einem Neutralschuh führen. Die durch den Schuh applizierte Instabilität insbesondere in der Sagittalebene sei nachhaltig die Ursache für eine Erhöhung der Muskelaktivität. Die von den Beklagten behaupteten Wirkungen einer Anregung des Herz-Kreislauf-Systems, einer Steigerung des Wohlbefindens, einer Unterstützung eine gute Haltung, einer Vorbeugung gegen Cellulite und der Unterstützung des richtigen Abrollens des Fußes sowie dem Gefühl, wohltuend wie Barfußlaufen im Sand werden durch das Gutachten unmittelbar von Prof. Dr. ... unmittelbar nicht behauptet und belegt. Die Werbung ist hinsichtlich dieser Aussagen bereits zur Irreführung geeignet, denn der verständige Verbraucher erwartet, dass die wissenschaftliche Untersuchung die behauptete Wirkung selbst gemessen hat und nicht auf weitergehenden Schlüssen beruht.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. ... ist das Gericht davon überzeugt, dass die im Gutachten von Prof. Dr. ... getätigte Kernaussage einer (potentiellen) Kräftigung der Muskulatur mit Hilfe der Schuhe, auf der auch die Folgewirkungen (Anregung des Herz-Kreislauf-Systems, einer Steigerung des Wohlbefindens, einer Unterstützung eine gute Haltung, einer Vorbeugung gegen Cellulite) basieren sollen, nicht ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen ist. Bei der Gesamtzahl von 44 Vergleichen zwischen den beiden Schuhbedingungen, die auf statistische Signifikanz getestet werden konnten, ergibt sich, dass nur wenige Ergebnisse signifikante Unterschiede zwischen den beiden getesteten Schuhbedingungen aufweisen. Ausgehend von dem gewählten 5-Prozentniveau zeigt nur der Soleus beim ebenen Gehen sowie der Gluteus maximus beim Gehen bergab eine erhöhte Muskelaktivität, während der Tibialis anterior beim Gehen bergauf und bergab eine signifikant geringere Aktivität aufweist. Beim ebenen Gehen ist dies nicht der Fall. Damit weisen einerseits 2 von 44 Ergebnissen auf einen signifikanten Anstieg der muskulären Aktivierung hin, während 2 Ergebnisse zumindest für einen Muskel eine geringere muskuläre Aktivierung belegen. Ob per saldo eine relevante Muskelaktivierung erfolgt, hat die Studie nicht ermittelt. Die in der Zusammenfassung des Berichtes dargestellte Angabe "die Erhöhung der Aktivierung findet sich im Mittel bei bis zu 30 %" kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Damit besteht keine ausreichend fundierte Datenlage, um eindeutig positive Effekte im Sinne einer erhöhten Muskelaktivierung durch das Tragen der ... Schuhe abzuleiten.

Anderweitige wissenschaftliche Studien des beworbenen Schuhs, die die behaupteten Werbeaussagen rechtfertigen, haben die Beklagten nicht angegeben und der Sachverständige nicht benannt.

Dass die unzutreffenden Werbeaussagen auch geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, steht außer Frage.

Da somit die Werbeaussagen durch einen wissenschaftlichen Nachweis nicht gedeckt sind, sind die Beklagten verpflichtet, es in Zukunft zu unterlassen mit dieser Aussage weiterhin zu werben.

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.

II. Zum Ersatz der Kosten des Abmahnung

Ersatz ihrer Kosten für die Abmahnschreiben in Höhe von unstreitig 166,60 EUR kann die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen.

III. Nebenentscheidungen

Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Karlsruhe:
Urteil v. 28.03.2012
Az: 15 O 58/11 KfH IV


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a9217b5260c5/LG-Karlsruhe_Urteil_vom_28-Maerz-2012_Az_15-O-58-11-KfH-IV




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